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Thema: Waffenrecht: Aufbewahrung von Blankwaffen

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  1. #1
    Solaris1980 Gast

    Standard Waffenrecht: Aufbewahrung von Blankwaffen

    Hallo Leute,

    bisher bin ich davon ausgegangen, dass Blankwaffen / Hieb- und Stichwaffen wie Schwerter oder als Waffe definierte Messer, lediglich vor dem Zugriff Minderjähriger geschützt werden müssen. Also dass diese in einer Wohnung ohne Minderjährige nicht in veschlossenen Behältnissen gelagert werden müssen.

    Mit einiger Bestürzung habe ich auf gutefrage.net jetzt gelesen, dass einige der Auffassung sind, mit folgendem seien bei Punkt 2 nicht nur Schusswaffen, sondern auch Hieb- und Stichwaffen gemeint:

    Davon hatte ich bisher noch nie gehört und halte das für Auslegungssache. Oder sind damit explitzit auch Hieb- und Stichwaffen gemeint?


    Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
    § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
    (1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das

    1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012)2 mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und
    2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.

    Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie

    1. ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und
    2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügen.

    (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

    1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
    https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html

  2. #2
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    Standard

    Ich bin kein Jurist, aber ich sehe das so:

    Seit dem 06.07.2019 gilt ja eine neue Aufbewahrungsvorschrift. Für Blankwaffen und andere erlaubnisfreie Waffen ( Luftgewehre ) ergeben sich keine Änderungen. Allerdings stellt der Gesetzgeber deutlicher als zuvor klar, dass auch freie Waffen vor dem Zugriff durch Unberechtigte geschützt und entsprechend gelagert werden müssen. Die Lagerung sollte mindestens in einem abschließbaren Schrank oder einem abschließbaren Raum erfolgen. Auch eine abschließbare Wandvorrichtung - für Schwerter - ist OK. Eine Armbrust muss verschlossen gelagert werden, ein Bogen hingegen ist laut Waffenrecht keine Waffe. Verschlossen und ungeladen müssen auch Gas- und Signalwaffen gelagert werden.

  3. #3
    Solaris1980 Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Willi von der Heide Beitrag anzeigen
    Ich bin kein Jurist, aber ich sehe das so:

    Seit dem 06.07.2019 gilt ja eine neue Aufbewahrungsvorschrift. Für Blankwaffen und andere erlaubnisfreie Waffen ( Luftgewehre ) ergeben sich keine Änderungen. Allerdings stellt der Gesetzgeber deutlicher als zuvor klar, dass auch freie Waffen vor dem Zugriff durch Unberechtigte geschützt und entsprechend gelagert werden müssen. Die Lagerung sollte mindestens in einem abschließbaren Schrank oder einem abschließbaren Raum erfolgen. Auch eine abschließbare Wandvorrichtung - für Schwerter - ist OK. Eine Armbrust muss verschlossen gelagert werden, ein Bogen hingegen ist laut Waffenrecht keine Waffe. Verschlossen und ungeladen müssen auch Gas- und Signalwaffen gelagert werden.
    Zitat Zitat von Willi von der Heide Beitrag anzeigen
    Ich bin kein Jurist, aber ich sehe das so:

    Seit dem 06.07.2019 gilt ja eine neue Aufbewahrungsvorschrift. Für Blankwaffen und andere erlaubnisfreie Waffen ( Luftgewehre ) ergeben sich keine Änderungen. Allerdings stellt der Gesetzgeber deutlicher als zuvor klar, dass auch freie Waffen vor dem Zugriff durch Unberechtigte geschützt und entsprechend gelagert werden müssen. Die Lagerung sollte mindestens in einem abschließbaren Schrank oder einem abschließbaren Raum erfolgen. Auch eine abschließbare Wandvorrichtung - für Schwerter - ist OK. Eine Armbrust muss verschlossen gelagert werden, ein Bogen hingegen ist laut Waffenrecht keine Waffe. Verschlossen und ungeladen müssen auch Gas- und Signalwaffen gelagert werden.
    Das hatte ich auch gelesen und das war auch meine Ansicht.

    Es waren jedoch mehrere Nutzer bei gutefrage.net die darauf bestanden, mit der Aufbewahrungsvorschrift müsste alles was vom Gesetzgeber als Waffe definiert ist in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.
    Und über google finde ich keine klare Antwort darauf.

    Bisher dachte ich auch, ein verschlossener Raum reicht aus.

    Im Endeffekt wird das niemand kontrollieren, wenn man nicht sowieso wegen angemeldeter Schusswaffen kontrolliert wird. Aber es interessiert mich doch, wie das jetzt rechtlich aussieht, zumal ich davon tatsächlich bisher nichts gehört hatte.

    Fraglich finde ich auch, dass man meines Wissens freie Waffen im "befriedeten Besitztum" führen darf.
    Also Führen ja aber an die Wänd hängen nicht, falls dem so ist...

  4. #4
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    Standard

    Vielleicht meldet sich ja ein Volljurist, ich habe mit dem Waffenrecht zu tun, aber warte mal lieber auf andere Meinungen.

    Rechtlich ist das so, daß du in befriedetem Besitztum - sofern es dir gehört - gar nicht " führst " ... du könntest also auch eine echte Schußwaffe führen. Trotzdem kann man daraus einen Strick drehen, wg. unsachgemäßer Aufbewahrung und Handhabung. Schwieriges Thema und es gibt jede Menge Fallstricke im Waffenrecht.

  5. #5
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    Standard

    Fraglich finde ich auch, dass man meines Wissens freie Waffen im "befriedeten Besitztum" führen darf.
    Also Führen ja aber an die Wänd hängen nicht, falls dem so ist...
    Ist doch plausible. Wenn Du sie führst übst Du die Kontrolle über die Waffe aus. Wenn sie an der Wand hängt nicht (es ging meines Wissens nach gerade auch darum, mißbräuchliche Verwendung durch 3.te - zum Beispiel während einer Feier - zu verhindern). Gerade bei Schusswaffen (auch Gas. Luftpistole etc...) finde ich dies auch unabhängig von gesetzlichen Vorschriften sinnvoll!
    Geändert von ThomasL (23-03-2019 um 20:34 Uhr)

  6. #6
    Solaris1980 Gast

    Standard

    Zitat Zitat von ThomasL Beitrag anzeigen
    Ist doch plausible. Wenn Du sie führst übst Du die Kontrolle über die Waffe aus. Wenn sie an der Wand hängt nicht (es ging meines Wissens nach gerade auch darum, mißbräuchliche Verwendung durch 3.te - zum Beispiel während einer Feier - zu verhindern).
    Stimmt.
    Ich war nur davon ausgegangen dass sie an der Wand hängen dürfen wenn weder Minderjährige noch unbeaufsichtigte dritte in der Wohnung sind.

    Aber anscheinend ist es tatsächlich so, dass seit 2017 alles was als Waffe definiert ist, in einem verschlossenen Behältnis aufgewahrt werden muss.

    Heftig.

    Hier wurde darüber auch diskutiert:
    https://forum.wildundhund.de/threads...waffen.111976/

  7. #7
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  8. #8
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    wer will das überprüfen? Gibt ein Richter wegen sowas nen Durchsuchungsbeschluss raus?
    Gibt es schon Urteile wegen sowas?

    Ich hänge mir jdflls an die Wand, was ich will.

    gruss
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  9. #9
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    Zitat Zitat von Esse quam videri Beitrag anzeigen
    wer will das überprüfen? Gibt ein Richter wegen sowas nen Durchsuchungsbeschluss raus?
    Gibt es schon Urteile wegen sowas?

    Ich hänge mir jdflls an die Wand, was ich will.

    gruss
    Es ist sicherlich nicht ohne weiteres vergleichbar, aber bei legalen Schusswaffen-Besitzern sind wir inzwischen so weit, dass die Polizei unangemeldet und ohne richterlichen Beschluss die ordnungsgemäße Waffenlagerung überprüft.
    Zwar kann man die Besichtigung verweigern. Aber wer das öfter macht, kann sich über erhöhte Aufmerksamkeit freuen. Da gibts dann irgendwann halt doch nen Beschluss.

    Jetzt sind Schusswaffen-Besitzer ja behördlich bekannt, da ist sowas natürlich einfacher.

    Aber wenn man den Besitz von Blankwaffen auch anzeigepflichtig machen würde....

    ich glaube und hoffe nicht, dass es dazu kommt. Aber geht theoretisch alles (leider).

    Grüße

    Münsterländer
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  10. #10
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    Zitat Zitat von Esse quam videri Beitrag anzeigen
    wer will das überprüfen? Gibt ein Richter wegen sowas nen Durchsuchungsbeschluss raus?
    Gibt es schon Urteile wegen sowas?

    Ich hänge mir jdflls an die Wand, was ich will.

    gruss
    In dem Mietshaus in dem ich wohne, hat es vor ca. zwei Jahren gebrannt. Polizei und Feuerwehr waren daher auch ohne Durchsuchungsbefehl in meiner Wohnung - bei so einer Gelegenheit kann so etwas auch schon einmal auffallen... Ich finde diese Entwicklung, alles reglementieren, verbieten und kontrollieren zu wollen, auf jeden Fall sehr bedenklich.
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  11. #11
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    Bei uns (Kreis AB) werden bereits alle die legal eine Waffe besitzen nach und nach kontrolliert (angemeldet) bzw. vor Ort geprüft ob die angegebene Aufbewahrung (wurde schon vor längeren gefordert) auch den Auflagen entspricht.
    Letztlich muss nur ein Handwerker im Haus sein, der das dann rum erzählt.
    Daher bei mir alles im Schrank, wenn ich es für die Schwerter auch unsinnig finde.

  12. #12
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    Zitat Zitat von Esse quam videri Beitrag anzeigen
    wer will das überprüfen? Gibt ein Richter wegen sowas nen Durchsuchungsbeschluss raus?
    Gibt es schon Urteile wegen sowas?

    Ich hänge mir jdflls an die Wand, was ich will.

    gruss
    Angenommen von der Straße aus, kann man die Sachen an der Wand hängen sehen ... jetzt muß daß nur jemand sein, der dich nicht leiden kann und dich anschwärzen ...

  13. #13
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    Zitat Zitat von Willi von der Heide Beitrag anzeigen
    Angenommen von der Straße aus, kann man die Sachen an der Wand hängen sehen ... jetzt muß daß nur jemand sein, der dich nicht leiden kann und dich anschwärzen ...
    und das reicht für einen richterlichen Beschluss aus?
    Es kann genauso eine Dekowaffe o.ä. sein.

    Ansonsten werden halt grosse Küchenmesser und Hackebeile in der Wohnung großzügig verteilt


    gruss
    Andreas Rebers: Provinz ist da, wo der Lehrer zu den Intellektuellen zählt.

  14. #14
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    Zitat Zitat von Esse quam videri Beitrag anzeigen
    und das reicht für einen richterlichen Beschluss aus?
    Es kann genauso eine Dekowaffe o.ä. sein.

    Ansonsten werden halt grosse Küchenmesser und Hackebeile in der Wohnung großzügig verteilt


    gruss
    Beantrage einfach noch einen " gelben Schein " und geh der GEZ auf die Nerven ... Mal schauen was dann passiert ...

  15. #15
    Solaris1980 Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Esse quam videri Beitrag anzeigen
    wer will das überprüfen? Gibt ein Richter wegen sowas nen Durchsuchungsbeschluss raus?
    Gibt es schon Urteile wegen sowas?
    Ich hänge mir jdflls an die Wand, was ich will.
    gruss
    Also soweit ich das recherchiert hatte ist die "nicht ordnungsgemäße" Aufbewahrung von Blankwaffen nur eine Ordnungswidrigkeit. Glaube nicht, dass es Durchsuchungsbeschlüsse deswegen gibt.

    Aber Inhaber von WBK pflichtigen Waffen können deswegen Probleme mit ihrer WBK bekommen. Für alle anderen wird es vermutlich hauptsächlich nur im Nachhinein ein Problem, wenn Minderjährige an die Waffen gekommen sind und etwas passiert.

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