Also der BGH prüft die Verhältnismäßigkeit schon bei der Notwehr.
4 StR 309/98
Notwehr: Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Verteidigung mit einer lebensgefährlichen Waffe
...Dem Angeklagten kann seine Notwehrbefugnis auch nicht mangels Verhältnismäßigkeit der Abwehr versagt werden. Allerdings hat der Verteidigende, wenn ihm mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen und er Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit hat, dasjenige Mittel zu wählen, das dem Angreifer am wenigsten gefährlich ist (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5)....
Und wer schon mal vor einem Strafrichter stand, wird verwundert feststellen, dass die ganz eigene Ansichten von der Schutz- und Trutzwehr haben...
I'm going through changes
Das habe ich leider abgeschnitten, es erfolgt noch ein Verweis zur Verhältnismäßigkeitsentscheidung früherer Tage. Es gibt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die jedoch eigentlich die Ausnahme sein sollte. In der Praxis steht sie jedoch oft im Mittelpunkt, da sollte man sich nicht täuschen lassen.
verlink das ding doch gleich im volltext :
https://www.jurion.de/urteile/bgh/19.../4-str-309_98/
"If one of you can punch a hole through a shoji with just your ejaculation, then you'll be a real martial artist!" Morihei Ueshiba
bin da mal durchgegangen und hatnix mehr mit SWS zu tun dafür mit einem 20 Jahre alten Urteil:
"Ob die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich ist, hängt im wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 32 Rdn. 16 bis 16 e m.w.N.); doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (BGH NStZ 1983, 117; 1996, 29 [BGH 11.09.1995 - 4 StR 294/95]jew. mit zahlr. weit. Nachw.; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 6, 13). Nach diesen in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben durfte der Angeklagte, wie es seine Absicht war, "B. notfalls kampfunfähig machen", um dessen fortwährende "Faustangriffe ... zu stoppen". Daß dies für den Angeklagten am ehesten durch den Einsatz des mitgeführten Messers zu erreichen war, liegt auf der Hand. Von daher war es ein geeignetes Mittel der Abwehr; es war aber auch erforderlich."
hervorhebung von mir, zitatquelle:
https://www.jurion.de/urteile/bgh/19.../4-str-309_98/
Also wenn eine andere Abwehr als eine tötlich zweifelhaft ist um einen Angriff zu beenden, ist diese gerechtfertigt ...
Danke für das Urteil.
Hier mal wieder etwas neues von der Expertenfront....
https://m.youtube.com/watch?v=779fGTwvSO4
Der Typ ist einfach ein ....
"Ruhig bleiben und dann, wenn der Typ nochmal aufsteht, dann trittst Du ihn voll ausm Bild!" - Bruce Lee
Dann hört doch auch auf ihn weiter zu pushen... nervige "Menschen" gibt es doch wahrlich genug auf der Tube
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