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Thema: wie weit geht sv?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Spotter Gast

    Standard

    Wo und bei wem war die TKD-Prüfung? In der DTU wird SV-technisch überwiegend Blödsinn gefordert. Dementsprechend auch gezeigt.

    Gruß

    Spotter

  2. #2
    samabe Gast

    Standard

    Hab mal bei einer Dan-Prüfung einen Prüfling gesehen, der immer wieder die sichergestellten Stöcke/Messer weggelegt hat, um dann den nächsten Angreifer abzuwehren bis der Prüfer ihn gefragt hat, ob er denn nicht in der Lage sei, die gerade eroberten Waffen einzusetzten.

    Der Prüfling hat ihn dann nur dumm angeschaut und gesagt, dass er Gewalt und vor allem feige Gewalt mit Waffen verabscheue.

  3. #3
    Spotter Gast

    Standard

    ² samabe:

    Das überracht mich etwas! Ich meine, es ist logisch, aber wirklich unerwartet, zumal das Ausüben von Techniken MIT Waffen im Taekwondo eigentlich nicht trainiert werden.

    Der Prüfling war wohl ein echter Trottel mit falschen Vorstellungen und Werten. Zwar eine edle Ansicht aber letztendlich wird er das mit seinem Blut unterstreichen müssen...

    Gruß

    Spotter

  4. #4
    Tengu Gast

    Standard

    Wenn jemand Langeweile hat: http://lawww.de/Library/Notwehr/C.html - eine Seminararbeit zu dieser Thematik.

    Hier gibt es einige verwirrende aber auch ein paar schöne Formulierungen:

    "bb) Verantwortlichkeit des Täters für seine Lage

    Eine weitere Möglichkeit zur individuellen Begründung der Notwehr ist der Umstand, daß der Täter sich selbst in die Lage gebracht hat, die nun zur Notwehr führt.

    Nun sind aber auch Fälle denkbar, in denen der Betroffene sich selbst in eine Lage gebracht hat, in der ein anderer zu Notstandshandlungen berechtigt ist. Hier hätte dann jedoch prinzipiell eine Güterabwägung stattzufinden. Die Besonderheit bei der Notwehrlage ist, daß der Täter zu jedem Zeitpunkt der Handlung in der Lage ist, den Angriff zu stoppen und damit eine Beeinträchtigung seiner Güter zu verhindern.

    Aus diesem Blickwinkel kann man nun wieder auf den oben angeklungenen Vertragsgedanken zurückkommen: Der Angreifer hat vorwerfbar seine Verpflichtung zur Einhaltung der Rechtsordnung mißachtet. Damit wird gleichzeitig das Angriffsopfer von seinen "Vertragspflichten" entbunden und darf sich zur Wehr setzen.

    Aber auch:
    "Zusammenfassung des individuellen Ansatzes
    Eine individuelle Notwehrbegründung braucht als Fundament den Selbstschutzgedanken des einzelnen in Momenten der Not. Die Schneidigkeit der erlaubten Verteidigungshandlung ergibt sich aus der fehlenden Schutzwürdigkeit des Angreifers, der bewußt gegen seine "Vertragspflichten" verstoßen hat und im Moment des Angriffs ein Höchstmaß an deliktischer Energie zeigt. "

    Tolle Sachen ...

    Gruß

    Tengu

    Quelle: http://lawww.de/Library/Notwehr/C.html

    Und wenn Ihr heute nichts mehr vorhabt: http://lawww.de/Library/Notwehr/Gliederung.html

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