Der Coranavirus breitet sich jetzt wieder aus.......
Zitat:
Zitat von
Kusagras
(Das glaube ich nicht)
Glauben kannst Du in der Kirche... ;)
Es reicht ein kurzer Blick in Wiki (auch wenn das sehr verkürzt dargestellt ist):
"Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt..."
Ganz vereinfacht gesprochen:
Konkret würde heißen es ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Abstandsunterschreitung von Demo-Teilnehmer A zu Demo-Teilnehmer B zu einer Ansteckung führt und deswegen Oma O im Anschluss infiziert wird.
Das ist hier nicht gegeben, allein schon weil man im Vorfeld ja gar nicht sagen kann ob Teilnehmer A oder B überhaupt infiziert sind und deswegen eine Abstandsunterschreitung überhaupt zu einer Ansteckung führen kann.
Die (vorgeschobenen?) Gründen hinsichtlich des "Infektionsschutzes" des Demoverbots sind daher max. eine abstrakte Gefahr so nach dem Motto "Aber man weiß doch..." (wobei selbst das so eigentlich in der momentanen Situation nicht richtig ist).
Aber wenn wir eh schon dabei sind - nehmen wir doch noch mal den Fall in Göttingen, wo ja ein ganzer Wohnblock unter Quarantäne gestellt und die Bewohner mit Bauzaun und Polizeibewachung am Verlassen des Geländes gehindert wurden.
Ich denke es wird wohl kaum jemand widersprechen, dass so ein Vorgehen eine "freiheitsentziehende Maßnahme" darstellt - jeder Bewohner ob infiziert oder nicht wird in seinem Grundrecht auf Freiheit beschränkt.
(Anmerkung am Rande: Bereits eine freiheitsentziehende Maßnahme von einem Zeitraum von 30 Minuten bedarf grds. einer richterlichen Genehmigung.)
Das IfSG (bzw. die entsprechenden Corona-VO der Länder) sehen vor, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige unter Quarantäne gestellt werden können.
Auch wieder leicht vereinfacht:
Krank = Personen, die positiv auf das Corona-Virus getestet wurden und die einschlägige Symptome aufweisen
Krankheitsverdächtig = Personen, die (noch) nicht positiv auf das Corona-Virus getestet wurden allerdings einschlägige Symptome aufweisen
Ausscheider = Positiv getestete Personen ohne Symptome
Ansteckungsverdächtig = Personen, die mit einer coronainfizierten Person in ansteckungsrelevantem Kontakt waren
So und da fängt das Dilemma an:
Eine Quarantäneanordnung kann sich nicht gegen ein Haus oder eine Wohneinheit richten, sondern nur gegen die Bewohner. Ob es hierfür dann schon ausreichend ist einen Zettel an die Eingangstür zu tackern "Alle Bewohner der Corona-Straße 4, Göttingen stehen unter Quarantäne" oder ob nicht erstmal jedem Bewohner eine eigene Quarantäneanordnung zugestellt werden muss, darüber streiten sich noch die Gelehrten. Eine Einzelanordnung erfolgt jedenfalls nicht.
Darüber hinaus kann eine solche Anordnung eben auch nur für den oben beschriebenen Personenkreis ergehen. Und da sind wir dann wieder bei "konkret" vs. "abstrakt". Kann man pauschal jeden Bewohner als "Ansteckungsverdächtig" ansehen? Nein - wenn Bewohner B aus dem 12 Stock keinen ansteckungsrelevanten Kontakt mit den Infizierten im 3 Stock hatte ist es nicht ansteckungsverdächtig und damit auch nicht "quarantänefähig". Insofern hätte man hier im Einzelfall prüfen müssen ob ansteckungsrelevante Kontakte bestanden haben. Die bloße Tatsache im selben Haus zu wohnen reicht da nicht aus - schließlich gibt es ja genügend Fälle in denen sich selbst Mitglieder desselben Haushaltes nicht angesteckt haben.
Da kommt jetzt dann noch oben drauf:
Man hatte Angst, dass Bewohner der (juristisch sehr fragwürdigen) Quarantäneverfügung nicht Folge leisten und hat daher den Bauzaun aufgestellt und die Polizei zur Bewachung postiert - das ist nichts anderes als Zwangsunterbringung.
Da es sich bei einer zwangsweisen Unterbringung in Quarantäne stets um eine Freiheitsentziehung handelt, bedarf es für ihre Rechtmäßigkeit eines formell zulässigen und inhaltlich begründeten Antrags des zuständigen Gesundheitsamtes sowie eines Beschlusses des zuständigen Amtsgerichts, der die Quarantäne im Einzelfall anordnet. Erforderlich ist also damit es rechtlich sauber ist vielmehr eine individuelle gerichtliche Absonderungsanordnung im Einzelfall.
Diese hat es schlicht nicht gegeben - kein Richter hat für alle Bewohner des Hauses den jeweiligen "Status" geprüft und / oder einen Quarantänebeschluss erlassen (nicht zuletzt weil ja weder Stadt noch Gesundheitsamt überhaupt wussten wer da denn jetzt konkret alles wohnt).
Aus abstrakten Gesichtspunkten mag man (zumindest als nicht Betroffener) vielleicht noch mit konform gehen - wenn man das aber im Hinblick auf die konkrete Gefahr und die formaljuristischen Aspekte betrachten war das Vorgehen der Stadt Göttingen schlicht rechtswidrig.