Zitat von
kanken
Bewußtlos = potentiell tödlich = gefährliche Körperverletzung
Ja und "Lichter an" = Faust, "Lichter aus" = Messer
Ich hatte weiter vorne aus einem Urteil der Judikative zitiert:
ist das Stadium des Bewusstseinsverlustes an sich kaum todesgefährlich.
Dort hast Du es verzichtet, darauf einzugehen.
Auch in der Musterlösung, Verzeihung: Musterlösung der Klausur, die Du hier als BGH-Urteil bezeichnetest, wird in der Bewusstlosigkeit erstmal nur eine einfache KV verwirklicht gesehen:
In Betracht kommt eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 I Nr. 4, 5. Mit dem Würgen hat D den A körperlich misshandelt. Mit dem Eintritt der Bewusstlosigkeit hat D bei A einen pathologischen Zustand hervorgerufen. Der objektive Tatbestand des § 223 I liegt daher vor.
die Prüfung auf gefährliche KV (§ 224, qualifiziert durch I Nr. 5.) fiel negativ aus, da sich der Angeklagte der Lebensgefährlichkeit nicht bewusst war.
D war sich dieser Lebensgefährlichkeit aber nicht bewusst. Folglich liegt § 224 I Nr. 5 nicht vor.
Selbst wenn man annimmt, dass das Würgen bis zur Bewusstlosigkeit eine schwere KV darstellen würde, reicht das nicht aus, um die Handlung für die SV ungeeignet zu machen.
Die Handlung könnte immer noch durch Notwehr gerechtfertigt sein.
Wie ich hier mit Zitaten belegt habe, wurden in beiden Urteilen des BGH die ich hier anführte, der Würgegriff als erforderlich zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs eingestuft. Also ist die Judikative (da gehört das BGH dazu) - entgegen Deiner Darstellung - in diesen Fällen der Meinung, ein Würgegriff sei ein für die SV geeignetes Mittel.
Auch die Rechtswissenschaft, vertreten durch den Assessor, der die Musterlösung erstellte, vertritt die Ansicht, dass bis zum Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit das Würgen durch
§32 StGB gerechtfertigt sei:
Fraglich ist, ob D gem. § 32 gerechtfertigt ist. Neben dem Angriff auf das Eigentum und den Besitz (oder das Hausrecht) des K kommt im Stadium der heftigen Gegenwehr auch eine Bedrohung rechtlich geschützter Interessen des D, nämlich dessen körperliche Unversehrtheit in Betracht. Während D den A in der Phase der Beutesicherung „stellt“, der Angriff des A auf Ks Eigentum und Besitz also „noch andauert“, hätte D im Falle des Loslassens des A sofort mit Schlägen und Tritten zu rechnen. Ein Angriff des A auf Ds körperliche Unversehrtheit stand also unmittelbar bevor. Damit waren beide Angriffe gegenwärtig. Jedoch hat A während des Würgens sein Bewusstsein verloren. Folglich lag ab diesem Zeitpunkt kein Angriff - als menschliches Verhalten mit zumindest Handlungsqualität - mehr vor. Die Tat des D ist daher nicht gem. § 32 gerechtfertig
und genau das hatte ich weiter vorne geschrieben: Im Falle von Bewusstlosigkeit muss man sofort loslassen, da dann der Angriff beendet ist.
Zitat von
kanken
Für deine Verständnisprobleme kann ich nix.
dafür, dass Du keine für mich schlüssige Argumentation inklusive Belegen zustande bringst, kann ich nichts.
Dabei wäre es doch so einfach:
Deine Behauptung war, die Rechtsprechung wäre eindeutig. Da müsste es Dir ja leicht fallen ein paar Urteile zu finden, von Fällen, die eben nicht tödlich ausgingen und bei denen der Verteidiger wegen Abwürgens mit sofortigem Loslassen bei Bewusstlosigkeit in einer tatsächlichen SV-Situation wegen gefährlicher KV oder gar versuchtem Totschlag dran war.
Dann würden wir sehen, wo die Judikative so etwas als übertrieben ansieht.
Natürlich muss eine SV-Situation vorliegen. Grundlos darf man jemanden nicht würgen, so wenig wie man jemanden mit Pfefferspray einnebeln darf (gefährliche KV).
Zitat von
kanken
Anstatt hier den Internethelden zu markieren.
solltest du es dir mal besser von jemandem erklären lassen, der das professionell betreibt. Hatte ich dir aber ja auch schon einmal empfohlen.
Ad hominem? Kann ich auch:
Diese "Empfehlungen" ("beschäftige Dich mal mit..") etc. gehört zu Deinem üblichen Diskussionsmuster und war erwartbar.
Damit soll natürlich der Eindruck bei unbedarften Mitlesern erzeugt werden, dass die Experten oder eben die Bücher genau die gleiche Meinung verträten wie Du, was IMO aufgrund der bisherigen Diskussion eher zweifelhaft ist.
Zitat von
kanken
Es gilt hier nicht „was Pansapiens meint“ sondern was Richter entscheiden.
Ich habe meine Meinung anhand von Entscheidungen von Richtern dargelegt.
Du Deine nicht.
Zitat von
kanken
Bei 1:1 in der SV eine (in Augen der judikative) potentiell tödliche Technik (Bewußtlosigkeiz) zu benutzen ist halt dämlich und kann nach hinten los gehen.
Aha, Du bist also der Meinung in der SV sollte man keine potentiell tödlichen Techniken benutzen und auch keine, die zur Bewusstlosigkeit führen (können?) was für Dich wohl das gleiche ist.
Das kann nun allerdings schon ein einfacher Faustschlag sein.
Also hältst Du auch Faustschläge in der SV für dämlich?
Wie soll man sich denn Deiner Meinung nach überhaupt verteidigen?
Gar nicht, sondern auf die Executive vertrauen?
Zitat von
kanken
Hat übrigens auch schon Schnüffler dargelegt, auch jemand der sich beruflich mit solchen Dingen (im Rahmen der Exekutive) auseinandersetzt.
Das muss ich wohl verpasst haben.
Kannst Du das bitte zitieren?
Ich hab nur mitgekriegt, dass Schnüffler einen im Rahmen von unmittelbarem Zwang (wo auf Verhältnismäßigkeit geachtet werden muss) einen RNC benutzte, um einen körperlich überlegenen Gegner zu schwächen.
Der Richter hatte wohl Judokenntnisse (er kannte den japanischen Namen des RNC) und fand das angemessen.
Du hast dann vermutet, dass es daran lag, dass Schnüffler den anderen nur geschwächt aber nicht gänzlich bewusstlos habe werden lassen und diese Vermutung dann als Tatsache hingestellt.
Ich stelle es mir irgendwie schwierig vor, in einer Situation wo einem Sekunden wie Minuten vorkommen, den Blutfluss zum Gehirn so exakt zu dosieren, dass die Arme schwach aber das Bewusstsein erhalten bleibt.
Vor allem stellt sich dann die Frage, ob das reine Weichwerden geeignet ist den Angriff sicher zu beenden, wenn man keine drei Kollegen mit Handschellen dabei hat.
Zitat von
kanken
Wenn sich Judikative und Exekutive einig sind und nur Pansapiens das anders sieht: Bitte.
"Judikative" steht hier wohl für nicht genannte Urteile, oder Hörensagen von nicht näher genannten Juristen?
Hier hat sich auch schon mal einer auf die Aussage eines Rechtsprofessors berufen, dass im Rahmen von Notwehr Verhältnismäßigkeit gälte.
Und Executive steht für Schnüffler, der den RNC selbst anwendete, damit vor Gericht durch kam und dessen Aussagen Du dann geschickt so interpretiertest, dass es in Deine Argumentation passt?
Die ursprüngliche Aussage von Schnüffler war:
Zitat von
Schnueffler
der Richter sah es als midestes Mittel, bevor Pfeffer, Schläge, Stock, etc. zum Einsatz kam.
Zitat von
kanken
Mr. Fister hat es ja auch schon erklärt:
Ja, "u.U", "kann" und als Beispiele dann Urteile aufgeführt, wo Männer Frauen würgen und mit Erwürgen bedrohen, damit die sexuelle Handlungen dulden.