Ich möchte den anderen Thread nicht mit noch mehr OT belasten.
Es ging um:
Geheimnisträger-Vertrag, Nicht-Weitergabe-Verpflichtung, Klauseln im EWTO-Vertrag.

Eine Vertragsklausel aus den 90er Jahren ist zum Beispiel:
Zitat Zitat von Glückskind Beitrag anzeigen
...
"Keinesfalls werde ich erlernte Techniken an Nichtberechtigte, insbesondere an Nicht-Mitglieder weitergeben.".
...
Frage an aktive EWTOler:

Findet sich diese Klausel auch heute noch in einem EWTO Vertrag?
(Man kann diesen Vertrag ja nirgendwo einsehen.)
Stehen heute auch noch andere, "nicht direkt" das eigene Training, die Vertragsdauer/Kündigung oder Kosten betreffende Klauseln im EWTO Vertrag?
Werden immer noch Fragen zur Person gestellt, die über die üblichen Dinge wie Name, Anschrift, Telefonnr., Geb.-Datum hinaus gehen?
Zum Beispiel die Frage, ob man vorbestraft ist.
Wird immer noch verlangt, dass bei Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens die EWTO zu informieren ist?

Falls ja - WARUM ?

Ich beziehe meine Fragen auf den ganz normalen Mitgliedsantrag der EWTO.
Den, den man abschließen muss, um überhaupt einen Vertrag mit einer EWTO-Franchise-Schule abschließen zu können.

Bitte nur aktuelle Antworten.
Bevor jemand vorschlägt: Frag doch direkt die EWTO.
Auf Anfragen per eMail hat die EWTO nicht reagiert.

Gruß

San-Te