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Nice Guy
Nun ist die Hemmschwelle bei manchen Menschen - egal warum - aber nunmal nicht vorhanden, weshalb die Annahme, dass diese Hürde vorhanden sei und demnach kein Vorsatz gegeben ist, schlicht falsch.
Das ist eine Hürde, keine undurchdringliche Mauer und die ist in der deutschen Rechtssprechung nun mal vorhanden.
Siehe Fall Jonny K.
Trotz der gezielten Schläge und Tritte gegen den Kopf sah das Gericht einen Tötungsvorsatz als nicht gegeben an. Eine Verurteilung wegen Totschlags oder Mordes schied daher aus
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Nice Guy
Anstelle im Wahn alles entnazifizieren zu wollen,
billige Polemik
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Nice Guy
Freisler hat sich selbst, seinen Oberbefehlshaber und viele andere Verbrecher des nationalsozialistischen Regimes durch die Einführung seiner Mordmerkmale selbst als Mörder klassifiziert - insofern in Ordnung.
Glaubst Du, der meinte, aus "niedrigen Beweggründen" zu handeln, oder eine "Mörderpersönlichkeit" zu sein?
Da die Taten geplant und mit Überlegung ausgeführt wurden, wären die auch nach dem Strafrecht von 1871 als Mord beurteilt worden.
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Nice Guy
Wenn man nach dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 verfahren würde und nur noch "geplant/überlegt" als Mordcharakterista ansetzen dürfte, würden viele Mörder als Körperverletzende mit Todesfolge erheblich milder bestraft,
Nein.
"Geplant/überlegt" in unterscheidet in Strafrecht von 1871 zwischen Mord und Totschlag und nicht zwischen einem Delikt mit Tötungsvorsatz (Mord/Totschlag) und einem ohne diese (KV mit Todesfolge ...)
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Nice Guy
was im Sinne einer generalpräventiven Abschreckung eindeutig abzulehnen ist.
Versuch eine persönliche Meinung als vermeintlich zwingende Schlussfolgerung zu verkaufen.
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Nice Guy
Bei der 10-köpfigen Gruppe und bei dieser "Qualität" kann man nicht mehr behaupten, dass man die mögliche Todesfolge einfach nur in Kauf genommen hat, aber eigentlich garnicht beabsichtigte.
[...]
Wer sowas macht, der nimmt den "Erfolg" nicht billigend in Kauf, sondern möchte ihn gezielt herbeiführen, wenn auch nicht geplant.
Offensichtlich ist Dir nicht klar, dass "in Kauf nehmen" einen bedingten Vorsatz darstellt.
Bei den Kudammrasern ging es um die Frage, ob die die Tötung des Zufallsopfers die Tötung billigend in Kauf nahmen um zu klären, ob eine (bedingt) vorsätzliche Tötung vorlag oder nicht.
Erst wenn man von einer (bedingt) vorsätzlichen Tötung ausgeht, ist zwischen Mord und Totschlag zu unterscheiden.
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Nice Guy
Es ist ein Unterschied, ob man im Affekt zuschlägt und das Opfer dabei "aus Versehen" stirbt oder ob man das Opfer solange malträtiert bis es an den Verletzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit stirbt.
Die Unterscheidung zwischen Affekt und Überlegung/Planung ist eine andere Kategorie als Vorsatz.
Man kann auch im Affekt vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich handeln.
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Nice Guy
Keine Ahnung, wie das in Frankreich gehandhabt wird
Frankreich scheint sich an römischen Rechtsideen zu orientieren, nicht an germanischen:
In der deutschen Rechtsgeschichte hatte es Versuche gegeben, die besondere Verwerflichkeit von Tötungen zu umschreiben. Nach und nach hatte sich aber eine andere Unterscheidung durchgesetzt, die wohl ursprünglich aus römischem und kirchlichem Rechtsverständnis stammte, und die Rechtsordnungen auf der ganzen Welt beeinflusste: Besonders strafwürdig ist demnach, wer mit Überlegung tötet. Bis heute richten sich danach eine ganze Reihe von Staaten, darunter Belgien, Frankreich, Finnland, die Niederlande und die USA. In Deutschland spielte die „Überlegung“ bei der Tat seit dem 16. Jahrhundert zumindest immer wieder die zentrale Rolle. 1871 kam diese Abgrenzung ins Reichsstrafgesetzbuch.
https://www.deutschlandfunk.de/mordp...icle_id=285592
genauer:
Art. 221-1
Die vorsätzliche Tötung eines anderen ist Totschlag. Dieser wird mit 30 Jahren Zuchthaus bestraft.
Art. 221-2
Wird der Totschlag vor, gleichzeitig mit oder nach einem anderen Verbrechen begangen, ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus. Soll der Totschlag ein Vergehen vorbereiten oder seine Begehung erleichtern oder dem Täter oder Teilnehmer eines Vergehens die Flucht ermöglichen oder seine Straflosigkeit sichern, ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus. Die ersten beiden Absätze des Art. 132-23 über die Sicherheitsperiode sind auf die im vorliegenden Artikel bezeichneten Straftaten anwendbar
Art. 221-3
Der mit Vorbedacht begangene Totschlag ist Mord. Er wird mit lebenslangem Zuchthaus bestraft. Die ersten beiden Absätze des Art. 132-23 über die Sicherheitsperiode sind auf die im vorliegenden Artikel bezeichnete Straftat anwendbar. Ist das Opfer jedoch unter 15 Jahre alt und wurde es vor der Tat oder gleichzeitig vergewaltigt, gefoltert oder brutal mißhandelt, kann das Schwurgericht durch einen besonderen Beschluß entweder die Sicherheitsperiode auf 30 Jahre verlängern oder, wenn es eine lebenslange Zuchthausstrafe ausspricht, anordnen, daß der Verurteilte von allen in Art. 132-23 aufgezählten Maßnahmen ausgeschlossen wird; im Fall einer Strafumwandlung und sofern der Gnadenerlaß nichts anderes bestimmt, ist die Dauer der Sicherheitsperiode identisch mit derjenigen der Strafe, die sich aus der Gnadenmaßnahme ergibt.
Art. 221-4
Der Totschlag wird mit lebenslangem Zuchthaus bestraft, wenn er unter folgenden Umständen begangen wird:
an einem Minderjährigen unter 15 Jahren;
an einem ehelichen oder nichtehelichen Verwandten aufsteigender Linie oder an einem Adoptivelternteil;
an einer Person, deren besondere, durch Alter, Krankheit, Behinderung, körperliches oder seelisches Gebrechen oder Schwangerschaft bedingte Verletzbarkeit offenkundig oder dem Täter bekannt ist;
an einem Richter oder Staatsanwalt, einem Geschworenen, einem Rechtsanwalt, einer Urkundsperson oder einem Inhaber eines öffentlichen Amtes der Rechtspflege, einem Angehörigen der Gendarmerie, einem Beamten der nationalen Polizei, der Zollbehörden oder der Justizvollzugsverwaltung oder jeder anderen Person, die Inhaber öffentlicher Gewalt oder die mit einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, bei oder anläßlich der Ausübung ihres Amtes oder der Erfüllung ihrer Aufgabe, wenn die Stellung des Opfers offenkundig oder dem Täter bekannt ist;
an einem Zeugen, einem Opfer oder einer Zivilpartei, entweder um zu verhindern, daß sie die Tat anzeigen, Klage erheben oder vor Gericht aussagen, oder weil sie Anzeige erstattet, Klage erhoben oder ausgesagt haben.
Die ersten beiden Absätze des Art. 132-23 über die Sicherheitsperiode sind auf die im vorliegenden Artikel bezeichneten Straftaten anwendbar. Ist das Opfer jedoch unter 15 Jahre alt und wurde es vor der Tat oder gleichzeitig vergewaltigt, gefoltert oder brutal mißhandelt, kann das Schwurgericht durch einen besonderen Beschluß entweder die Sicherheitsperiode bis auf 30 Jahre verlängern oder, wenn es eine lebenslange Zuchthausstrafe ausspricht, anordnen, daß der Verurteilte von allen in Art. 132-23 aufgezählten Maßnahmen ausgeschlossen wird; im Fall einer Strafumwandlung und sofern der Gnadenerlaß nichts anderes bestimmt, ist die Dauer der Sicherheitsperiode identisch mit derjenigen der Strafe, die sich aus der Gnadenmaßnahme ergibt.
https://www.bijus.eu/?p=10720
Mir scheint, in Frankreich werden auch Totschläger härter bestraft, als bei uns Mörder.
Da das Opfer unter 15 war, liegt eine Verurteilung wegen Mordversuch nahe, falls man der Meinung ist, dass die vorsätzlich handelten.
Inwieweit in FR Versuch gleichwertig mit vollendeten Delikten geahndet wird und wie es da mit dem Jugendstrafrecht aussieht, weiß ich nicht.