Zitat von
Münsterländer
Da Messer in der Anlage 1 eine eigene Rubrik haben (2.1) wäre es m.E. keine korrekte Rechtsanwendung, wenn man die von 2.1. ausdrücklich nicht erfassten Messertypen einfach pauschal bei 1.1 subsumiert.
Hätte der Gesetzgeber das gewollt, hätte er sich 2.1 sparen können (ggf. mit dem Hinweis, dass Messer generell unter 1.1 fallen).
Für bestimmte Messerarten mag das über Feststellungsbescheid nochmal gesondert geregelt sein, aber zumindest pauschal geht das m.E.nicht.
Ebenfalls dafür spricht eben auch, dass § 42 a ein Führen von feststehenden Messern untersagt, Klingen unter 12 cm aber ausdrücklich ausnimmt. Die Regelung würde dann ja komplett ins Leere laufen.
Natürlich kann das mal schiefgehen wenn ein Kollege von der Polizei etwas übers Ziel hinaus schießt. (oder wenn man sich z.b. auf einem Volksfest oder ähnlichen bewegt, da ist nach § 42 ja sowieso absolut Sense)
Aber die Rechtslage ist m.E. eigentlich klar. Ein Messer unter 12 cm ist normalerweise nicht zu beanstanden.
Natürlich immer mit der Einschränkung, dass es für den konkreten Messertyp keinen gesonderten Feststellungsbescheid gibt. Dann ist natürlich erst mal Schicht und man könnte sich höchstens fragen, wie korrekt dieser Bescheid ist. Aber den Fall hat man dann erst mal verloren.