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Thema: Hamburger Überfall

  1. #346
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    Zitat Zitat von Aruna Beitrag anzeigen
    Der Aufenthaltsort entscheidet, ob jemand eine "Persönlichkeitsstörung" mit entsprechendem Therapiebedürfnis hat oder nicht?
    Kurz gesagt: Ja!

    Stell dir vor: Nicht nur der Aufenthaltsort "entscheidet", sondern auch das Alter: Verhalten, welches bei Kleinkindern völlig normal ist, wird bei Erwachsenen als psychische Störung erkannt.

    Es ist sogar so, dass das Geschlecht einen Unterschied macht. Das gleiche Verhalten kann bei Männern als gestört erachtet werden, und bei Frauen als gesund. Zum Beispiel, die vehemmente Überzeugung, einen Uterus zu besitzen.

  2. #347
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    es wäre gut, wenn ihr beim thema bleiben würdet..

  3. #348
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    Was heute in der Demokratie gesund und Legal ist da währe so manches vor 100 Jahren an der Wand erschossen worden.
    Bei so viel im Recht gebildeten Leute. Wie wurde im Mittelalter mit unsachgemäßen Blankwaffen gebrauch umgegangen? Musste man diese bei Veranstaltungen ablegen?
    Geändert von Robb (21-01-2017 um 18:40 Uhr)

  4. #349
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    Zitat Zitat von Kraken Beitrag anzeigen
    Sagt wer?

    Die Erfahrung und genau erfasste Zahlen widersprechen dir.

    Resozialisierungsbestreben sind VIEL erfolgreicher darin, künftige Verbrechen zu verhindern, als es ist, die Verbrecher "hart" zu bestrafen.

    Ist nunmal so.
    (..)
    Am erfolgreichsten wäre es, solche Leute bis an ihr Lebensende einzusperren. Wäre bei manchen sicher unfair, wer aber mit Mitte 30 mit so einer Kindergarten-Begründung einen solchen Angriff plant und durchführt, ist wohl tatsächlich nicht für die westliche Zivilisation geeignet - aber hey, er hat sicher nur "einen Fehler gemacht", seine Freunde meinten er wäre privat echt nett!
    "Alles Geschmackssache!" - sagte der Affe, und biss in die Kernseife

  5. #350
    pate187 Gast

    Standard

    KRAKEN:

    "Die Erfahrung und genau erfasste Zahlen widersprechen dir.

    Resozialisierungsbestreben sind VIEL erfolgreicher darin, künftige Verbrechen zu verhindern, als es ist, die Verbrecher "hart" zu bestrafen.

    Ist nunmal so."

    Wessen Erfahrungen?
    Quellen zu dieser These?
    Geändert von pate187 (22-01-2017 um 04:51 Uhr)

  6. #351
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    Standard

    Zitat Zitat von pate187 Beitrag anzeigen
    Quellen zu dieser These?
    Ja, gibt es. Du musst diese nur in einem Fachforum namens "google" erfragen

    Grundsätzlich glaube ich aber das dieser Typ hier einfach weggesperrt gehört. Da kannst Du nichts mehr "resozialisieren". Ich kenne bzw. kannte einen Psychopathen, der privat auch sehr nett war, Dich aber wenns Ihm gerade in den Kram passte, ohne das geringst zögern einfach umgenietet hätte. Er ist z.B. sehr gerne mit nem Katana auf Leute losgegangen. War Ihm wurschd. Saß auch mehrere Jahre im Knast. P.s.: wenn man Ihn persönlich kannte, er war privat wirklich sehr nett und durchaus ein intelligenter Mensch
    Zitat Kohleklopfer: "Ich will in dem Moment kämpfen, und keinen Workshop über Mundhygiene halten."

  7. #352
    SynthpopFan Gast

    Standard

    Edit wg. Politik

    Bin gespannt, ob ich jetzt zerrissen werde, weil ich mich getraut habe, politisch nicht all zu korrekt gewesen zu sein.
    Geändert von jkdberlin (23-01-2017 um 07:15 Uhr)

  8. #353
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    Zitat Zitat von SynthpopFan Beitrag anzeigen
    Bin gespannt, ob ich jetzt zerrissen werde, weil ich mich getraut habe, politisch nicht all zu korrekt gewesen zu sein.
    Nein, du wirst verwarnt, weil du außerhalb des Politikforums deine Thesen abgelassen hast.

    Bitte an alle: Back to topic!
    Frank Burczynski

    HILTI BJJ Berlin
    https://www.hiltibjj.de


    http://www.jkdberlin.de

  9. #354
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    Zitat Zitat von Hosenscheißer Beitrag anzeigen
    Korrekte Einstellung, aber sein Klientel bzw. seine Landsleute sehen das eher
    als Ehrentat an und werden Ihn hofieren.
    Solche Posts sind meiner Meinung nach Teil des Problems und nicht der Lösung. Ismail ist im Wendland aufgewachsen, dann in Berlin und ist als junger Mann nach Hamburg gezogen. Mit seinen Landsleuten meinst du also dich selbst.
    Und selbst wenn er einen türkischen Pass hat, dann nehme ich an werden die meisten in Deutschland lebenden Türken es nicht in Ordnung finden was er getan hat. So eine primitive Hetze gegen Türken braucht hier keiner.
    Der von mir zitierte Beitrag ist nur einer von zu vielen hier im Thread/Forum. Westliche Zivilisation ist übrigens auch nicht Menschen den Rest ihres Lebens einzusperren oder hinzurichten.
    Grapple&Strike
    BJJ//MuayThai//MMA//Boxen//Ringen

  10. #355
    Gast Gast

    Standard

    Zitat Zitat von sivispacemparabellum Beitrag anzeigen
    Und selbst wenn er einen türkischen Pass hat......
    Dann könnte er nach Verbüßung seiner Haftstrafe abgeschoben werden, sehe ich das richtig?

  11. #356
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    Standard

    Wenn man feststellt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder straffällig wird ja.
    "It's not the size of the dog in the fight, it's the size of the fight in the dog." M. Twain

    "Whoever said one person can’t change the world never ate an undercooked bat..."

  12. #357
    Gast Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    Wenn man feststellt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder straffällig wird ja.
    wie will man sowas feststellen, und wer stellt das fest?

  13. #358
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    Standard Hamburger Überfall

    Behörde, Gericht und Gutachter

    Ähnlich wie hier:


    http://n-tv.de/panorama/Tugce-Schlae...e19621912.html
    Geändert von Little Green Dragon (23-01-2017 um 18:01 Uhr)
    "It's not the size of the dog in the fight, it's the size of the fight in the dog." M. Twain

    "Whoever said one person can’t change the world never ate an undercooked bat..."

  14. #359
    Hosenscheißer Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Geheimrat Heinrich Beitrag anzeigen
    wie will man sowas feststellen, und wer stellt das fest?
    Die Wahrscheinlichkeit ist groß, da so ein Überfall eine hohe kriminelle Energie erfordert.

  15. #360
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    Standard

    Quelle: dejure.org

    Aufenthaltsgesetz:

    § 53
    Ausweisung

    (1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

    (2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

    (3) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt, der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

    (4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
    1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3 eine Ausweisung rechtfertigt oder
    2. eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.


    Das ganze ist immer eine Einzelfallentscheidung.

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