(4) Die Schülerin oder der Schüler hat die Pflicht, daran mitzuwirken, dass
die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann;
sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
1. die Teilnahmepflicht zu erfüllen (§ 8),
2. die im Rahmen des Unterrichts oder im Interesse eines geordneten
Schullebens notwendigen Anordnungen der Schulleiterin oder des
Schulleiters, der Lehrerinnen und Lehrer und anderer dazu befugter
Personen zu befolgen und die Ordnung in der Schule einzuhalten,
3. alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit
der besuchten oder einer anderen Schule sowie die Rechte beteiligter
Personen beeinträchtigt,
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