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Thema: SWS System Without System - Macht es jemand und Meinungen?

  1. #91
    zocker Gast

    Standard

    Zitat Zitat von KravMaPanda Beitrag anzeigen
    Alles wird einfacher, wenn man ein Video zum Thema hat. ...

    Oder wenn man lugaschs alten beitrag liest (s.o.).


    Grüsse

  2. #92
    KravMaPanda Gast

    Standard

    Zitat Zitat von zocker Beitrag anzeigen
    Oder wenn man lugaschs alten beitrag liest (s.o.).


    Grüsse
    Habe ich gelesen und im Vorfeld auch eingefügt.

  3. #93
    1234567 Gast

    Standard

    Also der BGH prüft die Verhältnismäßigkeit schon bei der Notwehr.

    4 StR 309/98
    Notwehr: Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Verteidigung mit einer lebensgefährlichen Waffe

    ...Dem Angeklagten kann seine Notwehrbefugnis auch nicht mangels Verhältnismäßigkeit der Abwehr versagt werden. Allerdings hat der Verteidigende, wenn ihm mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen und er Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit hat, dasjenige Mittel zu wählen, das dem Angreifer am wenigsten gefährlich ist (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5)....

    Und wer schon mal vor einem Strafrichter stand, wird verwundert feststellen, dass die ganz eigene Ansichten von der Schutz- und Trutzwehr haben...

  4. #94
    zocker Gast

    Standard

    Zitat Zitat von KravMaPanda Beitrag anzeigen
    Habe ich gelesen und im Vorfeld auch eingefügt.




    Grüsse

  5. #95
    Registrierungsdatum
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    mitten im Pott
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    Standard

    Zitat Zitat von 1234567 Beitrag anzeigen
    Also der BGH prüft die Verhältnismäßigkeit schon bei der Notwehr.

    4 StR 309/98
    Notwehr: Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Verteidigung mit einer lebensgefährlichen Waffe

    ...Dem Angeklagten kann seine Notwehrbefugnis auch nicht mangels Verhältnismäßigkeit der Abwehr versagt werden. Allerdings hat der Verteidigende, wenn ihm mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen und er Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit hat, dasjenige Mittel zu wählen, das dem Angreifer am wenigsten gefährlich ist (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5)....

    Und wer schon mal vor einem Strafrichter stand, wird verwundert feststellen, dass die ganz eigene Ansichten von der Schutz- und Trutzwehr haben...
    Hervorhebung durch mich!
    Alleine das muss man dann begründen können.
    Mein Englisch ist zu schlecht. Ich löse das physikalisch!

  6. #96
    Terao Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Kannix Beitrag anzeigen
    Mangelnde Expertise weglabern. Ich bedauere diesen Trend
    Wieso, das heißt doch, dass wir alten Säcke, die noch richtig gelernt haben, einen echten Vorteil haben gegen das trendige Gemüse (oder Fallobst ).

  7. #97
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    Zitat Zitat von 1234567 Beitrag anzeigen
    Also der BGH prüft die Verhältnismäßigkeit schon bei der Notwehr.

    4 StR 309/98
    Notwehr: Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Verteidigung mit einer lebensgefährlichen Waffe

    ...Dem Angeklagten kann seine Notwehrbefugnis auch nicht mangels Verhältnismäßigkeit der Abwehr versagt werden. Allerdings hat der Verteidigende, wenn ihm mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen und er Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit hat, dasjenige Mittel zu wählen, das dem Angreifer am wenigsten gefährlich ist (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5)....

    Und wer schon mal vor einem Strafrichter stand, wird verwundert feststellen, dass die ganz eigene Ansichten von der Schutz- und Trutzwehr haben...
    Danke, bestätigt nochmal das 100-fach geschriebene.
    Versagung der Notwehr wegen Verhältnismäßigkeit nicht möglich (siehe erster Satz) weil es das bei der Notwehr so nicht gibt.
    Alles was danach kommt ist (nochmal) im juristischen Sinn Erforderlichkeit

    Grüße

    Münsterländer
    I'm going through changes

  8. #98
    Registrierungsdatum
    29.10.2009
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    1.351

    Standard

    Zitat Zitat von zocker Beitrag anzeigen
    Oder wenn man lugaschs alten beitrag liest (s.o.).


    Grüsse
    Ihr meint wohl Luggage?

  9. #99
    zocker Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Lugasch Beitrag anzeigen
    Ihr meint wohl Luggage?

    Ja, Entschuldigung!


    Grüsse

  10. #100
    1234567 Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Münsterländer Beitrag anzeigen
    Danke, bestätigt nochmal das 100-fach geschriebene.
    Versagung der Notwehr wegen Verhältnismäßigkeit nicht möglich (siehe erster Satz) weil es das bei der Notwehr so nicht gibt.
    Alles was danach kommt ist (nochmal) im juristischen Sinn Erforderlichkeit

    Grüße

    Münsterländer
    Das habe ich leider abgeschnitten, es erfolgt noch ein Verweis zur Verhältnismäßigkeitsentscheidung früherer Tage. Es gibt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die jedoch eigentlich die Ausnahme sein sollte. In der Praxis steht sie jedoch oft im Mittelpunkt, da sollte man sich nicht täuschen lassen.

  11. #101
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    bonn - bad godesberg
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    Zitat Zitat von 1234567 Beitrag anzeigen
    Das habe ich leider abgeschnitten, es erfolgt noch ein Verweis zur Verhältnismäßigkeitsentscheidung früherer Tage.
    verlink das ding doch gleich im volltext :

    https://www.jurion.de/urteile/bgh/19.../4-str-309_98/
    "If one of you can punch a hole through a shoji with just your ejaculation, then you'll be a real martial artist!" Morihei Ueshiba

  12. #102
    Balthus Gast

    Standard

    bin da mal durchgegangen und hatnix mehr mit SWS zu tun dafür mit einem 20 Jahre alten Urteil:

    "Ob die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich ist, hängt im wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 32 Rdn. 16 bis 16 e m.w.N.); doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (BGH NStZ 1983, 117; 1996, 29 [BGH 11.09.1995 - 4 StR 294/95]jew. mit zahlr. weit. Nachw.; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 6, 13). Nach diesen in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben durfte der Angeklagte, wie es seine Absicht war, "B. notfalls kampfunfähig machen", um dessen fortwährende "Faustangriffe ... zu stoppen". Daß dies für den Angeklagten am ehesten durch den Einsatz des mitgeführten Messers zu erreichen war, liegt auf der Hand. Von daher war es ein geeignetes Mittel der Abwehr; es war aber auch erforderlich."

    hervorhebung von mir, zitatquelle:
    https://www.jurion.de/urteile/bgh/19.../4-str-309_98/


    Also wenn eine andere Abwehr als eine tötlich zweifelhaft ist um einen Angriff zu beenden, ist diese gerechtfertigt ...

  13. #103
    Gast Gast

    Standard

    Danke für das Urteil.

    Hier mal wieder etwas neues von der Expertenfront....
    https://m.youtube.com/watch?v=779fGTwvSO4

    Der Typ ist einfach ein ....

  14. #104
    Registrierungsdatum
    16.05.2017
    Ort
    Irgendwo im Rheinland.
    Beiträge
    1.465

    Standard

    Zitat Zitat von -KINGPIN- Beitrag anzeigen
    Danke für das Urteil.

    Hier mal wieder etwas neues von der Expertenfront....
    https://m.youtube.com/watch?v=779fGTwvSO4

    Der Typ ist einfach ein ....
    Ich kann dies und dann kann ich das und ich kann jenes und bla bla bla und das alles während der Angreifer still steht und mich ein bisschen befummelt! Yeah! Krasse lifestyle Kampfkunst, easy follow like subscribe ....

    "Ruhig bleiben und dann, wenn der Typ nochmal aufsteht, dann trittst Du ihn voll ausm Bild!" - Bruce Lee

  15. #105
    Registrierungsdatum
    18.04.2011
    Beiträge
    3.149

    Standard

    Dann hört doch auch auf ihn weiter zu pushen... nervige "Menschen" gibt es doch wahrlich genug auf der Tube

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