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Thema: BGH-Urteil zu freiwilligen Schlägerein

  1. #1
    KravMa1986 Gast

    Standard BGH-Urteil zu freiwilligen Schlägerein

    "Auch vereinbarte (freiwillige) Schlägereien sind nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sittenwidrig und werden nicht durch § 228 StGB gerechtfertigt."

    Abgesprochene Schlägereien sind sittenwidrig — Strafverteidiger in Köln

  2. #2
    Joergus Gast

    Standard

    Hochinteressant, danke dafür!

  3. #3
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    War zu erwarten...

  4. #4
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    Allein schon die dahinter stehende Blödheit ist sittenwidrig zu nennen. Wobei ichs nicht schlimm finde. Wenns dem jungen Gemüse Spaß macht, wayne juckts. Der Gesellschaft entstünde vermutlich größerer Schaden wenn die alle BWL studieren würden ...
    Volenti non fit iniuria

  5. #5
    KravMa1986 Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Fry_ Beitrag anzeigen
    Der Gesellschaft entstünde vermutlich größerer Schaden wenn die alle BWL studieren würden ...
    true story

  6. #6
    KravMa1986 Gast

    Standard

    Ist irgendwie interessant, dass das Urteil im Zusammenhang mit Hooligans berichtet wird, der konkrete Rechtsfall aber zwei rivalisierende Gangs sind.

    "Die obersten Richter wiesen damit die Revision von drei jungen Erwachsenen aus Stuttgart zurück, die mit einer verfeindeten Jugendgang ausgehandelt hatten, ihren Streit mit Fäusten und Fußtritten auszutragen. Dabei sei ausdrücklich die Möglichkeit von erheblichen Verletzungen einkalkuliert worden."

    BGH stellt verabredete Schlägereien unter Strafe | tagesschau.de

    Naja, gleiches gilt meiner Meinung nach aber auch für Kampfsport. Begründet wird das Urteil ja damit, dass beim Kampfsport aber eine neutrale Instanz die Einhaltung der Regeln überwacht und sanktioniert. Mir stellt sich dadurch aber die Frage, wie es nun rechtlich ausschaut, wenn man sich im Hintergarten auf ein Sparring trifft. In dem Fall werden ja auch Verletzungen einkalkuliert.

  7. #7
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    Bei einem Sparring trifft man sich ja nicht, um sich gegenseitig zu verletzen.

    Gruß Fabian.
    Sie will Kopfhörer, ich frage welche, sie sagt bunt sollen sie sein, ich beende das Gespräch.

  8. #8
    KravMa1986 Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Fabian. Beitrag anzeigen
    Bei einem Sparring trifft man sich ja nicht, um sich gegenseitig zu verletzen.

    Gruß Fabian.
    Das stimmt, bei der Begründung des BGH geht es aber "um das bewusste Einkalkulieren von Verletzungen". Dies geschieht in der Form auch beim freundschaftlichen Sparring wenn im VK trainiert wird. Ich will damit nur sagen, dass man sich treffen kann, ohne sich gegenseitig verletzen zu wollen, aber dennoch die Verletzungen bewusst einkalkuliert.

  9. #9
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    Der Unterschied liegt doch in der Zielsetzung:
    Treffe ich mich mit nem Kumpel zum Sparring im Garten, dann steht im Vordergrund die sportliche Betätigung.
    Will ich dem Hakan die Falten bügeln, steht im Vordergrund das Verletzen des Hakans.
    Und Hakan verletzen wollen ist nunmal klar sittenwidrig. Der Arzt schneidet mir den Bauch ja auch nicht auf, um des Aufschneidens Willen, sondern um an die dahinterliegenden Organe zu kommen und die zu reparieren.



    Daneben muss man auch andere Faktoren berücksichtigen. Was schützt den die Sittenwidrigkeit? Das geordnete Zusammenleben. Und das ist halt nicht unerheblich beeinträchtigt, wenn sich irgendwelche Gangs auf irgendnem Parkplatz kloppen. Da kommt dann Polizei, Notarzt und und und einfach weil die Leute sich davon gestört und bedroht fühlen.

    Wenn ich mit Hakan bei mir zu Hause im Garten mit Boxhandschuhen rumhopse, fühlt sich der Nachbar in der Regel davon nicht bedroht. Die Folge - es kommt keine Polizei und ich komme erst gar nicht in rechtliche Erklärungsnöte.

  10. #10
    Finaljustice Gast

    Standard

    Zitat Zitat von KravMa1986 Beitrag anzeigen
    Das stimmt, bei der Begründung des BGH geht es aber "um das bewusste Einkalkulieren von Verletzungen". Dies geschieht in der Form auch beim freundschaftlichen Sparring wenn im VK trainiert wird. Ich will damit nur sagen, dass man sich treffen kann, ohne sich gegenseitig verletzen zu wollen, aber dennoch die Verletzungen bewusst einkalkuliert.
    Darauf nehmen die Richter in der Entscheidung auch Bezug. Ich mache es mir einfach und zitiere mal:
    Rn. 12, 13
    "So ist etwa in Bezug auf im Rahmen von sportlichen Wettkämpfen
    eingetretene Körperverletzungserfolge im Ergebnis allgemein anerkannt, dass
    die entsprechende Tat selbst bei der Gefahr erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht gegen die guten Sitten verstößt, wenn die Verletzungaus Verhaltensweisen resultiert, die nach den maßgeblichen Regeln des Wettkampfs gestattet sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1953
    –4 StR 373/52, BGHSt 4, 88, 92 bzgl. des Boxwettkampfs; siehe auch Reinhart SpuRt 2009, 56, 59; Paeffgen in Nomos Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 228 Rn. 109 mwN). Resultiert aber ein im Rahmen eines durch Regeln geleiteten und von einer neutralen Person überwachten Sportwettkampfs verursachter Körperverletzungserfolg aus einem Verhalten, das sich als grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Abweichung von den die Grundlage der erteilten Einwilligung bildenden Wettkampfregeln erweist, sind die Körperverletzungshandlung und der daraus resultierende Erfolg nicht mehr durch die Einwilligung gedeckt (etwa BGH,
    Urteil vom 22. Januar 1953 – 4 StR 373/52...)
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ausschluss der Rechtfertigung in solchen Konstellationen darauf beruht, dass das grob regelwidrige körperverletzende Verhalten von vornherein nicht Gegenstand der erteilten Einwilligung ist oder die Tat trotz der Einwilligung wegen des durch den schweren Regelverstoß typischerweise erhöhten Gefährlichkeitsgrades gegen die guten Sitten verstößt. Der Rechtsprechung liegt jedenfalls einheitlich der Rechtsgedanke zugrunde, die konkreten Umstände der Ausführung von an sich konsentierten Körperverletzungshandlungen bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Tat zu berücksichtigen. Findet die Tat unter Bedingungen statt, die den Grad der aus ihr hervorgehenden Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit oder gar das Leben des Verletzten begrenzen, führt dies regelmäßig dazu, die Körperverletzung als durch die erklärte Einwilligung gerechtfertigt anzunehmen. Fehlt es dagegen an derartigen Regularien, ist eine Körperverletzung trotz der erteilten Einwilligung grundsätzlich sittenwidrig (...)"

  11. #11
    Sokolo Gast

    Standard

    Zitat Zitat von KravMa1986 Beitrag anzeigen
    Das stimmt, bei der Begründung des BGH geht es aber "um das bewusste Einkalkulieren von Verletzungen".
    Nein.

    Getreu der gefestigten Rechtsprechung des BGH wird die Sittenwidrigkeit nach § 228 StGB am Maßstab der konkreten Gefährlichkeit der Handlung (aus ex ante - Sicht) bestimmt.

    Der Senat stellt daher eine Gesamtbetrachtung an, wie gefährlich die ganze Veranstaltung war und kommt zum Ergebnis: verdammt gefährlich und daher sittenwidrig.

    Er macht das an verschiedenen Faktoren fest:

    Zum einen, dass die "faktische Übereinkunft" zwischen den beiden Gruppen (was auch immer das genau gewesen sein mag) auch Tritte gegen den Kopf von liegenden und kampfunfähigen Gegnern umfasste und damit eine erhebliche (abstrakte) Lebensgefährdung einherging.

    Zum anderen, dass in ein solchen Situation grundsätzlich die Möglichkeit einer gruppendynamischen Eskalation bestehe und keinerlei Absprachen oder andere Bedingungen vorlagen, die die Gefährlichkeit mglw. begrenzt hätten.

    Auf ein Sparring unter Sportskameraden trifft all das nicht zu, ob mit oder ohne Ref.

    Übrigens blieb die "faktische Übereinkunft" deutlich hinter dem zurück, was m.W. in der hiesigen Hooliganszene an Vereinbarungen/Regeln üblich ist ("wer liegt, liegt"). Das hat der Senat in seinem Urteil auch angedeutet und ausgeführt, dass er allerdings skeptisch ist, was die faktische Wirksamkeit solcher Absprachen betrifft.

  12. #12
    Sensei-T Gast

    Standard

    Zitat Zitat von KravMa1986 Beitrag anzeigen
    Das stimmt, bei der Begründung des BGH geht es aber "um das bewusste Einkalkulieren von Verletzungen". Dies geschieht in der Form auch beim freundschaftlichen Sparring wenn im VK trainiert wird. Ich will damit nur sagen, dass man sich treffen kann, ohne sich gegenseitig verletzen zu wollen, aber dennoch die Verletzungen bewusst einkalkuliert.
    Bezug: selber Artikel der Tagesschau, jedoch letzter Absatz:
    "Die "gruppendynamischen Prozesse" bei solchen Schlägereien seien "generell mit einem so erheblichen Grad an Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Kontrahenten verbunden", dass damit eine Grenze überschritten werde."
    Da liegt der Hase im Pfeffer.

    Oh, Sokolo war schneller - danke!

  13. #13
    Finaljustice Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Raging Bull Beitrag anzeigen
    Der Unterschied liegt doch in der Zielsetzung:
    Treffe ich mich mit nem Kumpel zum Sparring im Garten, dann steht im Vordergrund die sportliche Betätigung.
    Will ich dem Hakan die Falten bügeln, steht im Vordergrund das Verletzen des Hakans.
    Und Hakan verletzen wollen ist nunmal klar sittenwidrig. Der Arzt schneidet mir den Bauch ja auch nicht auf, um des Aufschneidens Willen, sondern um an die dahinterliegenden Organe zu kommen und die zu reparieren.



    Daneben muss man auch andere Faktoren berücksichtigen. Was schützt den die Sittenwidrigkeit? Das geordnete Zusammenleben. Und das ist halt nicht unerheblich beeinträchtigt, wenn sich irgendwelche Gangs auf irgendnem Parkplatz kloppen. Da kommt dann Polizei, Notarzt und und und einfach weil die Leute sich davon gestört und bedroht fühlen.

    Wenn ich mit Hakan bei mir zu Hause im Garten mit Boxhandschuhen rumhopse, fühlt sich der Nachbar in der Regel davon nicht bedroht. Die Folge - es kommt keine Polizei und ich komme erst gar nicht in rechtliche Erklärungsnöte.
    Ein sehr guter Beitrag, vielen Dank dafür. Letztlich geht der BGH auch, wie auch zu erwarten war, auf den abstrakten Gefährdungscharakter der Beteiligung an einer Schlägerei ein, §231 Abs. 1 1. Fal StGB. Strafbar ist die Beteiligung an einer Schlägerei zwar nur, wenn eine der genannten schweren Folgen eintritt. Dann ist jedoch JEDER Beteiligte - und nach der Rechtsprechung auch derjenige, der nach Eintritt der schweren Folge an der Schlägerei teilnimmt - strafbar, ungeachtet seines Tatbeitrags. Dies wird damit erklärt, dass die Beteiligung an einer Schlägerei selbst bereits als Unrecht gesehen wird, dessen eigenständige Bestrafung aber nur dann angezeigt ist, wenn sich die aus der Unkontrollierbarkeit der Schlägerei ergebende abstrakte Gefahr konkret realisiert. Insofern ist es ein konkretes Gefährdungsdelikt mit einer abstrakten Teilnahmekomponente, weil der konkrete Erfolg abstrakt jedem Teilnehmer zugerechnet wird.

  14. #14
    Punkt Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Fry_ Beitrag anzeigen
    [...]Der Gesellschaft entstünde vermutlich größerer Schaden wenn die alle BWL studieren würden ...
    Manchmal denke ich, dass die Prügler weniger schlimm wären als die BWL-Studenten, die ich so kenne!

  15. #15
    KravMa1986 Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Punkt Beitrag anzeigen
    Manchmal denke ich, dass die Prügler weniger schlimm wären als die BWL-Studenten, die ich so kenne!
    BWLer machen auch WT.

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