§§ 2231 u. 2247 BGB
Eben auch schon sehr häufig selber erlebt.
§§ 2231 u. 2247 BGB
Eben auch schon sehr häufig selber erlebt.
Ich würde davon ausgehen, dass soetwas wie ein pflichtteil natürlich einklagbar wäre wenn jemand vergessen wird und man dazu dann ggf. schätzungen anstellen könnte über den wert der nihontobüchersammlung (v.a. wenn jemandem bekannt ist, was da an werten drinstecken könnte) oder der vorhandenen nihonto. Zu früh geht eigentlich nicht bzw. dann wenn man ein bisschen was an wert (und mag es nur ein sammlerwert sein, der nicht einmal finanziell hoch zu beziffern sein muss) beisammen hat sollte man m.A.n. sicherheitshalber vorsorgen und in einigermaßen regelmäßigen abständen prüfen, inwieweit das testament zu überarbeiten ist. meine eltern machen es jedenfalls so und schon allein wegen immer neuer gesetzesänderungen haben sie ihr testament, ohne ihre entscheidungen etwa ändern zu wollen, bereits mehrmals ändern MÜSSEN, soll am ende nicht alles anders laufen als sie es geplant haben. Hängt sicherlich auch vom einzelfall ab aber meine mutter klagte schon mehrmals darüber, wie nervig das ändern ist und dass es immer wieder wegen den notwendigen beratungen auch ganz schön kostet.
Ein Pflichtteil bezieht sich grundsätzlich auf den Verkaufswert, resp Marktwert.
D.h. solange ich das Ganze so ausbalanciere das der Finanzteil locker durch den Rest gedeckt ist, kann ich problemlos Teile als solches vererben.
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