Zitat von
pvater
dann hab ich aber vor kurzem gelernt, dass z.b. bei den amis bloodchokes als "deadly force" gelten, und somit als gefährlicher gelten als z.b. armhebel (selbst wenn der gearmhebelte vielleicht einen gebrochenen arm davon trägt, und der gewürgte hingegen garnichts).
also im schlimmsten fall hat man am ende selbst ne anzeige am hals, weil man den gegner für ein paar sekunden schlafen gelegt hat.
Im schlimmsten Fall ist der Gewürgte hinterher tot und der Richter unterstellt Dir eine Tötungsabsicht.
Es gibt auch bedingte Tötungsabsicht, wenn Du das Risiko des Ablebens bewusst in Kauf genommen hast.
Das scheint mir aber in Deutschland nicht so einfach.
Hier wird ja teilweise nicht mal eine Tötungsabsicht gesehen, wenn man in der Gruppe einen (bewusstlos?) am Boden liegenden mehrmals gegen den Kopf tritt oder jemanden in den Bauch schießt.
Hier ein Fall, wo jemand zu Tode gewürgt wurde:
http://www.kostenlose-urteile.de/BGH....news12733.htm
Im zugrunde liegenden Fall hatte der als Ladendetektiv in einem Kaufhaus eingesetzte Angeklagte einen Ladendieb, der sich seiner Festnahme gewaltsam widersetzt und versucht hatte, mit seiner Beute von fünf Compactdiscs zu fliehen, verfolgt, zu Boden geworfen und dort "fixiert". Im Verlauf der weiteren Auseinandersetzung würgte er den ertappten Dieb, dessen Hals in seiner linken Armbeuge lag, ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens drei Minuten; hierdurch trat der Tod des Diebes ein.
[....]
Der Bundesgerichtshof hat dargelegt, dass der Angeklagte berechtigt war, den 13 kg schwereren und 13 cm größeren flüchtenden Dieb von hinten anzuspringen, dadurch zu Boden zu werfen und dort festzuhalten. Dies ergibt sich aus dem jedermann zustehenden Festnahmerecht gegenüber einem auf frischer Tat betroffenen Täter, der der Flucht verdächtig ist oder dessen Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Eine (vorsätzliche) Körperverletzung mit Todesfolge könnte dem Angeklagten allerdings angelastet werden, wenn er den Dieb darüber hinaus gewürgt hätte, ohne durch dessen weitere Gegenwehr hierzu veranlasst worden zu sein. Anders wäre es jedoch, wenn sich der Dieb gegen seine Festnahme sofort weiter tätlich zur Wehr gesetzt hätte; dann wäre der Würgegriff des Angeklagten zunächst durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Eine Bestrafung hätte dann (nur) wegen fahrlässiger Tötung erfolgen dürfen, weil der Angeklagte nämlich die alsbald eintretende Bewusstlosigkeit des Diebes, die eine unverzügliche Lockerung des Würgegriffs erforderte, vorwerfbar nicht erkannte.
Zumindest nach diesem Urteil wurde Würgen vom BGH als möglicherweise geboten angesehen, die Vorinstanz hatte das nicht berücksichtigt.
Die Frage wäre, ob der Angriff sicher beendet ist, wenn der andere schon beim Ansetzten des Würgegriffs seine Aufgabe signalisiert, bzw. ob Dir zuzumuten ist, Dich durch loslassen in die Gefahr eines weiteren Angriffs zu begeben.
Die Beurteilung hängt dann natürlich auch von eventuellen Zeugen ab.
Umgekehrt ist aus der Perspektive des Gewürgten ist ein Würgegriff natürlich einer, der potentiell tödlich ist, und ihn eventuell in wenigen Sekunden sehr hilflos macht.
Daher scheinen zumindest mir alle Mittel, sich gegen einen unberechtigten Würgegriff zu wehren, als geboten.