Zitat von
StaySafe
Im Zusammenhang des modernen SV Trainings, meint "Pre-emptive Striking" den Erstschlag aus Gründen der Selbstverteidigung auch ohne dass mein Gegenüber bereits körperlich geworden ist.
Das ist taktisch klug und auch vom Notwehrrecht gedeckt.
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§ 32 StGB:
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
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Gegenwärtig ist nicht nur der Angriff, der bereits begonnen hat (z. B. wenn der Angreifer zuschlägt), sondern auch der unmittelbar bevorstehende Angriff (z. B. wenn die Angreifer ihr Opfer einkreisen; wenn der Angreifer zum Schlag ausholt; wenn der Angreifer zur Waffe greift). Auch der noch nicht abgeschlossene Angriff ist gegenwärtig (z. B. wenn der Räuber mit der Handtasche davonläuft). Gegen einen endgültig abgeschlossenen Angriff gibt es keine Notwehr (z. B. wenn sich der Schläger eindeutig zurückzieht, oder wenn er bereits kampfunfähig ist).