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Thema: Wahrscheinliche Gesetzesänderung bei Messern

  1. #496
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    Erben betonte, dass Menschen, die etwa aus Gewohnheit sein Schweizer Taschenmesser dabei haben oder mit Küchenmessern zum Kochen bei Freunden fahren, nicht von den verschärften Regelungen betroffen seien.
    Dann sind wohl demnächst ein paar Leute mit Küchenmessern unterwegs... zu Freunden, zum Kochen - selbstverständlich.
    Denke nicht, dass man in der "Messerverbotszone" erfolgreich auf diesen Artikel verweisen kann.

    Liebe Grüsse
    DatOlli

  2. #497
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    Ich packe ein rasiermesserscharfes etwa 20 cm langes Küchenmesser und einen Stollen ein und werde damit zur Vereinsweihnachtsfeier fahren...
    "Ich habe alle diese Degen selbst geschmiedet und übe täglich acht Stunden mit ihnen, um einen Piraten töten zu können." "Du brauchst dringend ein Mädchen mein Freund!" (Fluch der Karibik)

  3. #498
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    Zitat Zitat von Ripley Beitrag anzeigen
    https://m.volksstimme.de/sachsen-anh...r-verbotszonen

    Ich bitte darum, den Artikel *erst* zu lesen und erst dann steil zu gehen.
    Quelle aus dem Link: „ Künftig könne es etwa verboten sein in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, an Bahnhöfen, in der Nähe von Schulen und bei Großveranstaltungen Springmesser und Messer mit langen Klingen bei sich zu tragen, heißt es in der SPD-Mitteilung.

    Erben betonte, dass Menschen, die etwa aus Gewohnheit sein Schweizer Taschenmesser dabei haben oder mit Küchenmessern zum Kochen bei Freunden fahren, nicht von den verschärften Regelungen betroffen seien.“

    Schweizer Taschenmesser reicht doch zum Äpfelchen schneiden...bin gespannt wie das in der Praxis handgehabt wird

  4. #499
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    Im Moment ( also bis Freitag, da ist die Abstimmung im Bundesrat ), haben wir noch:

    - das " alte " Waffenrecht
    - die Änderungen aus dem BmI
    - die Vorschläge und Änderungsanträge aus den Ausschüssen

    Der endgültige Gesetztestext liegt wohl erst am Freitag vor.

    Bisher interpretiere ich es so, daß man in einer Waffenverbotszone nur noch ein Messer mit einer Klingenlänge ( also alles was aus dem Messerkörper herausschaut ! ) von 4 cm führen darf. Ausgenommen sind Menschen mit einer waffenrechtlichen Erlaubnis, also auch Inhaber eines " kleinen Waffenscheines " ! Mal schauen was das wird.

  5. #500
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    sind die waffenverbotszonen denn definiert und fix? oder wandeln die sich nach gutdünken der obrigkeit?
    ist mein leathermen dann schon eine waffe?
    muss ich mir schon wieder ein neues messer kaufen?
    kann ich dann noch mit der bahn zum zelten fahren und dabei ein fahrtenmesser dabei haben?

  6. #501
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    https://knife-blog.com/messerverbote...4Q2wFjSkXuSJzE
    Da brauch ich mir ja scheinbar keine Sorgen machen, dass man mir mein Victorinox in einer Waffenverbotszone abnimmt

  7. #502
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    Zitat aus dem Link von „1,2,3“

    „Jede waffenrechtliche Erlaubnis führt dazu, dass ein Inhaber eines Waffenscheins, einer Waffenbesitzkarte oder eines kleinen Waffenscheins ohne weitere Begründung ein berechtigtes Interesse zum Führen eines §42a WaffG konformen Messer in einer Waffenverbotszone besitzt.“

    Hieße das, dass ich mit einem kleinen Waffenschein auch ein einhändig zu öffnendes und einrastendes Messer immer und überall führen darf, da automatisch das berechtigte Interesse gegeben ist?
    Kannix, 24.06.2010, 14:17 Uhr: "Also ich hab noch oben ein Luftgewehr, ganz normal. Bei Katzen jedenfalls gibts keine sichtbaren Verletzungen"

  8. #503
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    Zitat Zitat von hand-werker Beitrag anzeigen
    Zitat aus dem Link von „1,2,3“

    „Jede waffenrechtliche Erlaubnis führt dazu, dass ein Inhaber eines Waffenscheins, einer Waffenbesitzkarte oder eines kleinen Waffenscheins ohne weitere Begründung ein berechtigtes Interesse zum Führen eines §42a WaffG konformen Messer in einer Waffenverbotszone besitzt.“

    Hieße das, dass ich mit einem kleinen Waffenschein auch ein einhändig zu öffnendes und einrastendes Messer immer und überall führen darf, da automatisch das berechtigte Interesse gegeben ist?
    Das ist ja nicht 42a konform.
    Mein Englisch ist zu schlecht. Ich löse das physikalisch!

  9. #504
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    An der Formulierung habe ich mich auch gestoßen. Aber ist das Führen eines Einhandmessers (mit Arretierung) bei "berechtigtem Interesse" nicht wieder gesetzeskonform?
    Ansonsten gäbe es ja quasi 2 Arten von berechtigtem Interesse - einmal gemäß §42a WaffG unter "normalen Umständen" (wie derzeit) und einmal innerhalb von Waffenverbotszonen.
    Kannix, 24.06.2010, 14:17 Uhr: "Also ich hab noch oben ein Luftgewehr, ganz normal. Bei Katzen jedenfalls gibts keine sichtbaren Verletzungen"

  10. #505
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    Ich haben den Artikel gelesen.
    Meiner Meinung nach populistischer Mist, Springmesser und lange Messer (ab wann ist ein Messer lang?) sind sowieso verboten.
    Wie zu verhindern ist, dass jemand mit einem normalen Taschenmesser auch bestraft wird auch nicht gesagt.
    Die SPD sollte sich lieber um eine besser, fairere Bildungs- und Wirtschaftspolitik kümmern, damit schafft man eher Sicherheit (siehe Glasgow).

    So was könnte eventuell auch das Bedürfnis von ThomasL nach Handlungsfähigkeit und Sauberkeit erfülllen
    Ich hole mir in Zukunft einfach einen Döner, kein Problem.

    Pansapiens
    Warum fahren denn die Arschlöcher mit LKW in Menschenmengen (Nizza, Berlin) und stechen mit Messern um sich (London, Hamburg), wenn Sturmgewehre so leicht zu beschaffen sind?
    Gute Frage, warum stechen welche mit Messern um sich obwohl LKWs (Autos) auch leicht zu beschaffen und effektiver sind?
    Vielleicht, weil es einfach unterschiedliche Strategien gibt, Terror anzuwenden und Angst zu schüren?
    Du vergisst nebenbei das Attentat in München, ein Schüler mit einer halbautomatischen Waffe (Pistole) aus dem Darknet. Und der in Halle hat sich sein Zeug einfach selbst gebaut.

    Was ich persönlich interessant finde ist die Reaktion auf den Anschlag in Paris. Man reagiert auf einen Attentat durchgeführt mit illegalen vollautomatischen Waffen, die in keinem EU Land legal zu bekommen sind, mit Verschärfungen bei legalen Waffenbesitzer.
    Logik?
    Was ich befürworte: Verfassungsschutzprüfung bei Neuanträgen. Wer die Verfassung ablehnt oder aktiv bekämpft, sollte keine Schusswaffe legal erwerben können.

  11. #506
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    Zitat Zitat von hand-werker Beitrag anzeigen
    An der Formulierung habe ich mich auch gestoßen. Aber ist das Führen eines Einhandmessers (mit Arretierung) bei "berechtigtem Interesse" nicht wieder gesetzeskonform?
    Ansonsten gäbe es ja quasi 2 Arten von berechtigtem Interesse - einmal gemäß §42a WaffG unter "normalen Umständen" (wie derzeit) und einmal innerhalb von Waffenverbotszonen.
    Heißt für mich als juristischer Laie:
    Außerhalb der Waffenverbotszonen darfst du eh 42a konforme Messer führen, die dann ja ggf. nur noch 4cm Klingenlänge, etc aufweisen dürfen. Bei berechtigtem Interesse, darfst du auch andere Messer führen, sow ie aktuell auch.
    Innerhalb der Waffenverbotszone dürftest du gar kein Messer führen, Ausnahme, du gehörst zu dem Gruppenkreis der Inhaber eines Waffenscheins, einer Waffenbesitzkarte oder eines kleinen Waffenscheins und dürftest dann das Messer führen, was du ohne berechtiges Interesse außerhalb der Waffenverbotszone führen dürftest.
    Mein Englisch ist zu schlecht. Ich löse das physikalisch!

  12. #507
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    WBK als Berechtigungsgrund: Nicht logisch, aber doch ganz nett.

  13. #508
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    Zitat Zitat von hand-werker Beitrag anzeigen
    Zitat aus dem Link von „1,2,3“

    „Jede waffenrechtliche Erlaubnis führt dazu, dass ein Inhaber eines Waffenscheins, einer Waffenbesitzkarte oder eines kleinen Waffenscheins ohne weitere Begründung ein berechtigtes Interesse zum Führen eines §42a WaffG konformen Messer in einer Waffenverbotszone besitzt.“

    Hieße das, dass ich mit einem kleinen Waffenschein auch ein einhändig zu öffnendes und einrastendes Messer immer und überall führen darf, da automatisch das berechtigte Interesse gegeben ist?
    nein, das würde im Widerspruch zu diesem Satz stehen:

    Das „berechtigte Interesse“ für (mehrfach) sicherheitsüberprüfte Inhaber von WS, WBK und KWS führt unweigerlich zur Frage, warum Messer mit zwölf Zentimeter Klinge in Händen dieser Personen keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, Messer mit vierzehn Zentimeter Klinge hingegen schon.

    Daraus schließe ich, dass diese Personen keine Klingen länger als 12 cm führen dürfen, weder außerhalb noch innerhalb der Waffenverbotszone, sondern halt innerhalb der Waffenverbotszone die gleichen Messer, wie außerhalb.

  14. #509
    Gast Gast

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    Hätte nie gedacht, dass mein Kleiner Waffenschein mal wirklich für was gut sein könnte... Habe diesen Lappen seit 2008 und schon zwei mal 25 EUR für erneute Überprüfung/ Verlängerung berappt.

  15. #510
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    Zitat Zitat von Damiano R. Beitrag anzeigen
    Hätte nie gedacht, dass mein Kleiner Waffenschein mal wirklich für was gut sein könnte... Habe diesen Lappen seit 2008 und schon zwei mal 25 EUR für erneute Überprüfung/ Verlängerung berappt.
    Was wurde bei dir überprüft? Wieso musste der verlängert werden???
    Mein Englisch ist zu schlecht. Ich löse das physikalisch!

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