Zitat:
Original geschrieben von Jibaku
Nein, es gibt in §32 keine Verhältnissmäßigkeit (Abgesehen von der durch die Rechtsprechung konstruierten Einschränkung des "groben Mißverhältnisses") der Angegriffene muß zum Schutze des Täters keinen Eingriff in eigene Rechtsgüter hinnehmen!
Der Angegiffene darf sich das geeignetste Abwehrmittel aussuchen und nur unter den gleich geeigneten muß er das mildeste wählen. Eine Abwägung zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und dem in das zur Verteidigung eingegriffen wird findet nicht statt! Wäre es so, würde man ja nie Bewaffnete sehen die Sachwerte beschützen, tut man aber.
Die Intensität des Angriffs ist lediglich bei der Beurteilung über die Geeignetheit der Abwehrmaßnahme von Belang.
Und im übrigen würde ich einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Nase brechen) als Maßnahme zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung (Grabschen)-Und zusätzlich evtl. auch noch die eigne Unversehrtheit- sogar für "Verhältnismäßig erachten, sofern andere Maßnahmen nicht erfogversprechend sind.
Es mag in Kampfsportkreisen noch so häufig kolportiert werden, in §32 gibt es keine Verhältnismäßigkeit!
Was unter Beweisgesichtspunkten schlau wäre ist natürlich eine völlig andere Frage.
... wer mehr will soll selber suchen