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Thema: Hamburger Überfall

  1. #211
    Gast Gast

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    "Er sei sauer auf Abeku A. gewesen, weil der Anfang Mai eine seiner besten Mitarbeiterinnen abgeworben habe."

    ist das kein niedriger Beweggrund?

  2. #212
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    Ich finde es schon mal gut, dass er das einräumt. Juristisch wird das keinen großen Unterschied bei der Strafzumessung machen, da der Überfall gemeinsam begangen wurde.
    Frank Burczynski

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  3. #213
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    Zitat Zitat von Aruna Beitrag anzeigen
    "Er sei sauer auf Abeku A. gewesen, weil der Anfang Mai eine seiner besten Mitarbeiterinnen abgeworben habe."

    ist das kein niedriger Beweggrund?
    Nein, deswegen ja auch "versuchter Totschlag".
    Frank Burczynski

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  4. #214
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    Standard Denkzettel für ,,abwerben von Mitarbeiterin..."!

    Das wird wohl zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen.

    Versuchtes Tötungsdelikt, vielleicht ein Rücktritt...je nach Anwalt!

    Bestimmt aber gef. KV, womöglich auch versuchte absichtliche schwere KV
    (na, Milieudelikt ?!) - er kann froh sein, nicht in Bayern vor Gericht zu stehen.

  5. #215
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    Zitat Zitat von concrete jungle Beitrag anzeigen

    Bestimmt aber gef. KV, womöglich auch versuchte absichtliche schwere KV
    (na, Milieudelikt ?!) - er kann froh sein, nicht in Bayern vor Gericht zu stehen.
    Es ist keine "versuchte KV", sondern eine vollendete. "Schwer" wegen Schäden und "gefährlich" wegen Waffe. Angeklagt ist sogar der "versuchte Totschlag".
    Frank Burczynski

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  6. #216
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    Standard Schon klar

    Richtig, die absichtliche schwere Folge hat es vom Strafmaß in sich:

    § 226
    Schwere Körperverletzung

    (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

    1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
    2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
    3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
    so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

    (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
    Geändert von concrete jungle (02-11-2016 um 15:57 Uhr)

  7. #217
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    Zitat Zitat von concrete jungle Beitrag anzeigen
    Richtig, die absichtliche schwere Folge hat es in vom Strafmaß in sich:

    § 226
    Schwere Körperverletzung

    (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

    1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
    2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
    3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
    so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

    (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
    Stimmt, aber wenn wegen wirklich wegen versuchtem Totschlag verhandelt und verurteilt wird, dann gelten andere Spielregeln:


    § 212
    Totschlag

    (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

    (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

    Tötungsabsicht zu beweisen ist aber nicht immer einfach. Könnte also letztlich doch auf Körperverletzung hinauslaufen.

  8. #218
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    Der "versuchte Totschlag" nicht minder:

    Wird ein Mensch durch einen Angriff nicht getötet, aber lebensgefährlich verletzt, so stellt sich oftmals die Frage, ob ein versuchter Totschlag vorliegt. Dies gilt auch für Situationen, in denen noch überhaupt kein Verletzungserfolg eingetreten ist, aber eine konkrete Gefährdung für das Opfer bestand....
    ...Bei einem Totschlag kann das Gericht eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren verhängen. Welche Strafe jedoch konkret bestimmt wird, hängt von vielen verschiedenen Umständen ab. So spielen Ziele und Beweggründe für die Tat, das Nachtatverhalten, sowie persönliche Verhältnisse eine Rolle. .... Ebenso unzulässig ist es, wenn eine besondere Brutalität der Tat strafschärfend berücksichtigt wird, solange diese nicht über das Maß hinausgeht, was zur Herbeiführung des Todes erforderlich ist.


    Quelle: Strafrechtskanzlei Dietrich | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht über Totschlag, 02.11.2016, 11:05 Uhr
    Frank Burczynski

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  9. #219
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    Zitat Zitat von concrete jungle Beitrag anzeigen
    Richtig, die absichtliche schwere Folge hat es in vom Strafmaß in sich:

    § 226
    Schwere Körperverletzung

    (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

    2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
    Also da wüßte ich jetzt gerne mal die Ausnahme!
    "Die meisten Menschen gehen von dieser Welt wie sie gekommen sind - sie schreien und zappeln."(aus The Fountain)

  10. #220
    Terao Gast

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    Persönlich würde ich ja sagen, dass der Gebrauch von Messern, Macheten und Totschlägern (sic!) eine Tötungsabsicht oder zumindest billigende Inkaufnahme des Todes bereits impliziert. Keine Ahnung, wie das juristisch ist.

  11. #221
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    Zitat Zitat von Terao Beitrag anzeigen
    Persönlich würde ich ja sagen, dass der Gebrauch von Messern, Macheten und Totschlägern (sic!) eine Tötungsabsicht oder zumindest billigende Inkaufnahme des Todes bereits impliziert. Keine Ahnung, wie das juristisch ist.
    Sehe ich genauso

  12. #222
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    Das was hier als Totschläger bezeichnet wird ist ja ein Teleskopschlagstock aus Metall. Seid ihr wirklich der Meinung, dass ein Zuschlagen mit eben diesem auf eine andere Person immer ein versuchter Totschlag ist? Das wäre sehr schlecht für viele deutsche Polizeibeamte...
    Ich persönlich finde es gut, dass das Strafrecht differenziert. Verschiedene, der Tat und den Umständen angemessene, Paragrafen zum Einsatz kommen können.
    Was Abeku angetan wurde ist zu verurteilen. Gerechtigkeit ist keine Rache und es hat nicht Recht wer nach dem höchsten Strafmaß ruft.
    Grapple&Strike
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  13. #223
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    Zitat Zitat von Terao Beitrag anzeigen
    Persönlich würde ich ja sagen, dass der Gebrauch von Messern, Macheten und Totschlägern (sic!) eine Tötungsabsicht oder zumindest billigende Inkaufnahme des Todes bereits impliziert. Keine Ahnung, wie das juristisch ist.
    es könnte sein, es kommt drauf an, wie der Jurist eigentlich immer sagt .

    Ich bringe jetzt mal ein ganz doofes Beispiel:
    Machete mitgenommen, dem Opfer 2 Finger abgehackt. Tötungsabsicht? Wohl eher nicht.
    Die Zuhilfenahme von Waffen ist also zunächst kein (zwingendes) KO-Kriterium.

    Aber im aktuellen Fall sieht das natürlich schon sehr nach Tötungsabsicht aus, deswegen ja auch die entsprechende Anklage.

    Die Verteidigung wird aber nun versuchen, dagegen zu argumentieren.
    Die Tatsache, dass das Opfer trotz so massiven Waffeneinsatzes noch lebt, könnte dabei sogar dienlich sein (so nach dem Motto: hätten sie wirklich gewollt, wäre er auch tot).

    Ich bin gespannt, was draus wird.

  14. #224
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    Zitat Zitat von Terao Beitrag anzeigen
    Persönlich würde ich ja sagen, dass der Gebrauch von Messern, Macheten und Totschlägern (sic!) eine Tötungsabsicht oder zumindest billigende Inkaufnahme des Todes bereits impliziert. Keine Ahnung, wie das juristisch ist.
    Kommt letztlich auf die Zielrichtung an, nicht zwingend auf das Tatmittel.

    Und genau das dürfte die Taktik sein - Ismail nennt die nicht ermittelnden Mittäter nicht und behauptet, er habe lediglich Faustschläge führen wollen und auch geführt. Zudem seien die Mittäter nur mitgekommen, um ihm den Rücken freizuhalten und hätten vorgeblich die Waffen nur mitgenommen, um sich selbst im Falle eines Falles zu verteidigen.

    Die nicht zu leugnenden Hiebe mit der Machete soll einer der Unbekannten geführt haben, Ismail will da dem Opfer noch zu Hilfe geeilt sein.

    Geht die Version so durch, ist ihm der notwendige bedingte Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen. Die gefährliche Körperverletzung ist nicht zu leugnen, selbst wenn die anderen ihm nur den Rücken freihalten oder ihn moralisch unterstützen sollten, der versuchte Totschschlag wäre aber vom Tisch. Clever auch, dass die Unbekannten nicht seine Freunde, sondern lediglich Freunde eines Freundes gewesen sein sollten. So kann er sogar glaubhaft machen, dass er nicht vorhersehen konnte, dass die Jungs so austicken.

    Dazu noch der reuige Sünder vor Gericht und sich im Idealfall noch versucht mit dem Opfer auszusöhnen.... da kann man in Hamburg schon mal recht günstig davonkommen....
    Geändert von Raging Bull (02-11-2016 um 14:23 Uhr)

  15. #225
    Gast Gast

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    Zitat Zitat von sivispacemparabellum Beitrag anzeigen
    Das was hier als Totschläger bezeichnet wird ist ja ein Teleskopschlagstock aus Metall.
    wenn er flexibel ist und an dem freien Ende beschwert:

    "Die Rechtsprechung definiert Totschläger als „biegsame, an einem Ende beschwerte Schlaggeräte, die die menschliche Hiebenergie durch Schleuderbewegung zu einer erheblichen, zielbaren Bewegungs- und Auftreffenergie potenzieren“.[1] Schläge auf den Schädel können durch den Peitscheneffekt, bei dem das Endgewicht kurzzeitig eine deutlich erhöhte Geschwindigkeit erreicht, schwerste Verletzungen bis hin zu einem Aufplatzen des Schädels verursachen."

    Zitat Zitat von sivispacemparabellum Beitrag anzeigen
    Seid ihr wirklich der Meinung, dass ein Zuschlagen mit eben diesem auf eine andere Person immer ein versuchter Totschlag ist?
    Wenn man damit in Richtung Kopf schlägt, ja.
    Ich bin auch dafür, dass Tritte gegen den Kopf eines am Boden Liegenden grundsätzlich als Tötungsversuch gewertet werden.


    Zitat Zitat von Raging Bull Beitrag anzeigen
    Clever auch, dass die Unbekannten nicht seine Freunde, sondern lediglich Freunde eines Freundes gewesen sein sollten. So kann er sogar glaubhaft machen, dass er nicht vorhersehen konnte, dass die Jungs so austicken.
    Echt, das nimmst Du ihm ab?

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