Ich mache hier keine fachlich unqualifizierten Aussagen, schon garnicht bewerte ich nichts „juristisch“.
Übrigens bin ich immer wieder erstaunt wieviel Leute meinen „uns“ zu kennen und vor allem zu wissen was „wir“ machen. Echt witzig. Deshalb halte ich mich mittlerweile auch aus den KKB-Diskussionen raus.
Um mal Marcus Torgerson zu zitieren: „I wish people would just do their own thing, without being f****** a***h**** about it.“
Geändert von F-factory (01-12-2018 um 13:59 Uhr)
Wie willst du in der Nulldistanz ein langes Bein effektiv einsetzen?
Es geht hier doch um eine Befreiung bei einem gegriffenen Handgelenk/Unterarm, oder? Daraus sofort einen Lebensgefahr zu machen halte ich für sehr gewagt. Das dürfte sehr schwer werden vor Gericht einen Notwehrexzess glaubhaft zu machen, nur weil der Arm gegriffen und man ein bißchen rumgezogen wurde.
Und man kann auch Situationen entschärfen, in dem man halt nicht sofort mit Extremmitteln reagiert. Man muss ja nicht jede Situation in eine Schlägerei ausarten lassen. Besonders nicht wenn man körperlich Unterlegen ist.
Nein. Und wenn dein militärischer Werdegang stimmt solltest du das auch wissen.
Wenn sich das auf diese Frage bezieht,
lässt mich gerade an deiner Ernstfallerfahrung zweifeln.
Notwehr ist aber kein Freibrief. Auch wenn bei Notwehr keine Verhältnismäßigkeit abgewogen werden muss.
“Das ist zwar peinlich, aber man darf ja wohl noch rumprobieren.”
- Evolution
Weil ein Täter sich währt, we will sein Arm wieder also zieht er und da kommt das lange beim.
Von Affektivität hab ich kein Wort gesagt.
Und nochmal , wenn die Notwehr Lage das hergibt, dann zieh ich durch ja.
Mein militärischer Werdegang?
Ich sagte : wenn ALLE BERUFLICH BEDINGTEN AUFLAGEN ......
also bitte genau lesen, und dann antworten .
Ob es dich zweifeln lässt , ist nun wirklich nicht mein Problem .
Das ist deines. Kannst gerne mal kommen und wir testen gerne jedes mögliche Szenario.
Und das ist ein ernst gemeintes Angebot .
Und zu deinem letzten Punkt sag ich mal nichts .
Danke.
Ich hätte jetzt einfach gesagt:
Notwehr Gebietet wo immer kein Affekt greift , eine Verhältnismäßigkeit .
Ich mit 106 kg trette auch net so zu wenn eine junge Dame mit 50 kg greift.
Weil ein weit geringeres Mittel zur Beendigung der Tat geführt hätte . Trotzdem bleibt der Anfang der selbe .
Ich sprach nicht davon wie du beruflich handeln musst. Nur davon dass dir eigentlich hätte beigebracht werden sollen, dass ein deeskalierendes Vorgehen auch zum Ziel führen kann. Und dass dir eigentlich auch etwas wie Notwehrüberschreitung hätte beigebracht werden müssen.
Das müsste eigentlich Teil der einfachen Wachausbildung eines jeden Soldaten sein. Wenn du im Personenschutz tätig warst, also bei den Feldjägern, dann solltest du sowas erst recht gelernt haben.
“Das ist zwar peinlich, aber man darf ja wohl noch rumprobieren.”
- Evolution
Ich bitte dich.
Ich Deeskaliere nicht wenn einer mich am Handgelenk packt und vielleicht ein Messer am Gürtel oder in der Tasche zu sehen ist?!?
Und diese Form der Deeskalation ist nur weil das UzWaGBW eben das vorschreibt(berufliche Auflagen) aber weil du den Ball ins Rollen gebracht hast:
Wenn die Zeit , äußere Umstände kein anrufverfahren mehr erlauben, keinen Warnschuss , dann darf direkt geschossen werden. Warum? Gefahr im Verzug . Richtig?
Das hat mit dem was du argumentierst nichts zu tuen.
Und selbst dann, ist verhaltnissmässigkeit geboten .
https://www.strafrecht-bundesweit.de...oder-nothilfe/Eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit zwischen den jeweiligen Rechtsgütern findet jedoch im Rahmen der Notwehr anders als beim Notstand nicht statt. Somit darf beispielsweise auch die Ehre mit körperlicher Gewalt verteidigt werden.
https://www.anwalt.org/notwehr/#Notw...t_erforderlichnders als beim sogenannten rechtfertigenden Notstand im Sinne des § 34 StGB kommt es bei der Notwehr nicht auf das Merkmal der Verhältnismäßigkeit an. Beim rechtfertigenden Notstand hingegen findet eine Abwägung des durch die Notstandslage beeinträchtigten und dem beeinträchtigten bzw. gefährdeten Rechtsgut statt.
Notwehr und rechtfertigender Notstand sind mithin nicht miteinander zu verwechseln bzw. gleichzusetzen. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Rechtfertigungsgründe, die separat voneinander zu prüfen sind und unterschiedliche Voraussetzungen haben.
“Das ist zwar peinlich, aber man darf ja wohl noch rumprobieren.”
- Evolution
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