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Thema: Tomahawk-Deformationsmunition ???

  1. #1
    JuMiBa Gast

    Question Tomahawk-Deformationsmunition ???

    Hy,

    hab grad im Net einen Artikel aus einer Tageszeitung gefunden... was mich dabei interessieren würde, hat schonmal jemand etwas von dieser Tomahawk-Deformationsmunition , welche nur gegen Tiere eingesetzt werden darf, gehört ???
    Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, daß die Polizei in Brandenburg mit Munition, nur einsetzbar gegen Tiere rumrennt...

    Gruß Micha


  2. #2
    Bruce1962 Gast

    Standard

    Hi Micha!

    Es handelt sich dabei um sogenannte Deformationsgeschosse mit hoher Stopwirkung.
    Brandenburg hat "Action 1" Geschosse. Nordrhein-Westfalen hat "Action 4". Einige Sondereinheiten des Bundes und der Länder haben "Action 3".
    (Frag jetzt bitte nicht nach den Unterschieden )
    Habe auch gehört, dass die Brandenburger diese Munition nur gegen Tiere einsetzen dürfen
    In NRW gibt es nur noch diese Munition ohne Beschränkung auf Tiere.


    Gruß Bruce

  3. #3
    Sympath Gast

    Standard

    Mal kurz zur Action-Munition:

    Action ist ein Munitionstyp der Firma Dynamit Nobel AG (DNAG).

    Action 1: Transfer der Energie ohne Masseverlust auf ca. 20cm Eindringweg, 80% auf den ersten 10cm, Expansion des Querschnittsdurchmesser auf ca. 1,1 Kaliber, 1979 wurden einige SE damit ausgestattet.

    Action 2: Geschosskörper 5,45g, höhere Masse gegenüber Action 1, keine Querschnittsvergrößerung, 65% Energieabgabe auf den ersten 10cm Eindringweg, sog. form- und massestabiles Geschoss

    Action 3: Geschosskörper 5,9g, 0,1g leichter Kunststoffeinsatz (grün) an/in Geschosskörperspitze, zerlegt sich bereits kurz nach verlassen des Lauf (hier treten allerdings oft Probleme auf. Teile verbleiben im Lauf und können Störungen hervorrufen), 60% Energieabgabe auf den ersten 10cm, besserer Hartziel-Durchschlagskraft, keine Querschnittsvergrößerung, Einsatz bei SE

    Action 4: 6,1g Geschossmasse, V5 430m/s, E5 565 Joule, erst bei Auftreffen presst sich der Gelbe Plastikpfropf in den Expansionsraum und der vordere Teil pilzt auf auf ca. 1,3 Kaliber, Eindringtiefe ohne Masseverlust ca. 25cm, Energieverlust nach Durchschlagen eine Scheibe/Glas ca. 8%, Einsatz in vielen Bundesländern und bei den SE.

  4. #4
    Harrington Gast

    Standard

    BILD Berlin....

    "Blutrünstiger Amstaff".."das süsse,kleine Kätzchen"..."Gut das der erschossen wurde,das Scheissvieh"..

    Solche Berichte kotzen mich an...Die sind nämlich mit dafür verantwortlich,das die Tierheime überquellen mit den Anlage Hunden...

    Ob die schonmal davon gehört haben,das nicht jeder Hund Katzen "liebt"?(Meiner übrigens auch nicht..)

    Wenn ich die Besitzer sehe ,weiß ich alles,voll Klischee..Alle Auflagen erfüllt?Ordnungsamt gepennt?Wahrscheinlich...

    Nichts gegen dich,aber da fragst du noch nach der Munition mit der man den Hund gekillt hat?

  5. #5
    JuMiBa Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Zeroboy
    Nichts gegen dich,aber da fragst du noch nach der Munition mit der man den Hund gekillt hat?
    Öhm... Ja... das hab ich wohl getan...

    Auch wenn es vielleicht "tragisch" ist, aber mich interessiert jetzt weder das Kätzchen noch das Hündchen, sondern mich beschäftigt einfach nur die Frage, ob die Landespolizei Brandenburgs wirklich mit Munition Streife läuft/ fährt, mit der sie "nur" auf Tiere, nicht aber Menschen schießen darf...

    Gruß Micha

  6. #6
    vstm Gast

    Standard

    Was mir komisch vorkommt...
    3 unbeteiligte Passanten können den "gefährlichen kampfhund" an einen Baum fesseln ohne schwere Verletzungen davonzutragen und ohne daß es ihr Beruf ist.
    Dann kommt die Polizei findet einen gefesselten hund vor und das beste was ihnen einfällt ist Hund erschiessen??!?!
    Ich wette mit einem Golden Retriever hätten sie das nicht gemacht.

    War jetzt der hund gar nicht so gefährlich oder sollte polizeiarbeit lieber von zivilisten erledigt werden weil die das besser können?

    EDIT: ....oder (unausgesprochen da selbstverständlich) sind das alles Vollidioten bei der BILD?
    Geändert von vstm (22-10-2003 um 09:49 Uhr)

  7. #7
    JuMiBa Gast

    Standard

    Zitat Zitat von vstm
    War jetzt der hund gar nicht so gefährlich oder sollte polizeiarbeit lieber von zivilisten erledigt werden weil die das besser können?
    Öhm... wir reden hier über einen Artikel aus der BILD-Zeitung... also glaub bitte nicht mehr wie unbedingt nötig...

    Mal zum Vergleich... vor nicht allzu langer Zeit wurde durch eine unserer Streifen ein Transporter verfolgt, welcher sich der polizeilichen Kontrolle entzogen hatte. Vermutlich handelte es sich bei dem Fahrer um einen vorher in S. entflohenen Straftäter.
    Jedenfalls steuert der Typ geradewegs zur Grenze und fährt in hohem Bogen in die Neisse. Rest ist nur noch nebensächlich... der Typ entkommt, flieht nach Polen, Fahrzeug wird geborgen...
    Am nächsten Tag in der Bild-Zeitung: Geheimweg der Mafia entdeckt... Transporter vollgepackt mit Drogen und Waffen fahren regelmäßig durch die Neisse...
    Ich hab den Artikel auch noch irgendwo hier rumliegen... bei Bedarf laß ich den mal einscannen und poste ihn...

    Aber wie gesagt, um das drumherum geht es mir echt nicht, sondern nur um die Munition...

    Gruß Micha

  8. #8
    Chris bamboozle Gast

    Standard

    Ich schätze mal, das einzige was and dem Bericht stimmt, ist das ein hund ne katze gekillt hat und dass die Polizei ihn erschossen hat.

    Ob die Bild noch irgendwelche komischen Glatzen mit nem Spaten in der Hand fotografiert oder ne Hundeleiche an nen Baumstamm bindet, darauf darf man nun wirklich nichts geben...

    Christian

  9. #9
    Sympath Gast

    Standard

    Nochmal zur Munition:

    Brandenburg nutzt die Action1 Munition wirklich nur gegen Tiere. Munition diesen Typs werden auf jedem Fustkw mitgeführt.

    @Bruce1962: Soweit mir bekannt darf die Action 1 Munition nicht im normalen Dienst genutzt werden und das aufgrund der Haager Landkriegsordnung. Im WuW nutzen die Brandenburger wohl auch Action 4.
    Geändert von Sympath (22-10-2003 um 09:55 Uhr)

  10. #10
    vstm Gast

    Standard

    Geheimweg der Mafia entdeckt... Transporter vollgepackt mit Drogen und Waffen fahren regelmäßig durch die Neisse...

    *rofl* knallharter aufdeckungsjournalismus!

  11. #11
    dunkelfalke Gast

    Standard

    das problem ist, in deutschland ist gegen menschen nur vollmantelmuni erlaubt. sie hat nicht unbedingt die hohe mannstoppwirkung die man braeuchte, dafuer genuegend durchschlagwirkung. so ist es oft genug passiert dass eine kugel den koerper des festzunehmenden durchgeschlagen, ausgetreten und nen unschuldigen passanten getroffen hat.

    koennte mit den meisten varianten dieser action munition nicht passieren da sich die kugel auf etwa 12 mm durchmesser aufpilzt und somit entsprechend wesentlich mehr energie abgibt.

    btw ganz extrem ist diese obere situation mit der russischen 7.62x25 tt patrone (tt wird zu gerne von dortigen auftragskillern benutzt). das ziel kann mit 5 oder 6 kugeln getroffen werden und geht trotzdem weiter weil die kugeln nur huebsche loecher machen aber kaum mannstoppwirkung haben.

    in usa ist wiederum .45 acp beliebt mit 11.irgendwas mm. eine langsame schwere kugel mit sehr hoher mannstoppwirkung aber relativ niedriger durchschlagkraft.

  12. #12
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    Zitat Zitat von dunkelfalke
    ...koennte mit den meisten varianten dieser action munition nicht passieren da sich die kugel auf etwa 12 mm durchmesser aufpilzt und somit entsprechend wesentlich mehr energie abgibt...
    Sind das also "soft" Dumdum-Geschosse?
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    ...Dosenbier und Kaviar...

  13. #13
    JuMiBa Gast

    Standard

    Zitat Zitat von dunkelfalke
    das problem ist, in deutschland ist gegen menschen nur vollmantelmuni erlaubt.
    Eben nicht... trotz heftiger Kontroversen wurde im Jahre 2000 damit begonnen, die Polizeien mit den Teilmantelgeschossen auszurüsten.

    Mir war bislang nur nicht bekannt, daß es von dieser Action-Munition auch einen Typus gab/ gibt, der nur gegen Tiere einzusetzen ist.
    Wenn aber, so wie Sympath sagt, die Action 1 separat im Streifenwagen mitgeführt wurde, dann ändert das natürlich die ganze Sache... wobei es in meinen Augen nicht wirklich Sinn macht...

    Ich selbst hatte auch schon die Action 4 in meinen Händen und in meiner Waffe, allerdings hat man sie mir wieder weggenommen und mich wieder mit der "alten" Munition ausgestattet... aus politischen Gründen sozusagen, da ich öfter in Polen mit den polnischen Kollegen auf Streife bin und dort ist diese Munition, eben wegens dieser schon von Sympath angesprochenen Haager Waffenkonvention verboten. Übrigens auch in vielen anderen europäischen Ländern. Allerdings betrifft das meines Wissens generell Deformationsgeschosse und nicht nur Action 1...

    Gruß Micha

  14. #14
    Sympath Gast

    Standard

    Hab mal was gesucht ... Scheint wohl eher links von Links sein.

    Polizeimunition:
    Weichziel Mensch nun besser zu töten
    Im Kriegsrecht sind Deformationsgeschosse verboten

    05.10.01

    In Düsseldorf wird derzeit die neue "Action 4"-Munition an die Polizei ausgegeben. Zur seit dem 1. Okober laufenden Einführung der neuen "Deformationsmunition" erklärt PDS-Ratsmitglied Frank Laubenburg

    Seit 1899 verbietet die Haager Konvention (Kriegsvölkerrecht) "den Gebrauch von Geschossen, die sich im menschlichen Körper leicht ausdehnen oder plattdrücken". 1907 wurde in Artikel 23 der Haager Landkriegsordnung dieses Verbot auf "den Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötig Leiden zu verursachen" ausgedehnt.

    Gälte das Internationale Völkerrecht auch innerstaatliich, dürfte der Einsatz der "Action 4"-Patronen nicht gestattet sein.

    Doch davon hat sich die Innenministerkonferenz der Bundesrepublik nicht abschrecken lassen. Bereits 1999 beschloss sie die Ausrüstung der Polizei mit einer neu zu entwickelnden "Deformationsmunition". Über "Action 1" und "Action3" wurde damit der Weg frei zur "Action 4"-Munition des Rüstungskonzerns "Dynamit Nobel", mit der nun über 2000 Düsseldorfer Polizeibeamte ausgestattet werden.

    Deformationsgeschosse verformen sich unmittelbar beim Auftreffen auf den menschlichen Körper, der im Polizeijargon als "Weichziel" beschrieben wird. Es fehlt damit der für die Vollmantelmunition typische enge Schußkanal.

    Damit ist der Verletzungsbereich bei der Deformationsmunition durch das sogenannte "Aufpilzen" signifikant größer (die Wundhöhle kann einen bis auf das Doppelte vergrößerten Durchmeser aufweisen); zudem wird durch die höhere Energieabgabe im Körper eine irreversible Schädigung des Gewebes wesentlich wahrscheinlicher.

    Es gilt als unstrittig, dass selbst bei einem Schuß ins Bein das Risiko des Todes durch Verbluten stark erhöht wird.

    Vergegenwärtigt man sich, dass zum Einsatz der Schußwaffe ausschließlich der subjektive Eindruck eines Beamten maßgeblich ist, so wird die ohnehin schon vorhandene Lizenz zum Töten nunmehr ohne jeden Grund ausgeweitet.

    Der immer wieder behauptete bessere "Schutz" unbeteiligter Dritter jedenfalls läßt sich aus Studien nicht ableiten. Schon 1997 sollte eine Studie des Forschungs- und Entwicklungsstelle für für Polizeitechnik der Polizei-Führungsakademie (PFA) entsprechende Ergebnisse bringen. Brachte sie aber nicht - und so wurde ab sofort auf das Herbeiziehen von Studien verzichtet.

    Alle Erklärungen auch Düsseldorfer Polizeisprecher zum nun möglichen besseren Schutz Unbeteiligter sind an den Haaren herbeibezogen und schlichtweg erlogen.

    Es handelt sich um eine fachlich nicht begründbare und lediglich politisch gewollte Veränderung bei der Munitionsnutzung.

    Mit der Einführung der "Deformationsmunition" bei der Düsseldorfer Polizei wird das Töten von Menschen bei Polizeieinsätzen erleichtert und ein weiteres Stück des rudimentär noch vorhandenen Rechtsstaates abgeschafft. Verantwortlich dafür ist die rot-grüne Landesregierung NRW, die sich offenbar nicht von rechts überholen lassen will.

    Frank Laubenburg
    Mitglied des Rates der Stadt Düsseldorf
    Geändert von Sympath (22-10-2003 um 11:04 Uhr)

  15. #15
    Sympath Gast

    Standard

    Und noch einen Text:

    Bürgerrechte & Polizei/CILIP 65 (1/2000)

    --------------------------------------------------------------------------------

    Neue Munition für die Polizei
    Eine von Schein-Sachzwängen dominierte Diskussion[1]

    --------------------------------------------------------------------------------

    von Oesten Baller

    Rambos, die von mehreren Schüssen getroffen ihre Angriffe fortsetzen - vor dem Hintergrund dieser Schreckensvision wird derzeit über eine neue Munition für die Polizei diskutiert. Der herkömmlichen Vollmantelmunition fehle die nötige "Mannstoppwirkung", sie gefährde zudem unbeteiligte Dritte.[2] Die Innenministerkonferenz (IMK) beschloss daher im Juni 1999, die Polizei insgesamt mit einer neu zu entwickelnden Deformationsmunition auszurüsten.

    Bislang wird Deformationsmunition in Deutschland nur von der GSG 9 und den Spezialeinheiten der Länder (Sondereinsatzkommandos/Präzisionsschützenkommandos) eingesetzt. Die mit der allgemeinen Ausrüstung der Polizei mit Deformationsmunition verbundenen Konsequenzen für den polizeilichen Alltag und den "Normal-Fall" des polizeilichen Schusswaffengebrauchs werden in der Regel nur aus dem Blickwinkel der polizeilichen Taktik beleuchtet.

    Als Referenz dient dabei immer wieder ein tragischer Polizeieinsatz in München im November 1998: Im Eingangsbereich seiner Wohnung greift ein Mann die Polizei mit einem Messer an. Nach Androhung des Schusswaffengebrauchs und erfolglosem Einsatz eines Reizstoffsprühgerätes gibt eine junge Polizeibeamtin aus ca. zwei Metern Entfernung einen Schuss auf den Oberkörper des Angreifers ab, der allerdings ohne die erhoffte Wirkung bleibt. Ein zweiter Schuss durchschlägt den Kopf des Angreifers und trifft seinen dahinter stehenden unbeteiligten Bruder ebenfalls am Kopf. Bei beiden sind die Verletzungen tödlich. Warum hat die Polizistin aus zwei Metern Entfernung nicht auf die Beine gezielt? Warum konnten die beteiligten Beamten nicht wie mehrmals zuvor dem Angriff ins Treppenhaus ausweichen? Der Vorfall wirft Fragen auf, kann aber nicht die Notwendigkeit einer neuen Munition beweisen.

    Ein anderes Beispiel spricht gegen den Nutzen von Deformationsmunition: Ein auf frischer Tat angetroffener Bankräuber schoss aus der Deckung seines Fahrzeugs heraus mit einer Pumpgun auf zwei Polizeibeamte. Nur der hohen Durchschlagskraft der Vollmantelmunition war es zu verdanken, dass der Angreifer, der bereits einem Polizisten ins Gesicht geschossen hatte, getroffen werden konnte (mit tödlichem Ausgang) und die beiden Polizisten am Leben blieben.[3] Ein weiterer Fall zeigt, dass auch in Extremsituationen mit der herkömmlichen Munition erfolgreich vorgegangen werden kann. Ein 27 Jahre alter Mann, von einem Ehestreit stark erregt, ersticht auf offener Straße heimtückisch eine Polizeibeamtin. Als er auch ihren Kollegen bedroht, reagiert dieser besonnen und beendet den Angriff erfolgreich mit einem Beinschuss.[4]

    Den Beweis zu erbringen, dass die übliche Vollmantelmunition der Polizei im Einsatz gegen Personen unzureichend und Deformationsmunition aus polizeitaktischen Gesichtspunkten besser geeignet sei, war schon 1997 das ausdrückliche Ziel einer Studie der Forschungs- und Entwicklungsstelle für Polizeitechnik der Polizei-Führungsakademie (PFA). Ihre deutschlandweite Auswertung des polizeilichen Schusswaffengebrauchs 1994 (1.177 Fälle, davon 37 gegen Personen, 45 gegen Fahrzeuge und 1.095 gegen Tiere) brachte jedoch auch keine verwertbaren Ergebnisse.

    Vollmantel- und Deformationsmunition[5]
    Standardmäßig ist die deutsche Polizei für den Einsatz der Pistole P6 und der Maschinenpistole MP 5 mit Patronen des Kalibers 9 mm x 19 (9 mm Parabellum) ausgerüstet. Bei dieser Munition handelt es sich um Vollmantel-Rundkopf-Geschosse. Deren volle Ummantelung verhindert, dass sich die Munition bei einem Körpertreffer verformt oder zerlegt. Wegen ihrer hohen Durchschlagskraft gibt die Munition im menschlichen Körper nur einen Teil ihrer Energie (56%) ab.[6] Das Geschoss durchschlägt zwangsläufig den Körper und kann mit einer Restenergie von 44% durch Querschläger oder direkte Treffer weitere Personen gefährden. Die Schadenszone im Körper selbst ist im wesentlichen durch den Schusskanal bestimmt, der ca. einen anderthalbfachen Kaliberquerschnitt hat. Darüber hinaus bildet sich im Körper für Sekundenbruchteile eine Höhle (sog. temporäre Wundhöhle) mit erheblich vergrößertem Durchmesser, in der sich die Munition häufig überschlägt. Verletzungen entstehen primär im Schusskanal, in dem das Gewebe zerrissen oder zertrümmert wird. Aufgrund der begrenzten Geschwindigkeit der Kurzwaffenmunition bei der Verwendung in den üblichen Waffen von ca. 355 m/s hält elastisches Gewebe (insbesondere Blutgefäße) dem Druck in der temporären Wundhöhle häufig stand, d.h. es kommt nicht zu Zerreißungen[7] mit der Gefahr starker innerer Blutungen.

    Deformationsgeschosse verformen sich unmittelbar beim Auftreffen auf den menschlichen Körper. Es fehlt damit der für die Vollmantelmunition typische enge Schusskanal; vielmehr bildet sich kurz nach dem Eindringen des Geschosses die temporäre Wundhöhle. Der Umfang des Aufpilzens des Projektils ist von der konkreten Geschosskonstruktion abhängig und kann ein Mehrfaches des ursprünglichen Kalibers betragen. Je stärker die Munition aufpilzt, desto größer ist die Energieabgabe im Körper, die bei der existierenden Munition zwischen 71% und 100% liegt.[8] Wegen der erhöhten Energieabgabe verläßt die Munition den Körper entweder mit erheblich verminderter Restenergie oder sie bleibt stecken. Der Verletzungsbereich ist bei der Deformationsmunition signifikant größer, weil im Verhältnis zur Vollmantelmunition sowohl der Schusskanal als auch die temporäre Wundhöhle einen bis auf das Doppelte vergrößerten Durchmesser aufweisen können und zudem durch die höhere Energieabgabe irreversible Schädigungen des Gewebes wahrscheinlicher sind, die dessen chirurgische Entfernung bis hin zur Amputation von Gliedmaßen nach sich ziehen können. Aufgrund des größeren Volumens des Einwirkungsbereichs steigt unzweifelhaft die Wahrscheinlichkeit, dass zentrale Blutgefäße getroffen werden, was auch bei Schüssen ins Bein das Risiko des Todes durch Verbluten erhöht. Diese Schlussfolgerung wird von den Befürwortern der Deformationsmunition gerne verschwiegen.

    Freilich sind nicht alle Deformationsgeschosse gleich. Derzeit auf dem Markt befindlich sind folgende:[9] von Dynamit Nobel die Typen Action 1 und Action 3, von MEN Elisenhütte das Geschoss Quick Defense = QD 1 und von Hirtenberger das Geschoss EMB. Action 1, QD 1 und EMB sind von der Wirkung her sehr ähnlich. Die Energieabgabe im menschlichen Körper liegt aufgrund einer deutlichen Aufpilzung bei fast 100%, so dass diese Munition der obigen Beschreibung weitgehend entspricht. Der einzige beachtliche Unterschied besteht darin, dass bei Action 1 die Aufpilzung gefranst ist und sich Teile ablösen können. Durch diese Splitterbildung entsteht ein zusätzliches Verletzungspotential, über das sich einschlägige Veröffentlichungen ausschweigen. Im Gegensatz zu den beschriebenen Typen weist die Munition Action 3 gegenüber der Vollmantelmunition zwar eine erhöhte Energieabgabe (71% gegenüber 56%) auf,[10] erhöht jedoch das Verletzungs- und Tötungsrisiko nicht signifikant, weil sie nicht aufpilzt und somit der Querschnitt von Schusskanal und Wundhöhle kaum vergrößert wird. Die Sondereinheiten der Berliner Polizei haben wegen der Splitterbildung die Action 1-Munition abgeschafft und setzen mit ihren Pistolen SIG 226 (SEK) und Glock 26 (Personenschutz) die Munition QD 1 ein; in Brandenburg wird Action 1-Munition verwendet.

    Die kluge Mär von den Dumdumgeschossen
    Die Deformationsmunition wird zuweilen mit den Dumdumgeschossen gleichgestellt, deren Einsatz völkerrechtlich unzulässig ist.[11] Der Begriff bezeichnete ursprünglich nur Geschosse, die Ende des 19. Jahrhunderts in einer Waffenfabrik in Dumdum bei Kalkutta hergestellt wurden. Später wurde daraus ein Gattungsname für alle Munitionsarten, die sich bei einem Treffer zerlegen oder verformen. Wegen der verheerenden Wirkung der in den britischen Kolonialkriegen eingesetzten ursprünglichen Dumdummunition verbot Art. 22 der Haager Konvention von 1899 "den Gebrauch von Geschossen, die sich im menschlichen Körper leicht ausdehnen oder plattdrücken, so wie Geschosse mit hartem Mantel, bei denen der Mantel den Kern nicht ganz bedeckt oder mit Einschnitten versehen ist". Dieses ausdrückliche Verbot von Deformationsgeschossen wurde in Art. 23 der Haager Landkriegsordnung von 1907 verallgemeinert auf "den Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötig Leiden zu verursachen".

    Auch wenn das Kriegsvölkerrecht nicht unmittelbar auf die innerstaatliche Ausübung hoheitlicher Gewalt anwendbar ist, macht ein Vergleich trotzdem Sinn, weil der Sinngehalt der internationalen Regelungen mit dem innerstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verwandt ist. Das Völkerrecht wirft also die Frage auf, ob mit der allgemeinen Einführung von Deformationsmunition nicht im wahrsten Sinne über das Ziel hinausgeschossen wird, weil die Wirkung auf den Betroffenen außer Verhältnis zum Anlass des Schusswaffengebrauchs steht und somit unnötige Leiden verursacht.

    Vorgaben für die neue Deformationsmunition
    Die Antwort hierauf ist abhängig von der tatsächlich eingesetzten Deformationsmunition. Da diese derzeit erst entwickelt wird, kann nur eine vorläufige Aussage aufgrund der technische Vorgaben erfolgen. Letztere finden sich im Entwurf (Stand: Oktober 1999) einer Technischen Richtlinie für eine Patrone 9 mm x 19, schadstoffreduziert, die unter der Redaktion des polizeitechnischen Instituts der PFA vom Unterausschuss Führungs- und Einsatzmittel des Arbeitskreises II der IMK vorgelegt wurde. Die erwähnten Munitionshersteller Dynamit Nobel, MEN Elisenhütte und Hirtenberger stehen bei der Entwicklung neuer Geschosse auf der Basis dieser vorläufigen Richtlinie kurz vor der Zertifizierung durch das Beschussamt in Ulm. MEN wirbt bereits für ein neues Geschoss QD P.E.P (Quick Defence Polizei-Einsatz-Patrone).

    Laut IMK-Beschluss vom 11.6.1999 muss die Munition folgende Forderungen erfüllen: geringe Gefährdung Unbeteiligter, geringe Abprallgefahr, große Energieabgabe auf Weichziele zur Erzeugung der Angriffs- und Fluchtunfähigkeit, keine Splitterbildung und ausreichende Wirkung beim Beschuss von Hartzielen und Fahrzeugreifen. (Der Begriff "Weichziel" - im Klartext: Menschen - dürfte gute Aussichten auf einen vorderen Platz bei der Auswahl von Unwörtern haben.)

    Hinsichtlich der durch Gelatinebeschuss festzustellenden endballistischen Wirkung auf unbedeckte und bedeckte "Weichziele" sind nach der Richtlinie folgende Kriterien zu erfüllen: Eindringtiefe minimal 20 cm, maximal 30 cm; Energieabgabe maximal 60 Joule/cm (über eine Strecke von mindestens 5 cm sind mindestens 30 bzw. 20 Joule/cm zu erreichen); keine Geschosszerlegung, Restmasse größer als 98%. Ferner muss das Geschoss 4 Bleche durchschlagen und beim Beschuss eines Reifens ein Loch mit einem Durchmesser von 4 mm stanzen.

    Diese Vorgaben stimmen weitgehend mit den Daten der beschriebenen Action 1-Munition überein. Nach den bisher vorliegenden Untersuchungen können eine hohe Energieabgabe und eine begrenzte Eindringtiefe nur durch entsprechende Aufpilzung des Geschosses erreicht werden auf Kosten eines erhöhten Verletzungs- und Tötungsrisikos.

    Rechtliche Bewertung
    Befürworter der Einführung von Deformationsmunition neigen zur Vereinfachung des (verfassungs-)rechtlichen Dilemmas eines jeden Schusswaffeneinsatzes der Polizei. Am häufigsten werden drei Argumente genannt: 1. Die Angriffs- oder Fluchtunfähigkeit eines Straftäters sei - auch zum Eigenschutz der Polizeibeamten - schnellstmöglich zu bewirken. 2. Bei Einsatz einer Munition mit ausreichender Mannstoppwirkung könne in der Regel auf weitere Schüsse verzichtet werden, wodurch die Gefährdung des Betroffenen sinke 3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlange eine Minimierung der Umwelt- bzw. Drittgefährdung, was nur durch eine hohe Energieabgabe im Körper des Betroffenen und eine zu minimierende Restenergieabgabe erreicht werden könne. Alle vorgebrachten Argumente haben zweifelsohne ihre Berechtigung, was freilich nicht ausschließt, sie kritisch zu durchleuchten.

    Ungenau ist schon die Grundannahme des ersten Arguments, der Schusswaffengebrauch richte sich nur gegen gefährliche Angriffe eines Straftäters. Zwar regeln die Polizei- und Zwangsgesetze von Bund und Ländern einheitlich die Zulässigkeit des Schusswaffengebrauchs, wenn es um die Verhinderung schwerer Straftaten geht, die entweder ein Verbrechen oder ein Vergehen unter Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln darstellen. In den meisten Bundesländern kann die zu verhindernde Tat auch ein sonstiger gegenwärtiger Angriff auf Leben oder Gesundheit eines Dritten oder eines im Einsatz befindlichen Polizeibeamten sein. Allerdings ist für die Beurteilung des Anlasses für den Schusswaffengebrauch die Vorstellung des handelnden Polizeibeamten maßgeblich, der sich im Eifer des Einsatzes auch irren kann. Zum anderen kann auch der Angreifer selbst zu Unrecht einen Angriff annehmen, gegen den er sich verteidigen will. Obwohl in beiden Fällen objektiv keine Straftat vorliegt, ist der vermeintliche oder tatsächliche Angreifer dem Risiko der Tötung ausgesetzt.

    Die Verhinderung schwerer Straftaten ist jedoch nicht der einzige mögliche Anlass eines polizeilichen Schusswaffengebrauchs. Dessen Zweck kann auch die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs sein, sei es, dass eine Person, die einer erheblichen Straftat verdächtig ist, festgenommen werden soll, sei es, dass unter der gleichen Voraussetzung ein tatverdächtiger Ausbrecher in den amtlichen Gewahrsam zurückgeführt werden soll. Schließlich kann Anlass des Schusswaffengebrauchs auch die Wiederergreifung eines verurteilten Ausbrechers aus dem Strafvollzug bzw. die Verhinderung eines Ausbruchs sein. In der offiziellen Statistik[12] der IMK für die Jahre 1988-1997 lassen sich 69% der auf die polizeirechtlichen Vorschriften gestützten Fälle des Schusswaffengebrauchs gegen Personen den zuletzt genannten Anlässen zuordnen. Bezieht man die unter Notwehr/Nothilfe eingestuften Fälle mit ein, die tendenziell dem Anlass der Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs zuzuordnen sind, so umfassen die auf den staatlichen Strafanspruch zurückzuführenden Fälle immerhin noch knapp ein Viertel aller Anlässe. Abgesehen vom Anlass der Wiederergreifung eines verurteilten Straftäters ist zunächst festzuhalten, dass es sich in allen Fällen nicht um einen Schusswaffengebrauch gegen Straftäter, sondern gegen Verdächtige handelt. Die in internationalen Menschenrechtspakten und als fester Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips im Grundgesetz verbriefte Unschuldsvermutung verbietet es, gegenüber einem lediglich Verdächtigen Maßnahmen zu ergreifen, die in ihrer Wirkung einer Strafe, die den rechtskräftigen Nachweis einer Schuld verlangt, gleichkommen.

    Ob es überhaupt mit der Unschuldsvermutung vereinbar ist, einen Verdächtigen durch den Einsatz der Schusswaffe dem Risiko der Tötung auszusetzen, ist fraglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte schon 1975 fest, dass vom Schusswaffeneinsatz "überhaupt abzusehen ist, wenn die allein erfolgversprechende Zwangsmaßnahme in keinem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Der Schusswaffengebrauch zum Zwecke der Wiederergreifung eines flüchtigen Rechtsbrechers, gegen den wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Haftbefehl erlassen wurde, ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn von diesem aktuell noch eine nicht unerhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht."[13] Wenn also der Schusswaffengebrauch allein zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs schon unzulässig sein soll, dann ist erst recht eine Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos durch Einsatz von Deformationsmunition ausgeschlossen.

    Das zweite Argument steht unter der Prämisse, dass beim Schusswaffengebrauch nach jedem einzelnen Schuss innegehalten und die Erforderlichkeit eines weiteren Schusses überprüft wird. Ob dies in der Realität so ist, lässt sich oft nicht klären: Schutzbehauptungen der Beamten, die sich auch gegenüber einem möglichen strafrechtlichen Vorwurf verteidigen müssen und dürfen, sind nicht auszuschließen. Von 37 Fällen des Schusswaffengebrauchs gegen Personen 1994 wurde in 13 Fällen durch einen Schuss mit herkömmlicher Munition der Angriff beendet. In 22 Fällen (davon einer mit Action 1-Munition) wurde ein- bis dreimal nachgeschossen - in sechs dieser Fälle war der Angriff jedoch schon nach dem ersten Schuss beendet. In den übrigen Fällen gaben die Beamten an, dass der Angriff nach dem ersten Schuss fortgesetzt wurde. Wenn einmal die rechtliche und individuelle Hemmschwelle überschritten ist, dürfte eine mehrmalige Schussabgabe kein Einzelfall sein. Vermutlich nicht ganz untypisch ist ein jüngst vor dem Bundesgerichtshof verhandelter Fall: Ein Polizeibeamter verfolgte einen Mann, den er einer gerade geschehenen Vergewaltigung verdächtigte, und gab dabei vier Schüsse aus naher Entfernung ab. Einer traf in Hüfthöhe, einer im Rücken und zwei im Kopf; jeder der drei letzten hätte für sich tödlich gewirkt.[14] Auch der "Fall Zurwehme", bei dem Polizeibeamte am 27. Juni 1999 einen harmlosen Wanderer erschossen, den sie für einen gefährlichen Ausbrecher hielten, zeigt, dass Stress und Angst[15] häufig den polizeilichen Schusswaffengebrauch begleiten.

    Das dritte Argument schließlich, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Minimierung der Gefährdung Unbeteiligter die Einführung der Deformationsmunition geradezu fordere, ist eher zweischneidig. Dass der Einsatz der Schusswaffe unzulässig ist, wenn dadurch Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, gehört zu den unverrückbaren allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Schusswaffengebrauchs. Verfassungskonform kann dieser Grundsatz nur so ausgelegt werden, dass nur geschossen werden darf, wenn eine Gefährdung Unbeteiligter weitestgehend ausgeschlossen ist. Die Regelungen aller Bundesländer (Ausnahme Berlin[16]) lassen eine Gefährdung Unbeteiligter nur zu, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr unvermeidbar ist. Eine Konsequenz aus dem Einsatz einer Munition, die die Umwelt weniger gefährdet, könnte sein, dass häufiger geschossen wird, wenn diese entscheidende rechtliche Barriere wegfällt.

    Eine allgemeine Ausrüstung der Polizei mit einer Munition, die zu einer erheblich größeren Gefährdung und so zu einer größeren Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Risikos für den Betroffenen führt, ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schwerlich in Einklang zu bringen. Angesichts des hohen Stellenwerts des menschlichen Lebens kann ein solches Risiko nur in den extremen Ausnahmesituationen in Betracht kommen, in denen die beabsichtigte Tötung eines Menschen in einer rechtlich kaum lösbaren Güterabwägung unabdingbar ist. Im Prinzip darf also eine Deformationsmunition, die den derzeit auf dem Markt befindlichen Typen entspricht, nur unter den Voraussetzungen gegen Menschen eingesetzt werden, in denen nach den gesetzlichen Regelungen und einer verfassungskonformen Abwägung des Einzelfalls ein finaler Rettungsschuss für zulässig gehalten wird.

    Oesten Baller ist Professor für öffentliches Recht am FB 3 (Polizeivollzugsdienst) der FH für Verwaltung und Rechtspflege Berlin.





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    [1] Der Firma Dynamit Nobel AG und dem Polizeitechnischen Institut der Polizei-Führungsakademie danke ich für die Überlassung von internen Dokumentationen. Wertvolle Informationen verdanke ich auch einem Gespräch mit Mitarbeitern der Berliner Sondereinheiten (SEK/PSK, LKA 63). Soweit technische und (wund-)ballistische Ausführungen im Text nicht gesondert belegt sind, stammen sie aus diesen Quellen.
    [2] Dicke, W.: Das doppelte Risiko, in: Deutsche Polizei 1999, H. 1, S. 6-9
    [3] Deutsche Polizei 1999, H. 2, S. 4f.
    [4] Süddeutsche Zeitung v. 29.2.2000
    [5] grundlegend Sellier, K.; Kneubuehl, B.: Wundballistik und ihre ballistischen Grundlagen, Berlin 1992
    [6] Damm, H.-R.: Waffen und Munition für die Polizei, in: Schriftenreihe der PFA 1996, H. 3, S. 103-116 (107); nach Industrieangaben beträgt die Energieabgabe nur ein Drittel.
    [7] Allmannsberger, O.: Mythos "Mannstoppwirkung" - welche Munition ist die richtige?, in: Hessische Polizeirundschau 1999, H. 7, S. 15-19 (16)
    [8] Damm a.a.O. (Fn. 6), S. 107
    [9] hierzu Dicke a.a.O (Fn. 2); Erbinger, M.; Wilhelm, R.: Aller guten Dinge sind drei, in: Deutsches Waffen-Journal 1999, H. 12, S. 1962-1967
    [10] Damm a.a.O. (Fn. 6)
    [11] vgl. zum Folgenden Sellier; Kneubuehl a.a.O. (Fn. 5), S. 46, 47, 53-57, 170-173; zur Geschichte: Spiers, E.M.: The Use of the Dum Dum Bullet in Colonial Warfare, in: The Journal of Imperial and Commonwealth History, 1975, No. 4, pp. 3-13
    [12] vgl. hierzu Pütter, N.: Polizeilicher Schußwaffengebrauch. Eine statistische Übersicht, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 62 (1/99), S. 41-51 (insbesondere Tabelle 2, S. 45)
    [13] Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Bd. 26, S. 99 (102)
    [14] s. Neue Juristische Wochenschrift 1999, H. 34, S. 2533
    [15] So begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die beiden Polizeibeamten, vgl. Greiner, A., in: Die Polizei 2000, H. 2, S. 46
    [16] § 9 Abs. 2 UZwG Berlin, der eine Ausnahme auch beim Einsatz der Schusswaffe gegen Personen in einer Menschenmenge zulässt, ist verfassungskonform ebenfalls im Sinne der insofern übereinstimmenden Regelung in allen anderen Bundesländern auszulegen.

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    Bibliographische Angaben: Baller, Oesten: Neue Munition für die Polizei. Eine von Schein-Sachzwängen dominierte Diskussion, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 65 (1/2000), S. 70-78

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    Inhaltsverzeichnis

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    © Bürgerrechte & Polizei/CILIP 2000-2002
    HTML-Auszeichnung: Martina Kant
    Erstellt am 02.05.2000 - letzte Änderung am 26.09.2002

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