Zitat von
Inumeg
Einerseits: Graduierungen aus Fremden Verbänden können - sofern die Voraussetzungen der Verfahrensordnungen erfüllt sind - innerhalb vom DKV anerkannt werden.
Andererseits gilt im DKV: Wenn ich einen x-ten Dan im Stil A habe, darf ich ohne Probleme mich (nach der Wartezeit) der Prüfung zum (x+1)-Dan in jeder anderen Stilrichtung stellen. Wer also schon 7. Dan SOK im DKV hat, darf auch zum 8. Dan Shotokan antreten. Das macht man natürlich idR nur bei Stilrichtungen, die sich entsprechend ähnlich sind, was hier der Fall ist.