Das Landgericht Köln hat einen Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Strafkammer hat das Tatgeschehen als Körperverletzung mit Todesfolge gewertet. Einen minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB hat sie nicht angenommen.
Nach den Feststellungen hatte das Tatopfer C. K. vom Angeklagten, auf die bereits mehrfach angemahnte Rückzahlung eines ihm gewährten Darlehens angesprochen, dieses als belanglos abgetan, den Angeklagten beleidigt und schließlich ein Messer gezogen. Bevor C. K. das Messer gegen den Angeklagten einsetzen konnte, entwaffnete dieser ihn mit einem Karategriff und versetzte ihm einen ungezielten Stich in den Oberbauch, der zum Tode des C. K. führte.
Die Ausführungen der Strafkammer, der Angeklagte sei nicht ohne eigene Schuld durch eine Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Opfer zum Zorn gereizt worden, lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer ausreichend bedacht hat, daß nach den Feststellungen das Tatopfer nicht nur die Zahlung seiner Schulden abgelehnt, sondern den Angeklagten auch beleidigt hat und es erst d a n n zu gegenseitigen Beschimpfungen kam. Ob unter diesen Umständen den im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung auch vom Angeklagten ausgehenden Beschimpfungen und Beleidigungen das von der Strafkammer angenommene Gewicht zukommt oder sie nicht vielmehr als verständliche und angemessene Reaktionen des Angeklagten anzusehen sind, kann dahinstehen. Gar nicht gewürdigt hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang, daß das Tatopfer ein Messer gezogen hat. Eine Auseinandersetzung mit diesem Umstand wäre hier aber schon deshalb geboten gewesen, weil die Strafkammer an anderer Stelle ausführt, daß das Tatopfer durch dieses Verhalten die Eskalation heraufbeschworen hat, obwohl C. K. "auf Grund des ähnlichen kulturellen Hintergrundes der beiden davon ausgehen mußte, daß der Angeklagte sich in seiner Ehre beleidigt fühlen würde".