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...III. Grenzen des Weisungsrechts
Aus der Bindung der Staatsanwaltschaft an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt eine Begrenzung des Weisungs-
rechts. Lässt sich ein hinreichender Tatverdacht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bejahen, so kann der Staats-
anwalt nicht angewiesen werden, gleichwohl Anklage zu erheben. Wenn das Gesetz eine bestimmt Maßnahme verlangt
und keine Entscheidungsfreiheit lässt, so ist eine hiervon abweichende Weisung unzulässig. Möglich ist eine solche
nur, wenn Ermessen ausgeübt werden kann oder bei der Gesetzesanwendung in Zweifels- oder Auslegungsfragen ein
rechtlicher Spielraum verbleibt. Nicht gestützt werden darf eine Weisung auf „justizfremde Erwägungen“. Eine Verfahrenseinstellung
nur deshalb anzuweisen, um öffentliches Aufsehen aus Gründen politischer Rücksichtnahme zu vermeiden, wäre unzulässig.
Umgekehrt darf eine Anklageerhebung nicht einzig zu dem Zwecke angeordnet werden, einen politischen Gegner bloßzustellen...
usw. usf.