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Thema: MMA-Verein Satzung und Versicherung

  1. #1
    PantaRey Gast

    Standard MMA-Verein Satzung und Versicherung

    Hallo,

    unser Team möchte einen Verein (e.V) gründen, wir haben dazu eine Satzung vorbereitet, vielleicht kann jemand, der mehr Ahnung hat als wir, die Satzung durchlesen und uns ein paar Ratschläge dazu geben.

    Insbesondere hätte ich die Fragen:

    1. Sitz, brauchen wir eine feste Adresse? Wir trainieren ihn Trainingshallen.
    2. Gemeinnützigkeit, ist das möglich mit dem Sport (MMA und Grappling), oder muss er erst anerkannt sein, z.B beim LSB.
    3. Wir haben vor uns zu versichern, sollten wir dennoch in der Satzung bzw. in dem Anmeldungsformular, die Mitglieder dazu auffordern sich selbst privat zu versichern, damit wir so doppelt abgesichert sind? (Hat mir ein Freund geraten)

    Zu den Versicherungen, welche sollten wir abschließen? Ich habe an eine Haftpflichtversicherung und eine Gruppenunfallversicherung gedacht. Kennt jemand eine Versicherung die mit MMA als Sport was anfangen können?

    Für eure Antworten bedanke ich mich schon mal im Voraus :P .


    ---------------------


    Vereinssatzung von pantarei e.V.

    § 1 Name, Sitz, Zweck
    (1) Der Name des Vereins lautet „pantarei“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
    (2) Er hat seinen Sitz in Aachen.
    (3) Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Kampfsports, insbesondere Grappling und MMA (Mixed Martial Arts).
    Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Regelmässiges Training
    2. Teilnahme an Wettkämpfen
    3. Teilnahme an Weiterbildungsseminaren
    4. Austausch mit gleichgesinnten Vereinen und Gruppierungen

    § 2 Gemeinnützigkeit
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
    (1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
    (2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
    (3) Jedes Mitglied verpflichtet sich zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
    (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
    (3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

    § 5 Die Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

    § 6 Der Vorstand
    (1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, und dem Schatzmeister.
    (2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
    (3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
    (4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
    (5) Der Vorstand ist verantwortlich für:
    1. die Führung der laufenden Geschäfte,
    2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
    4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
    5. die Buchführung,
    6. die Erstellung des Jahresberichts,
    7. die Vorbereitung und
    8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
    § 8 Kassenprüfung
    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von einem Jahr. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

    § 7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
    (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    2. die Wahl der Kassenprüfer und des Schriftführers,
    3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
    4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und
    6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
    (2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche volljährige Mitglieder berechtigt.
    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
    (3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

    § 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichenMitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

    § 9 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
    (1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an einem von den Liquidatoren zu bestimmenden gemeinnützigen Verein.
    (2) Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.
    (3) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

  2. #2
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    Rechtsberatung darf hier nicht gemacht werden.
    Such dir einen Anwalt.

  3. #3
    ivo c. Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Franz Beitrag anzeigen
    Rechtsberatung darf hier nicht gemacht werden.
    Such dir einen Anwalt.
    mach dann erstmal zu...

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