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Thema: Wahrscheinliche Gesetzesänderung bei Messern

  1. #376
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    Zitat Zitat von Inryoku Beitrag anzeigen
    Für das Alpineer gilt das Führverbot doch gar nicht. ist weder ein feststehendes, noch ein einhändig zu öffnendes, feststellbares.
    Diese Diskussion kannst Du dann ja gern mit der Ordnungsmacht führen...

    Die legen die Vorschriften nämlich gern mal dahingehend aus, dass es ausreicht wenn die Klinge feststellbar ist und somit dann im ausgeklappten Zustand ein "feststehendes" Messer vorliegt.
    Was genau ein "feststehendes Messer" im Sinne des Waffengesetzes nämlich sein soll hat man leider vergessen zu definieren - auch Anlage 1 mit den Begriffsbestimmungen schweigt sich hierüber aus.

    Das Alpineer verfügt über eine Feststellklinge. Will man jetzt spitzfindig sein kann man sagen - führen im geschlossenen Zustand ist OK - in dem Moment wo man es - außerhalb allgemein anerkannten Zwecks - ausklappt hat mein ein feststehendes Messer und wäre nach dem neuen Gesetz dann dran.

    Ob Du vor Gericht ggf. letztendlich recht bekommst - vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand...
    Den Ärger oder die potentielle Anzeige hast Du trotzdem erst einmal am Hals.

    Und allein das zeigt ja schon den gesamten Irrsinn wenn es um das Waffengesetz und Messer geht - da wurde an einem bestehenden Gesetz (das ursprünglich erst einmal auf Schusswaffen ausgelegt war) über die Jahre herumgedoktert, neue Vorschriften reingequetscht oder drangeklatscht ohne hier mal die Grundsystematik logisch zu überarbeiten. Und dann kommt da halt so ein Murks bei raus wie man ihn heute hat bzw. würde es durch die diskutierten Modifikationen nicht besser werden.
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  2. #377
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    Zitat Zitat von Klaus Beitrag anzeigen
    Als die dann am Bahnsteig auf ihn zugekommen sind, hat er beim Unterschreiten des Reaktionsabstands zugeschlagen. Ok, er hätte auch zunächst wegstossen können, hätte am Ergebnis aber auch eher nicht so viel geändert.
    Nein, er ist hingegangen und hat zugeschlagen:

    "Herr Brunner hätte mit den Schülern einfach weggehen können", sagt der Zeuge. Doch er sei ein Stück in Richtung des Lokführers gegangen und habe diesem laut zugerufen: "Jetzt gibt's hier Ärger!" Dann habe er Rucksack und Jacke abgelegt.

    Laut Lokführer ist Brunner auf die Angeklagten zugegangen

    "Verstanden Sie, warum?", fragt der Vorsitzende.

    "Nein", antwortet der Zeuge.

    "Hat sich da was angebahnt?"

    "Nein, aus meiner Sicht nicht. Die Jugendlichen stiegen ganz normal aus. Sie wollten offenbar die Treppe benutzen."

    "Die Angeklagten gingen nicht auf Herrn Brunner zu? Stand etwas im Weg?", insistiert der Vorsitzende.

    "Nein", sagt der Zeuge. Nur der Herr Brunner habe im Weg gestanden.

    Die beiden Angeklagten seien in Richtung Treppenaufgang gegangen. Als sie in der Nähe Brunners waren, sei dieser auf sie zugegangen und habe kräftig ausgeholt.

    "Für mich war er der Angreifer", beschreibt der Zeuge die Situation. Dann habe Brunner gerufen: "Das klären wir jetzt mit der Polizei."

    Nach dem Faustschlag - "getroffen hat er sehr gut" - sei laut diskutiert worden zwischen Brunner und den Angeklagten. "Klang Herr Brunner ängstlich?", will eine der beisitzenden Richterinnen wissen.

    "Nee, ängstlich klang das nicht. Eher nach einer lauten Mitteilung."
    https://www.spiegel.de/panorama/just...-a-707593.html

    Er hat die Musik bestellt und konnte nicht tanzen. Hätte er das mit einem Messer gemacht, dann hätte er sich noch stärker gefühlt und wahrscheinlich die Jugendlichen abgestochen.

    Kannix hat dazu ja schon alles Wesentliche gesagt.
    Geändert von kanken (23-05-2019 um 14:38 Uhr)

  3. #378
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    @Münsterländer: Ich bin da ganz bei Dir, deshalb meinte ich ja: "Ich käme aber nie auf die Idee diesbezüglich Einschränkungen in Frage zu stellen". Ich habe z.B. auch mal einen Angler gesehen, der nicht wusste wie man einen Fisch richtig schlachtet - da könnte ich gerade...

    @Period: Könnte wirklich interessant werden, ich soll einem Kumpel bei einem Fest bzgl. Security unterstützen. Ich bin mir aber nicht sicher wie sich so ein Wurfeinsatz auf deinen Reha auswirkt.

    Messer für die SV: Da sind wir halt wieder bei dem Punkt, dass Dinge die für den einzelnen sinnvoll sein können, gesellschaftlich u.U. nicht wünschenswert sind. Schwierig da den richtigen Weg zu finden.
    Geändert von ThomasL (23-05-2019 um 14:48 Uhr)

  4. #379
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    Zitat Zitat von ThomasL Beitrag anzeigen
    @Münsterländer: Ich bin da ganz bei Dir, deshalb meinte ich ja: "Ich käme aber nie auf die Idee diesbezüglich Einschränkungen in Frage zu stellen"
    I'm going through changes

  5. #380
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    Zitat Zitat von kanken Beitrag anzeigen
    Gutmenschen-Relativierung
    Ausrief da stracks Horatius,
    Der am Tor der Wacht gebot:
    "Jedwedem Mann auf Erden kommt
    Früh oder spät der Tod.
    Und wie stirbt ein Mann denn besser,
    Als im Kampf mit der Gefahr,
    Für die Asche seiner Väter,
    Für der Himmlischen Altar?"

  6. #381
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  7. #382
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    Zitat Zitat von ThomasL Beitrag anzeigen
    @Period: Könnte wirklich interessant werden, ich soll einem Kumpel bei einem Fest bzgl. Security unterstützen. Ich bin mir aber nicht sicher wie sich so ein Wurfeinsatz auf deinen Reha auswirkt.
    Sicher nicht gut Abgesehen davon, dass Security Arbeit ist, und meine Gehaltsforderungen für Anfahrt von Zürich etc. das mutmassliche Budget hoffnungslos überstrapazieren würden (wie war das in Roadhouse: "5.000 up front. 500 per night. You pay ALL medical expenses" Aber ich habe in Franken noch Kontakte zu diversen (Ex-) Ringern, die auch im Sicherheitsgewerbe tätig waren. Für deren Gehaltsforderungen bin ich aber nicht zuständig

    Beste Grüsse
    Period.

  8. #383
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    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    Was genau ein "feststehendes Messer" im Sinne des Waffengesetzes nämlich sein soll hat man leider vergessen zu definieren - auch Anlage 1 mit den Begriffsbestimmungen schweigt sich hierüber aus.
    Was fällt unter das Führverbot des § 42 a WaffG? Das lässt sich z.B. auf der Seite des BKA einsehen. Klappmesser die beidhändig zu öffnen sind, fallen nicht darunter, auch nicht Klappmesser mit Klingenarretierung, die keinen Mechanismus zum einhändigen Öffnen haben.
    Feststehende Messer sind dort abgebildet, das sind eindeutig keine Klappmesser.
    Ich denke das ist ziemlich eindeutig.
    Von Victorinox wäre das "Locksmith" so ein Kandidat, das einhändig zu öffnen ist. Es findet sich bei der Beschreibung auch ein entsprechender Hinweis - im Gegensatz zu den anderen Messern die diesen Mechanismus nicht haben.
    Ich schleppe ab und an ein "Forester" mit herum, brauche das aber vorwiegend zu Hause oder im Garten.
    Ansonsten tut es auch ein Laguiole oder ein Opinel.
    Geändert von Gast (23-05-2019 um 16:45 Uhr)

  9. #384
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    Für mich liest es sich im Gesetzentwurf so das ALLE Klingen größer als 6cm einem Führverbot unterliegen werden:

    Das in § 42a Absatz 1 Nummer 3 zweite Alternative des Waffengesetzes (WaffG) normierte Führensverbot für Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm wird erweitert und auch auf Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm erstreckt.
    Edit: anscheinend doch nicht:

    § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
    (1) Es ist verboten
    1.
    Anscheinswaffen,

    2.
    Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

    3.
    Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
    Geändert von kanken (23-05-2019 um 17:13 Uhr)

  10. #385
    Gast Gast

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    Das in § 42a Absatz 1 Nummer 3 zweite Alternative des Waffengesetzes (WaffG) normierte Führensverbot für Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
    ... bezieht sich doch eindeutig auf feststehende Messer!


    Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

  11. #386
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    Zitat Zitat von kanken Beitrag anzeigen
    Für mich liest es sich im Gesetzentwurf so das ALLE Klingen größer als 6cm einem Führverbot unterliegen werden:
    Dieses Verbot bezog sich meines Wissens aber a priori nie auf Klappmesser, sofern zweihändig zu öffnen. Das ergäbe dann den kuriosen Fall, dass die grossen italienischen Klappmesser (auch die Duellmesser mit 30 cm Klinge) nicht per se unter dieses Verbot gefallen wären - was historisch gesehen deswegen lustig wäre, weil die eben genau wegen eines Verbotes von feststehenden Messern seinerzeit in Italien aufgekommen sind... die Klingenlängenbeschränkung von 12 cm war im deutschen Gesetz explizit nur für feststehende Messer festgelegt. Soweit zumindest mein Kenntnisstand, wobei ich das jetzt nicht mit einem Feststellungsbescheid des BKA untermauern kann.

    Beste Grüsse
    Period.

  12. #387
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    Zitat Zitat von Inryoku Beitrag anzeigen
    Was fällt unter das Führverbot des § 42 a WaffG? Das lässt sich z.B. auf der Seite des BKA einsehen.
    Hast Du Dir mal die diversen Feststellungsbescheide des BKA zu den verschiedenen Messern angeschaut? Die differenzieren da sehr wohl (wenn auch primär im Kontext mit einem anderen Messer) ob bei einem Taschenmesser die Klinge arretiert oder (selbstständig) einklappt. Darüber hinaus sind die Bescheide ja auch nur eine Interpretation Seitens des BKA - anhand der vorhandenen Rechtsvorschriften und in denen wird wie bereits erwähnt keine Legaldefinition von "feststehenden Messern" getroffen.

    Und wirklich konsequent sind die da vom BKA in ihrer Auslegung auch nicht - da werden Dinge "durchgewunken" von denen der Laie sagen würde "Jau das ist ein Faustmesser..." (oder kann zumindest als solches verwendet werden) wogegen andere Messertypen dann als Waffe klassifiziert werden die dem (heutigen) Führungsverbot unterliegen. Muss man nicht verstehen, aber scheinbar ist es ja notwendig aus einem möglichen Messerkauf eine entsprechende Wissenschaft zu machen...


    @Kanken


    das "zweite Alternative" gibt den Ausschlage - das sind die feststehenden Messer
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  13. #388
    Gast Gast

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    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    Hast Du Dir mal die diversen Feststellungsbescheide des BKA zu den verschiedenen Messern angeschaut?
    Da geht es aber um die Zuordnung zu Begriffsbestimmung, also die Eigenschaften - Waffe, ja oder nein, und nicht um ein Führverbot.

  14. #389
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    Zitat Zitat von Inryoku Beitrag anzeigen
    Da geht es aber um die Zuordnung zu Begriffsbestimmung, also die Eigenschaften - Waffe, ja oder nein, und nicht um ein Führverbot.
    Ähm Nö - beim Böker Plus Griploc steht z.B. explizit dabei, dass es vorgelegt wurde um feststellen zu lassen ob es unter 42a fällt...
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  15. #390
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    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    Ähm Nö - beim Böker Plus Griploc steht z.B. explizit dabei, dass es vorgelegt wurde um feststellen zu lassen ob es unter 42a fällt...
    Richtig, oder zum Beispiel auch beim PohlForce Bravo One - da wird dann explizit bescheinigt, dass es sich um ein bauarbedingtes Zweihandmesser ohne Öffnungshilfe wie z.B. Daumenpin oder Klingenheber handelt und es deswegen nach 42a geführt werden darf (obwohl man es auch ohne Pin/Heber locker einhändig öffnen kann).

    Beim 42a im Bezug auf Klappmesser ist es in der bisherigen Form eigentlich recht einfach runterzubrechen:
    Klappmesser, die verriegeln: wenn einhändig zu öffnen dann Führverbot, wenn nur zweihändig zu öffnen, dann führbar.
    Klappmesser, die nicht verriegeln: führbar
    Springmesser: nie führbar, Besitz bis 8,5cm Klingenlänger erlaubt außer OTFs (Klinge kommt gerade aus dem Griff)
    Balisong: Besitz verboten

    Daher darf man nach dem derzeitigen 42a mit 12cm feststehender Klinge, rumlaufen, mit einem 5cm Klappmesser, dass einhändig zu öffnen ist und verriegelt aber nicht

    Bei den feststehenden 12cm muss man aber durchaus auch aufpassen, Klingen die primär als Stichmesser dienen (z.B. tacticoole Tanto Kampfmesser) können durchaus auch als Waffe eingestuft werden und sind dann niemals führbar. Gleiches gilt für Karambits.
    Geändert von Chuck Chillout (23-05-2019 um 21:51 Uhr)

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