Zitat:
Die Beschränkung auf einen Hausstand und eine weitere Person gilt nicht im Rahmen der Betreuung
und Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen (§1 Abs. 2 Nr. 4). Es dürfen
zur Betreuung Minderjähriger beispielsweise weiterhin Fahrgemeinschaften für den Schulweg gebildet
werden. Auch die Betreuung von Geschwisterpaaren durch beispielsweise die nicht im Haushalt le-
benden Großeltern bleibt möglich. Im Rahmen familiärer Betreuungsgemeinschaften dürfen aus-
nahmsweise bis zu drei Haushalte zusammentreffen, wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach
Möglichkeit reduziert werden (§1 Abs. 2 Nr. 5).
Quelle siehe mein Post oben.
Zitat:
Was sind „triftige Gründe“ um sich außerhalb des Bewegungsradius von 15 Kilometern zu bewegen?
Als triftiger Grund, den*Radius von 15 Kilometern*um den Wohnort zu verlassen, gelten zum Beispiel die Arbeit oder Arzttermine. Es wird allerdings davon ausgegangen, dass man innerhalb von*15 Kilometern*den täglichen Bedarf decken kann und dieser*Bewegungsradius*ausreicht, um einzukaufen, Sport zu treiben und Angehörige zu besuchen. „Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar“, heißt es in dem Beschluss der Ministerpräsident:innenkonferenz. Damit sollen*Massenaufläufe wie zuletzt in zahlreichen*Wintersportgebieten*vermieden werden.
Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier sagte am Dienstag (05.01.2021) in einer Pressekonferenz, die Maßnahme konzentriere sich „im Kern“ auf das Freizeit- und Ausflugsverhalten. Er betonte, dass es konkret um das Wort „Tagesausflüge“ gegangen sei und die Auswirkungen der Maßnahme sich unter dieser Betrachtung schon stark reduzierten. Klar sei, dass die geltenden triftigen Gründe bei Ausnahmen neben der Berufsausübung auch etwa das Besuchen getrennt lebender Kinder umfassen werde. Auch „wichtige Besorgungen“, Bouffier nannte etwa Gerichts- oder Notarstermine, seien erlaubt. Bouffier sagte, dass die*15-Kilometer-Maßnahme*nur stichprobenartig kontrolliert werden könne.
Quelle: