Zitat von
hand-werker
Zitat aus dem Link von „1,2,3“
„Jede waffenrechtliche Erlaubnis führt dazu, dass ein Inhaber eines Waffenscheins, einer Waffenbesitzkarte oder eines kleinen Waffenscheins ohne weitere Begründung ein berechtigtes Interesse zum Führen eines §42a WaffG konformen Messer in einer Waffenverbotszone besitzt.“
Hieße das, dass ich mit einem kleinen Waffenschein auch ein einhändig zu öffnendes und einrastendes Messer immer und überall führen darf, da automatisch das berechtigte Interesse gegeben ist?
nein, das würde im Widerspruch zu diesem Satz stehen:
Das „berechtigte Interesse“ für (mehrfach) sicherheitsüberprüfte Inhaber von WS, WBK und KWS führt unweigerlich zur Frage, warum Messer mit zwölf Zentimeter Klinge in Händen dieser Personen keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, Messer mit vierzehn Zentimeter Klinge hingegen schon.
Daraus schließe ich, dass diese Personen keine Klingen länger als 12 cm führen dürfen, weder außerhalb noch innerhalb der Waffenverbotszone, sondern halt innerhalb der Waffenverbotszone die gleichen Messer, wie außerhalb.