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kanken
Das ist nicht das Urteil des BGH, sondern eine "Strafrechtsklausur für die Erste Juristische Staatsprüfung".
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kanken
Das „Festhalten“ in einem RNC ist völlig in Ordnung (dann ist es halt nur eben kein RNC
).
Das Würgen (also im Sinne von „Lichter aus“) wird hier höchstgerichtlich als „todesgefährlich“ eingeschätzt
die Lebensgefährlichkeit der Handlung ist aber nur eine notwendige Bedingung für eine vorsätzliche Tötung, falls der andere wirklich verstirbt.
Wenn er nicht stirbt ist es z.B. ein Qualifikationsmerkmal, das aus einer KV eine gefährliche macht.
Auch das Wissen um die Gefährlichkeit allein macht allein noch keinen Vorsatz. Zum Wissen muss das Wollen kommen oder zumindest das billigend in Kauf nehmen.
Das "Lichter ausgehen" wird von dem Klausurersteller nicht grundsätzlich als lebensgefährlich eingeschätzt, sondern nur mittelbar:
Auch der Körperverletzungserfolg einer Bewusstlosigkeit infolge des anhaltenden Würgens kann spezifisch todesgefährlich sein. Zwar ist das Stadium des Bewusstseinsverlustes an sich kaum todesgefährlich. Aber wenn wegen der Bewusstlosigkeit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls das Opfer keine Reaktionsmöglichkeiten oder Möglichkeiten zur Einflussnahme auf den Täter (z. B. durch Aufgabenzeichen, Bitte um Lockerung des Griffs usw.) mehr hat, dann ist auch der Erfolgseintritt der Bewusstlosigkeit spezifisch todesgefährlich
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kelte
Auch wenn es OT ist - das ist ja eine merkwürdige Logik.
D könnte auch problemlos die Frage bejaht haben (entgegen besserem Wissen), um so die Möglichkeit zu bekommen, A weiter zu würgen und töten zu können.
im tatsächlichen Urteil wurde aus der Frage eine erhöhte Sorgfaltspflicht abgeleitet:
Der Irrtum des Angeklagten würde aber auf einer Außerachtlassung der gebotenen und ihm persönlich zuzumutenden Sorgfalt beruhen, so daß er wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen wäre (§ 16 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH NJW 1992, 516, 517; NStZ 1983, 453; 1987, 172; 1988, 269, 270). Ihm war nämlich die Gefährlichkeit des Würgegriffs bekannt, konkret erkennbar (dyspnoische Atembewegungen des D.) und durch die Frage des Kaufhausleiters M., "ob der Mann noch Luft bekomme", zusätzlich deutlich vor Augen geführt worden
https://lexetius.com/2000,312
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kelte
Das Beispiel ist völliger, realitätsfremder Schwachsinn. Der Typ labert einfach nur vollständigen Dünnschiss.
Niemand, der nicht gerade unter Drogen steht, lässt sich von einem Fremden bewusstlos würgen und damit völlig wehrlos machen bzw. gegebenenfalls sogar töten.
Du weist nicht, welche Motivation der Fremde hat. Niemand akzeptiert, dass dieser die Kontrolle über dein Leben und deine Gesundheit übernimmt.
Du wirst mit Sicherheit bei der Mehrzahl der Leute damit Panik auslösen und damit die Auseinandersetzung massiv eskalieren.
In dem Beispiel wird von einer SV-Situation ausgegangen. D.h. der gewürgte ist der Aggressor und in dem Video hat der Verteidiger vorher WT-mäßig signalisiert, dass er keinen Ärger möchte.
Wenn sich dann der Angreifer tatsächlich in einem RNC wiederfindet, kann er sich schon denken, welche Motivation sein vermeintliches Opfer hat.