Sicherheitsdienste bei öffentlichen Veranstaltungen
Hallo, ich bin ganz neu hier und habe eine Frage an die User, die offiziell bei Sicherheitsdiensten arbeiten.
Am letzten Wochenende war in einer dörflichen Gegend eine Veranstaltung.
Das ganze fand bei einer Dorfgaststätte statt. Das Areal um die Gaststätte war
komplett eingezäunt und der Zugang zur Hauptverkehrsstr. war mit Gittern verstellt, damit keine "Besoffenen" auf die Strasse laufen. Innerhalb des Areals waren Pommesbuden, Festzelt, Disco usw. aufgebaut.
Ein Sicherheitsdienst wurde von der Gemeinde beauftragt, Polizei war auch zugegen, und 5 Rettungsfahrzeuge.
Mir ist nun aufgefallen, das über die Hälfte der Sicherheitsleute, die aussen und innen ihren Dienst vertraten an ihren Gürteln Teleskopschlagstöcke, CS Gas und Pfefferspray führten. Auf meine Nachfrage hin, wurde mir gesagt, das sei so üblich, da hier ca. 5000 Jugendliche zu einem allgemeinen Besäufnis versammelt waren und es oft Schlägereien gäbe.
Auf meine Frage hin, ob denn jeder eine Sondergenehmigung zum Tragen von Waffen, nach dem Waffengesetz hätte (Waffen und tragbare Gegenstände) wurde mir schon fast Schläge angedroht.
So wie sich mir die Sache darstellte, hatte KEINER so eine Genehmigung.
Nach dem Waffengesetz haben sich somit alle Strafbar gemacht und so ihre
"Zuverlässigkeit" vor dem Gesetz verloren.
Wie sieht die Sache den hier bei den Profis aus, die bei Volksfesten und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen eingesetzt sind.
mfg
PaleRider
Waffentragen auf öffentlichen Veranstaltungen
Hallo,
die erste Antwort kam ja schnell.
Allerdings sehe ich doch in der Antwort, dass mir von vornherein hier etwas unterstellt wird.
A. Ich bin keiner aus den von Dir genannte "Berufsbezeichnungen"
B. Ich hatte noch nie Ärger mit einem Sicherheitsdienst oder der Polizei
C. Ich möcht niemanden eins auswischen
Ich trage öfter eine Schusswaffe und bin Schießlehrer.
Weiterhin bin ich Sachkundelehrer nach § 7 Waff.Gesetz.
Laut Waffengesetz, das jeder Sicherheitsmitarbeiter kennen sollte, ist es VERBOTEN, Schusswaffen und gleichgestellte, sowie tragbare Gegenstände auf
öffenlichen Veranstaltungen, Volksfesten, Aufzügen, Messen usw. zu führen (bei
sich zu haben).
Auch ein offizieller Waffenschein gilt hier nicht!!
Es bedarf hierzu einer Ausnahmegenehmigung!!!! Ansonsten begehst Du eine Straftat!!!
Diese wird Dich, wenn Du gewerblich als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst arbeitest die sogenannte "Zuverlässigkeit" kosten und somit den Arbeitsplatz.
Du solltest Dir mal das Waffengesetz, die allgemeine Waffenverordnung, die Gewerbeordnung, die Wachverordnung, die UVV BGV C7 und wenn Du gewerblich arbeitest mal Deine Dienstanweisung durchlesen.
Ich möchte mit meinem Beitrag lediglich auf bestehende Gesetze hinweisen, die anscheinend gerade von Sicherheitsmitarbeitern und deren Firmen übersehen werden.
Übrigens, "Semiöffentliche Veranstaltungen" gibt es nicht!!!
Vielleicht kommen wir hier ja zu einer offenen Diskussion und nicht zum Austausch von Vorurteilen
Mfg
PS Polizisten kennen das Waffengesetz oftmals auch nicht !!!
Fragen stellen nicht gestattet
Schöne Grüsse zum Vatertag an alle,
auf meinen Streifzügen durch die Welt der Internetforen bin ich nun auf dieser Seite gelandet.
Beim Lesen dieses Threads bin ich doch überrascht wie einige von den
"Kampfsportlern" mit Leuten umgehen, die hier eine Frage stellen.
Die Ausdrucksweise und das "runtermachen" ist ja, so wie es mir hier erscheint, ganz normal für die Leute die im Wachdienst/Ordnerdienst eingesetzt sind.
Ich hoffe, das die Türsteher?, die hier auftreten keine "gewerblichen" sind, sondern diejenigen die bei den Discos oder so direkt angagiert sind.
Ausgebildetet Fachleute die ihre vorgeschriebenen Lehrgänge absolviert haben können "vielleicht" etwas mehr als den Satz:" Du gommst hier net rein"
Sollte es sich tatsächlich bei den Antwortenden um gewerbliche Türsteher/Ordner handeln, dann muss ich sagen, dass ihr keine gute Werbung für eure Firmen darstellt.
Da ich mich ein bischen mit Bürgerrechten befasse kann ich dem Palerider nur
sagen, das alle gewerbliche Wachleute nach der Gewerbeordnung, der Bewachungsverordnung und der BGV C 7 Unfallverhütungsvorschrift arbeiten.
Verstösse hiergegen werden mit nicht unerheblichen Bußgeldern belegt.
Das Tragen von Waffen jeder Art ist hier eindeitig geregelt siehe dazu folgendes:
§ 10
Dienstanweisung
(1) Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch eine Dienstanweisung nach Maßgabe der
Sätze 2 und 3 zu regeln. Die Dienstanweisung muss den Hinweis enthalten, dass die
Wachpersonen nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeibeamten, eines
Hilfspolizeibeamten oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt. Die
Dienstanweisung muss ferner bestimmen, dass die Wachperson während des Dienstes nur mit :yeaha:
Zustimmung des Gewerbetreibenden eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie
Reizstoffsprühgeräte führen darf und jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der
zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen hat.
(2) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Abdruck der Dienstanweisung sowie der
Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (BGV C7) einschließlich der dazu
ergangenen Durchführungsanweisungen gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
§ 13
Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
(1) Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung der Schusswaffen und der Munition
verantwortlich. Er hat die ordnungsgemäße Rückgabe der Waffen und der Munition nach
Beendigung des Wachdienstes sicherzustellen.
(2) Hat der Gewerbetreibende oder eines seiner Wachpersonen im Wachdienst von Waffen
Gebrauch gemacht, so hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich der zuständigen Behörde
und, falls noch keine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3 erfolgt ist, der zuständigen
Polizeidienststelle anzuzeigen.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 1 eine Haftpflichtversicherung nicht abschließt oder nicht
aufrechterhält.
2. Entgegen § 8 Abs. 2 eine in seinem Gewerbebetrieb beschäftigte Person nicht oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise verpflichtet,
3. Entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Person mit der Bewachung beschäftigt,
4. Entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
macht,
5. Entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 den Wachdienst nicht durch Dienstanweisung regelt,
6. Entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Ausweis nicht oder nicht richtig ausstellt,
7. Entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
trägt,
8. Entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 die Rückgabe der Schusswaffen und der Munition nicht
sicherstellt,
9. Entgegen § 13 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet....
Die meisten Security sind allerdings bei den Discos angestellt kennen oft nur das Faustrecht.
Seid mir nicht böse Jungs, aber die "Schwarzen Schafe" unter Euch zeigen
den Zuschauern und Gästen ein Bild auf, das somit Eure ganze Zunft in Verruf bringt
Schönen Feiertag wünsch Euch
Kalim