Zitat von
Uruk
SCHWEIZER WAFFENRECHT
Art. 7 Verfahren für Angehörige bestimmter Staaten
1 Der Bundesrat kann den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die
Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbe-
standteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen
von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten...
(Hinweis: Hier geht es gar nicht "um das Führen", schon "der Besitz" ist verboten... Und: Welche Staaten das sind..., siehe Google...)