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Thema: Ist es Notwehr, wenn man einem offensichtlichen Angriff zuvorkommt?

  1. #31
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    Zitat Zitat von senior_hombre Beitrag anzeigen
    Es geht mir um das Thema Notwehr. Klar ist mir, dass Notwehr zumindest gegeben wäre wenn ich zuerst angegriffen werden würde und spätestens dann nicht mehr gegeben wäre, wenn ich den Angriff durch eine angemessene nonverbale Reaktion (Zurückschlagen) nicht nur abgewendet oder beantwortet hätte sondern damit auch eindeutig, durch Einschüchterung oder schlichte physische Unmöglichkeit eines weiteren Angriff beim/des Gegenübers/Täters, jedwede weitere Gefährdung meinerseits ausgeschlossen hätte.

    Aber wie sieht es aus, wenn ich mich präventiv schützen wollen würde. Ich also in einer Situation wäre, in der ein Täter mein Geld oder andere Wertsachen fordern würde (ohne allerdings direkt mit einem körperlichen Angriff zu drohen), ich mich aber, durch die Situation an sich, die Stimmlage, das Vorhandensein mehrerer potenzieller weiterer Täter und nicht zuletzt der Medienindoktrination, dennoch ernsthaft bedroht fühlen würde?

    Ich habe in einem anderen Thread von einer interessanten Methode gelesen mein Hab und Gut zu schützen: Auf eine Forderung des Täters könne man ja so reagieren, dass man ihn zum Beispiel überraschend nach der Uhrzeit oder seinem Namen frägte und die darauf (möglicherweise) folgende Überraschungssekunde für einen gezielten Schlag gegen die Kinngegend des Täters ausnutzten würde.
    Argh, was ist das denn für ein Konjunktiv!? Oo

    Zum Thema: Ein Angriff muss schon unmittelbar bevorstehen, um das sehr schneidige Notwehrrecht auszulösen - zur Erinnerung, der §32 StGB sieht keine Güterabwägung vor, die Eingriffsrechte bei vorliegender Notwehrlage sind sehr weitgehend. Deswegen lehnt Rechtsprechung und herrschende Lehre eine zeitliche Ausweitung ab und belässt es bei der (nichtentschuldigten) extensiven Notwehrüberschreitung. Auch für Fälle, in denen der Angriff noch klar nicht begonnen hat, aber die Chancen bei weiterem Zuwarten deutlich schlechter Stehen, sich wirksam zu verteidigen, kann nur der §34 StGB als Rechtfertigung herangezogen werden, inklusive der hier erforderlichen Güterabwägung und der stets zu stellenden Frage nach dem prioritären Ruf obrigkeitlicher Hilfe.

    Nun ist das geschilderte Szenario aber nicht ganz klar kein gegenwärtiger Angriff. Umringen einen mehrer Burschen und wollen an mein Geld, verwirklichen sie zumindest schon eine Nötigung und schränken meine freie Fortbewegung ein - auch das ist schon notwehrauslösend. Spätestens wenn sich einer von denen nähert, steht auch ein weitergehender, physischer Angriff unmittelbar bevor und man darf sich nach den Regeln des §32 verteidigen.

  2. #32
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    Hmm.....

    Gab da erst kürzlich ein Gerichtsurteil in der Schweiz, wo es eben hiess, dass ein flüchtender Täter eindeutig nicht mehr im Angriff ist.

  3. #33
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    Zitat Zitat von Kraken Beitrag anzeigen
    Hmm.....

    Gab da erst kürzlich ein Gerichtsurteil in der Schweiz, wo es eben hiess, dass ein flüchtender Täter eindeutig nicht mehr im Angriff ist.
    Du, vom schweizer Recht habe ich keine Ahnung!

    In Deutschland ist die Rechtslage, wie ich es beschrieben habe, ich kann auch gerne Literaturbelege nennen - zum flüchtenden Dieb etwa Kindhäuser, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., §16 Rn19.

    Im Übrigen ist ein flüchtender Täter nicht gleich einem flüchtenden Dieb, der noch die Beute in Händen hält. Das ist ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal - läßt der Dieb das Diebesgut fallen und flüchtet, ist damit auch der Angriff beendet und verbleibt ggf. ein Festnahmerecht gem. §127 StPO.

  4. #34
    Daemonday Gast

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    @ilyo
    Dass die Aussage den Wert bzw den Rang des zu schützenden Guts mitienbezieht, ist grundlegend falsch.
    Es ist nicht eine Frage des Werts des Guts, sondern der möglichen Alternativen (und der anderen Punkte der tatbestandlichen Prüfung. Eine Abwägung der widerstreitenden Güter gehört nicht dazu).
    Ehm ich versteh deinen Bezug nicht ganz, aber klar gibt es eine Güterabwegung. Rechtsgut Leben ist mehr wert als Rechtsgut Ehre.

    @Tiju
    Grundsätzlich stimmt das, allerdings gibt es im Rahmen der Gebotenheitsprüfung noch die Frage nach dem krassen Mißverhältnis zwischen Angriff und Abwehr. Also mal grob gesprochen: man schießt niemanden nieder, der einem 10 € geklaut hat und wegrennt (um es gleich zu sagen, dieser Angriff ist noch gegenwärtig). Man kann aber jemanden niederschießen, der drohend mit der Faust auf einen zukommt.
    Jein. Wenn jemand mit der Faust auf dich zukommt und du ihn niederschießt brauchst du aber ne verflucht gute Begründung. Wäre vieleicht plausibel wen du ne 150cm Frau und der angreifer nen 2Meter Schrank ist ansonsten ist es gegen die Verhältnissmäsigkeit. Der Angriff ist aber immernoch gegenwertig da der Gegner mit dem Rechtsgut Besitz auf der Flucht ist. Aber das ist kein Angriff auf dich wesswegen Gewaltanwendung wohldossiert sein will.

    @Kraken
    Nein! Jemand der wegrennt greift dich eindeutig NICHT an!
    Wenn er dein Rechtsgut Besitz dabei hat schon aber halt nicht dich sondern das Rechtsgut.

    Nichtmal ien Polizist darf auf jemanden schiessen, der flieht. Jedenfalls hierzulande, und selbst wenns ein Vergewaltiger ist.

    Bei Ehrverletzungen wie Spucken etc. ist eine Abwehr meist unzulässig, weil der Angriff schon vorbei ist
    ist auch in der BRD so. Theoretisch dürftest du dein rechtsgut Besitz mit der Schusswaffe verteidigen, aber danach wird dir jeder Richter die Verhältnissmäßigkeit ankreiden.

    @Luggage
    Doch, doch, das ist schon richtig. Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade erfolgt oder noch fortdauert. Ein Dieb, der mit dem Diebesgut flüchtet übt einen andauernden Angriff auf deine Rechtsgüter aus, solange du ihn verfolgst. Das Delikt ist vollendet, aber nicht beendet. Erst wenn er die Beute außer Sichtweite gebracht hat, ist sie gesichert und der Angriff beendet. Deswegen darf natürlich auch §32 gegen einen mit der Beute flüchtenden Dieb ausgeübt werden, neben §127 StPO und gegebenfalls besitzrechtlicher Selbsthilfe.
    Aber nicht mit der Schusswaffe. Das du ihn vorläufig Festnehmen darfst bis die Polizei eintrifft streit ich nicht ab (solange auf frischer tat gestellt oder verfolgt und die Personalien nicht festgestellt sind oder Fluchtgefahr besteht). Auch darfst du Besitz kehr und besitzwehr einsetzten. Du darfst ihn auch festhalten, was schon eine durch Notwehr entschuldigte Körperverletzung ist. Aber du darfst ihn nicht verdreschen geschweige den auf ihn schießen, da das Rechtsgut Leib/leben mehr zählt als Besitz.
    Wenn er sich aber gegen das festhalten wehrt darfst du dich natürlich wehren aber damit schützt du ja deine Gesundheit.
    Praktisch gesehen kommt es auf das selbe hinaus, aber es ist eine andere Argumentation und zwar die einzige die vor Gericht akzeptiert wird.

    Lg
    Micha
    Geändert von Daemonday (15-07-2010 um 16:07 Uhr)

  5. #35
    Dream_ Gast

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    @Kraken

    Das Beispiel mit dem Vergewaltiger hast du schon einmal erwähnt. Nicht klar in dem beispiel war aber, ob es nur ein verdächtiger war.

    Stell dir vor, du gehst durch den Park. Plötzlich wankt eine frau auf ich zu und schreit mit dem Finger auf dich zeigend: Da ist der Vergewaltiger. Dann renen drei männer auf dich zu.

    Du läufst weg, aus Angst unschuldig zusammen geschlagen zu werden, da zieht einer der Männer eine Waffe und schießt dir in den Rücken. Du bist querschnittsgelähmt.

    P.S. Kannst du noch kurz erläutern, wie sich die 10 000 € zusammensetzemn? Ich würde mal gerne eine Statistik machen, wie teuer es wuird, wegen Körpervberletzung verurteilt zu werden.

  6. #36
    WingChun77 Gast

    Standard

    Hallo!

    Ich möchte ergänzen:

    § 227 Notwehr

    (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

    (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


    Um direkt auf die Frage zu antworten:
    Nach der obigen Definition bist du durch ein präventives "zuvorkommen" nicht rechtlich gedeckt, wenn du ihn auf die Intensivstation prügelst. Kann mich aber auch täuschen...wie ist das denn? Man müsste dann nachweisen, dass der Angriff noch nicht stattgefunden hat, dass der aber Störer einen rechtwidrigen Angriff hätte durchführen wollen, wenn er nicht eingegriffen präventiv hätte? Dann ist der Angriff aber nicht gegenwärtig, sondern vielmehr der Verteidiger wird zum Angreifer?!?!?

  7. #37
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    Zitat Zitat von Daemonday Beitrag anzeigen
    @Luggage
    Aber nicht mit der Schusswaffe. Das du ihn vorläufig Festnehmen darfst bis die Polizei eintrifft streit ich nicht ab (solange auf frischer tat gestellt oder verfolgt und die Personalien nicht festgestellt sind oder Fluchtgefahr besteht). Auch darfst du Besitz kehr und besitzwehr einsetzten. Du darfst ihn auch festhalten, was schon eine durch Notwehr entschuldigte Körperverletzung ist. Aber du darfst ihn nicht verdreschen geschweige den auf ihn schießen, da das Rechtsgut Leib/leben mehr zählt als Besitz.
    Wenn er sich aber gegen das festhalten wehrt darfst du dich natürlich wehren aber damit schützt du ja deine Gesundheit.
    Praktisch gesehen kommt es auf das selbe hinaus, aber es ist eine andere Argumentation und zwar die einzige die vor Gericht akzeptiert wird.
    Von Schusswaffen habe ich überhaupt nichts geschrieben, generell nichts von konkreten Maßnahmen, keine Ahnung wie du da jetzt drauf kommst. Aber du wirfst hier einige Sachen durcheinander:
    - Festhalten ist zunächstmal keine Körperverletzung, sondern eine Nötigung und ggf. Freiheitsberaubung. Tateinheit mit Körperverletzung besteht nur, wenn dabei der Körper verletzt wird
    - Festhalten ist in deinem Szenario sowohl gem. §127 StPO, als auch gem. §32 StGB gerechtfertigt, nicht entweder-oder, die beiden stehen erstmal gleichwertig nebeneinander.
    - Du bringst wieder eine Güterabwägung in den §32 StGB rein, die es erstmal da nicht gibt ("Aber du darfst ihn nicht verdreschen geschweige den auf ihn schießen, da das Rechtsgut Leib/leben mehr zählt als Besitz."). Erst wenn es sich um eine der 5. Fallgruppen handelt, bei der die Notwehrbefugnis im Rahmen der Gebotenheit eingeschränkt wird, kann es zu einer Güterabwägung kommen (vgl. http://www.kampfkunst-board.info/for...9/#post1402304). D.h. grundsätzlich ist es unerheblich, ob Leib und Leben schwerer wiegen, als Besitz. Wenn ich mich eines Diebes nur erwehren kann, indem ich ihn verletze, dann darf ich das grundsätzlich auch, eben im rahmen des §32, das heißt soweit es geeignet, erforderlich und geboten ist.
    Sollte "verdreschen" heißen, man dürfe ihn nicht Schlagen, auch wenn es das erforderliche Mittel zur Abwehr des Angriffes ist, nur weil dann Gesundheit gegen Besitz steht, dann ist das vollkommen falsch. Sollte "verdreschen" Verprügeln ohne Ziel der Verteidigung heißen, dann darf man das natürlich nicht.

    Waffengebrauch ist in der Notwehr hingegen nach der Rechtsprechung grundsätzlich erstmal anzudrohen und dann in der Folge abgestuft einzusetzen. Hierbei ist §32StGB und §127 StPO zu unterscheiden: Ersteres erlaubt zB auch einen Schuss ins Bein des flüchtenden Diebes nach entsprechendem Warnschuss, wenn nichts anderes hilft, sofern kein krasses Missverhältnis besteht (Renter darf nich nachbarsjungen erschießen, wenn sie ihm Kirschen klauen), wegen dem im rahmen der Gebotenheit die Befugnis zur Verteidigung eingeschränkt werden würde. §127 StPO rechtfertigt allerdings solche schwerwiegenden eingriffe nicht, da das Interesse an Strafverfolgung hinter dem interesse an Gesundheit und Leben des Diebes zurücktritt. Im Ergebnis heißt das: Hat der Dieb seine (hochwertige) Beute noch in Händen dauert der Angriff fort und es darf auch uU geschossen werden (achtung: Drittgefährdung!). Hat er sie weggeworfen, kann er nur noch nach §127 StPO festgehalten werden, ein Schuss wäre nicht mehr gerechtfertigt.

  8. #38
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    Zitat Zitat von WingChun77 Beitrag anzeigen
    Hallo!

    Ich möchte ergänzen:

    § 227 Notwehr

    (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

    (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


    Um direkt auf die Frage zu antworten:
    Nach der obigen Definition bist du durch ein präventives "zuvorkommen" nicht rechtlich gedeckt, wenn du ihn auf die Intensivstation prügelst. Kann mich aber auch täuschen...wie ist das denn? Man müsste dann nachweisen, dass der Angriff noch nicht stattgefunden hat, dass der aber Störer einen rechtwidrigen Angriff hätte durchführen wollen, wenn er nicht eingegriffen präventiv hätte? Dann ist der Angriff aber nicht gegenwärtig, sondern vielmehr der Verteidiger wird zum Angreifer?!?!?
    Du musst schon das Gesetzbuch dazu zitieren - hier: §227 BGB - das ist die zivilrechtlich kodifizierte Notwehr, die aber dem §32 StGB entspricht.
    Wir deine Frage hier noch nicht beantwortet? http://www.kampfkunst-board.info/for...ml#post2257100

  9. #39
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    Zitat Zitat von Dream_ Beitrag anzeigen
    @Kraken

    Das Beispiel mit dem Vergewaltiger hast du schon einmal erwähnt. Nicht klar in dem beispiel war aber, ob es nur ein verdächtiger war.

    Stell dir vor, du gehst durch den Park. Plötzlich wankt eine frau auf ich zu und schreit mit dem Finger auf dich zeigend: Da ist der Vergewaltiger. Dann renen drei männer auf dich zu.

    Du läufst weg, aus Angst unschuldig zusammen geschlagen zu werden, da zieht einer der Männer eine Waffe und schießt dir in den Rücken. Du bist querschnittsgelähmt.
    Nun, im konkreten Fall sagte er, war der Täter dabei die Frau zu überwältigen.

    Und vor Polizisten laufe ich SICHER NICHT davon, ich habe nichts zu befürchten

    P.S. Kannst du noch kurz erläutern, wie sich die 10 000 € zusammensetzemn? Ich würde mal gerne eine Statistik machen, wie teuer es wuird, wegen Körpervberletzung verurteilt zu werden.
    Öhem... mir reichts, das er das bezahlen musste, wie sich das zusammensetzt in Anteilen Arztrechungne und Gerichtskosten oder whatever ist mir egal. Wie teuer es wird hängt wohl vom Einzelfall ab

  10. #40
    Daemonday Gast

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    Von Schusswaffen habe ich überhaupt nichts geschrieben, generell nichts von konkreten Maßnahmen, keine Ahnung wie du da jetzt drauf kommst. Aber du wirfst hier einige Sachen durcheinander:
    Naja ich dachte du beziehst dich auf den post von Tiju.

    - Festhalten ist zunächstmal keine Körperverletzung, sondern eine Nötigung und ggf. Freiheitsberaubung. Tateinheit mit Körperverletzung besteht nur, wenn dabei der Körper verletzt wird
    ich rede auch nicht von ,,hey du bleib hier´´ sondern von jemanden festhalten im körperlichen Sinne. Ich weiß nicht wie du jemanden Festhälst der abhauen willst aber ich muss ihm dazu schon ein bischen weh tun.

    - Festhalten ist in deinem Szenario sowohl gem. §127 StPO, als auch gem. §32 StGB gerechtfertigt, nicht entweder-oder, die beiden stehen erstmal gleichwertig nebeneinander.
    ehm da wiederspreche ich dir doch garnicht.

    - Du bringst wieder eine Güterabwägung in den §32 StGB rein, die es erstmal da nicht gibt
    Ehm ich bring die Güterabwägung mitrein weil sie hier numal hergehört.^^

    D.h. grundsätzlich ist es unerheblich, ob Leib und Leben schwerer wiegen, als Besitz. Wenn ich mich eines Diebes nur erwehren kann, indem ich ihn verletze, dann darf ich das grundsätzlich auch, eben im rahmen des §32, das heißt soweit es geeignet, erforderlich und geboten ist.
    Hab ich auch nie anders behaptet. Ich red doch immer von der Verhältnissmäsigkeit.

    Sollte "verdreschen" heißen, man dürfe ihn nicht Schlagen, auch wenn es das erforderliche Mittel zur Abwehr des Angriffes ist, nur weil dann Gesundheit gegen Besitz steht, dann ist das vollkommen falsch. Sollte "verdreschen" Verprügeln ohne Ziel der Verteidigung heißen, dann darf man das natürlich nicht.
    Das Heist das ich ihn nicht Krankenhausreif schlagen darf weil er mir mein Handy geklaut hat.^^
    Genausowenig darf ich eine Gewalt anwenden von der ich ziemlich sicher Weis das sie ihn dauerhaft schädigt oder umbringt.

    Ersteres erlaubt zB auch einen Schuss ins Bein des flüchtenden Diebes nach entsprechendem Warnschuss, wenn nichts anderes hilft, sofern kein krasses Missverhältnis besteht
    Erstens der Warnschuss ist käse außer es ist so laut das er nur daruf reagieren wird (warnen muss ich ihn aber).
    Zweitens ist ein Schuss ins Bein oder ähnliche Geschichten derbe unrealistisch.
    Hey ich bin Schusswaffenträger und glaub mir ich weiß was ich darf und was ich nicht darf.

    Im Ergebnis heißt das: Hat der Dieb seine (hochwertige) Beute noch in Händen dauert der Angriff fort und es darf auch uU geschossen werden (achtung: Drittgefährdung!). Hat er sie weggeworfen, kann er nur noch nach §127 StPO festgehalten werden, ein Schuss wäre nicht mehr gerechtfertigt.
    wie ich weiter oben schon schrieb ist diese Lösung theoretisch möglich, aber praktisch kann ich dir versichern das der Richter das anders sieht.

    Der Einsatz von schusswaffen ist in der BRD sehr sehr sehr streng. Wen du deine Waffe nur ziehst um jemanden in Schach zu halten zieht das eine Ermittlung nach sich die sehr lange und sehr pingelig ist. (kann ich aus eigener Erfahrung sagen)

    Aber im großem und ganzen vertretten wir doch die selben ansichten oder? (bzw. tatsachen da Gesetz nicht Ansichtssache ist)

    Lg
    Micha

  11. #41
    Sven K. Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Daemonday Beitrag anzeigen
    Naja ich dachte du beziehst dich auf den post von Tiju.


    ich rede auch nicht von ,,hey du bleib hier´´ sondern von jemanden festhalten im körperlichen Sinne. Ich weiß nicht wie du jemanden Festhälst der abhauen willst aber ich muss ihm dazu schon ein bischen weh tun.


    ehm da wiederspreche ich dir doch garnicht.


    Ehm ich bring die Güterabwägung mitrein weil sie hier numal hergehört.^^


    Hab ich auch nie anders behaptet. Ich red doch immer von der Verhältnissmäsigkeit.


    Das Heist das ich ihn nicht Krankenhausreif schlagen darf weil er mir mein Handy geklaut hat.^^
    Genausowenig darf ich eine Gewalt anwenden von der ich ziemlich sicher Weis das sie ihn dauerhaft schädigt oder umbringt.


    Erstens der Warnschuss ist käse außer es ist so laut das er nur daruf reagieren wird (warnen muss ich ihn aber).
    Zweitens ist ein Schuss ins Bein oder ähnliche Geschichten derbe unrealistisch.
    Hey ich bin Schusswaffenträger und glaub mir ich weiß was ich darf und was ich nicht darf.


    wie ich weiter oben schon schrieb ist diese Lösung theoretisch möglich, aber praktisch kann ich dir versichern das der Richter das anders sieht.

    Der Einsatz von schusswaffen ist in der BRD sehr sehr sehr streng. Wen du deine Waffe nur ziehst um jemanden in Schach zu halten zieht das eine Ermittlung nach sich die sehr lange und sehr pingelig ist. (kann ich aus eigener Erfahrung sagen)

    Aber im großem und ganzen vertretten wir doch die selben ansichten oder? (bzw. tatsachen da Gesetz nicht Ansichtssache ist)

    Lg
    Micha
    Magst Du kurz erläutern, woher dein juristisches Wissen kommt ?

  12. #42
    Daemonday Gast

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    hmm klar Bin seit bisel mehr als 4 jahren in der privaten Sicherheit tätig habe in der Zeit ich glaub 9 gerichtsverhandlungen gehabt und noch ne ganze ecke öfters untersuchungen am hals gehabt.
    Zum thema Waffenrecht kann ich sagen das ich seit september letzten jahres Nebenberuflich als Ausbilder für Pistolen, Revolver und Schrotflinte bei einem größeren lokalen Sicherheitsunternehmen arbeite und die Erlaubnis habe Verteidigungsschießen zu unterrichten.

    Ich habe mein wissen durch Erfahrung, Praxis und regelmässige Fortbildungen.

    Und ja ich weis ich bin erst 23 (das höre ich hier iwie ständig).

    Lg
    Micha

  13. #43
    Sven K. Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Daemonday Beitrag anzeigen
    hmm klar Bin seit bisel mehr als 4 jahren in der privaten Sicherheit tätig habe in der Zeit ich glaub 9 gerichtsverhandlungen gehabt und noch ne ganze ecke öfters untersuchungen am hals gehabt.
    Zum thema Waffenrecht kann ich sagen das ich seit september letzten jahres Nebenberuflich als Ausbilder für Pistolen, Revolver und Schrotflinte bei einem größeren lokalen Sicherheitsunternehmen arbeite und die Erlaubnis habe Verteidigungsschießen zu unterrichten.

    Ich habe mein wissen durch Erfahrung, Praxis und regelmässige Fortbildungen.

    Und ja ich weis ich bin erst 23 (das höre ich hier iwie ständig).

    Lg
    Micha
    Also hast Du keine juristische Ausbildung ?

  14. #44
    Daemonday Gast

    Standard

    naja ich hab verdammt viel Rechtskunde und ich sitz in der firma neben nem anwalt^^

    Aber nein ich habe nicht studiert wen du das meinst.

    Lg
    Micha

  15. #45
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    Zitat Zitat von Daemonday Beitrag anzeigen
    Aber nein ich habe nicht studiert wen du das meinst.
    Ich aber Und man merkt, dass du von der praktischen Seite an die Sache rangehst. Du hast im Ergebnis nicht ganz unrecht, aber die Theorie dahinter stimmt nicht, bzw. du grenzt unscharf ab. Die Theorie ist aber schärfer definiert, als der Laie, und sei er noch so oft im Gerichtssaal gewesen, meist glauben mag.

    Du machst den größten Fehler, indem du eine Verhältnismäßigkeit im Notwehrrecht suchst. Lies mal den Link zu meinem Beitrag, der hier im Forum gepinnt ist - in aller Kürze: Es gibt grundsätzlich im §32 KEINE Vergältnismäßigkeit im Sinne einer Güterabwägung! Das ist der wesentlichste Unterschied zum rechtfertigenden Notstand gem. §34 StGB. ("Ich red doch immer von der Verhältnissmäsigkeit. [...] "Ehm ich bring die Güterabwägung mitrein weil sie hier numal hergehört.^^ "")
    Da gibt es übrigens keine Diskussion, das ist Rechtslage in Deutschland und Fakt! Ich kann dir jederzeit 'zig Literaturbelege aus Lehre und Rechtsprechung dafür nennen.

    Klar sind Schusswaffen in deutschen Landen stark reglementiert, aber das ist für eine Rechtfertigung gem. §32 StGB in bezug auf die Verteidigungshandlung unerheblich. Mag sein, dass noch eine Klage wegen unerlaubten Waffenbesitzes usw. auf einen zu käme, bei der Verteidigungshandlung und dem §32 ist das aber wurscht. Du könntest auch mit Atombomben werfen, solange es nur geeignet, erforderlich und geboten ist (und eine Notwehrlage vorliegt).

    Was das Festhalten angeht - man kann jemanden auch festhalten, ohne die Schwelle zum §223 zu überschreiten. Aber klar, lebensnah ausgelegt, wird der eine oder andere Blaue Fleck bleiben, dann ist es auch eine KV. Aber auch hier muss man theoretisch trennen und genau sein.

    Erstens der Warnschuss ist käse außer es ist so laut das er nur daruf reagieren wird (warnen muss ich ihn aber).
    Zweitens ist ein Schuss ins Bein oder ähnliche Geschichten derbe unrealistisch.
    Hey ich bin Schusswaffenträger und glaub mir ich weiß was ich darf und was ich nicht darf.
    Ob Warnschüsse praktisch betrachtet Käse sind, und Schüsse ins Bein unwahrscheinlich ist unerheblich, ich berichte dir welche Lehrsätze die Rechtsprechung zu dem Thema entwickelt hat! Die Rechtsprechung - also Richter, die du so gerne zitierst. Du wirst dir also regelmäßig das vom Richter sagen lassen müssen, was ich dir jetzt sage.

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