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Thema: RNC als intelligente Selbstverteidigung

  1. #31
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    Zitat Zitat von OliverT Beitrag anzeigen
    Anhang 44251
    Ab da sieht man deutlich, dass die Hand auf dem Bizeps ist. Wann sie da hinkommt ist nicht wirklich zu erkennen. Dafür ist das Bild vorher zu verschwommen und der Kontrast zwischen Pulli und Hand zu schwach.
    hab das mit ipad mal groß gezogen , da sieht man die Hand immer unter dem Ellenbogen . nie in eingehakt . besonders deutlich gerade beim Lösen zu sehen .

    KORREKTUR. lol. die Hand ist drin und flutsch zurück . habs auf riesig und mit zeitlupe geguckt . soviel zu Videos sind eindeutig ^^
    Geändert von Cam67 (07-06-2019 um 11:38 Uhr)
    Die verstehen sehr wenig , die nur das verstehen , was sich erklären lässt. ( Marie v. Ebner-Eschenbach)

  2. #32
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    Zitat Zitat von kelte Beitrag anzeigen
    Sprach der Mediziner.
    ...
    Da erscheint es eben völlig normal und „ungefährlich bzw. schonend“, Menschen bewusstlos zu würgen.
    Sprach der, der regelmäßig gewürgt wird und davon auch schon mehrfach schlafen gegangen ist. Wenn der Choke richtig sitzt fühlt sich das sogar richtig gut an wenn man einschläft. Und von ungefährlich habe ich nichts geschrieben. Schonender als KO bzw. zu brei geschlagen werden oder ein paar Gelenke zerstört zu bekommen ist es alle mal.


    Zitat Zitat von kelte Beitrag anzeigen
    Durch das Training beim Kampfsport verlieren die Leute den Bezug zur normalen Realität.
    Da erscheint es eben völlig normal und „ungefährlich bzw. schonend“, Menschen bewusstlos zu würgen. Es ist erschreckend.
    Interessant wie sich der O Ton deiner Beitrage innerhalb von ein paar Tagen ändern kann.

    Zitat Zitat von kelte Beitrag anzeigen
    Kleines Beispiel:
    Wenn du dir zufällig ausgewählte Kämpfe im BJJ anschaust, die mit einer Submission/Bewusstlosigkeit enden, zum Beispiel durch einen Würger, wirst du in der übergroßen Mehrzahl ein typisches Verhalten beim Sieger beobachten:

    Er hält mindestens Augenkontakt, in vielen Fällen bleibt er in der Nähe des Gegners, in einigen Fällen beteiligt er sich aktiv bei der Hilfe gegenüber dem bewusstlosen Gegner.

    ...

    Bei BJJ ist der Respekt voreinander offensichtlich real vorhanden, selbst im Moment des Sieges schaut er typischerweise, wie es dem Gegner geht.
    “Das ist zwar peinlich, aber man darf ja wohl noch rumprobieren.”
    - Evolution

  3. #33
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    Zitat Zitat von OliverT Beitrag anzeigen
    Ich glaube aber, dass die meisten Richter einen Choke aus Unkenntnis als zu übertrieben ansehen würden. Im Prinzip ist es eine relativ schonende Methode jemanden auszuschalten. Durch Unkenntnis und übertriebene Darstellung in den Medien werden Chokes aber als gefährlicher eingeschätzt als sie es sind.
    Ich persönlich würde eher zu einem Choke greifen, wenn es sein muss und dann hoffen dass ich es schaffe dem Richter zu vermitteln, dass ich es unter Kontrolle hatte.
    Das Problem ist, dass Du den anderen nicht "ausschalten" darfst, wenn der von ihm ausgehende Angriff sicher beendet ist (darüber, ob das so ist, können die Meinungen auseinander gehen). Dann könnte dem anderen sogar ein Notwehrrecht gegen das Würgen zugestanden werden.
    Ein weiteres Problem könnten die Reaktionen von Umstehenden sein, die so eine Aktion als lebensgefährlichen Angriff ansehen könnten und ja nicht wissen, dass Du vorhast den loszulassen, wenn er bewusstlos ist.

    Zitat Zitat von kelte Beitrag anzeigen
    Nach meinem Wissen ist eine Würge typischerweise eine gefährliche Körperverletzung, laut BGH ist ab einer Würgedauer von mehr als 15 Sekunden im Regelfall von einer Tötungsabsicht auszugehen.
    kannst Du bitte belegen, wo der BGH diese grundsätzlich Regel für eine Tötungsabsicht bekannt gegeben hat?

    In diesem bekannten Fall sprach der BGH nicht von Tötungsabsicht, obwohl das Opfer weit länger als 15 Sekunden gewürgt wurde und der Tod tatsächlich eintrat:

    Der als Ladendetektiv in einem Kaufhaus eingesetzte Angeklagte hatte einen Ladendieb, der sich seiner Festnahme gewaltsam widersetzt und versucht hatte, mit seiner Beute von fünf Compactdiscs zu fliehen, verfolgt, zu Boden geworfen und dort "fixiert". Im Verlauf der weiteren Auseinandersetzung würgte er den ertappten Dieb, dessen Hals in seiner linken Armbeuge lag, ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens drei Minuten; hierdurch trat der Tod des Diebes ein
    [...]
    Eine (vorsätzliche) Körperverletzung mit Todesfolge könnte dem Angeklagten allerdings angelastet werden, wenn er den Dieb darüber hinaus gewürgt hätte, ohne durch dessen weitere Gegenwehr hierzu veranlaßt worden zu sein. Anders wäre es jedoch, wenn sich der Dieb gegen seine Festnahme sofort weiter tätlich zur Wehr gesetzt hätte; dann wäre der Würgegriff des Angeklagten zunächst durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Eine Bestrafung hätte dann (nur) wegen fahrlässiger Tötung erfolgen dürfen, weil der Angeklagte nämlich die alsbald eintretende Bewußtlosigkeit des Diebes, die eine unverzügliche Lockerung des Würgegriffs erforderte, vorwerfbar nicht erkannte.

    http://archiv.jura.uni-saarland.de/E...t/bgh9-00.html


    Zitat Zitat von kanken Beitrag anzeigen
    Ein RNC ist in der SV das Dümmste was man machen kann, die Gerichte urteilen da ganz eindeutig.
    Bei Dir kann ich mir wahrscheinlich eine Frage nach den Quellen für Deine Aussage sparen?

    Zitat Zitat von kanken Beitrag anzeigen
    Bei uns wird er dienstlich auch aus genau diesem Grund nicht als Fixierlösung unterrichtet, zumal es für „Untrainierte“ auch viel zu lange dauern würde den so zu lernen dass er keine Gefahr für den, sich wehrenden, Anderen darstellt.
    Dienstlich?
    Da gehe ich mal aus, dass es sich um Patienten handelt, gegenüber denen Du gegebenenfalls in einer Garantenstellung bist?
    In der normalen SV sind Fixierlösungen ja auch etwas ungünstig, wenn man nicht gerade von Freunden umgeben ist und Zeit hat, auf das Eintreffen von Behördenvertretern zu warten.
    Es ist also anzunehmen, dass der RNC, wie von OliverT angesprochen, in der SV angewandt wird, um den Angreifer kurzzeitig "auszuschalten" um z.B. die Flucht anzutreten.
    Geändert von Pansapiens (07-06-2019 um 15:22 Uhr)

  4. #34
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    Zitat Zitat von Cam67 Beitrag anzeigen
    für mich ist SV , meine Haut gerettet zu haben . Die Mittel dazu wähle ICH . egal ob es dann Flucht oder umhauen oder sonstwas ist . die Mittel werden aber auch durch meine inneren Grenzen limitiert . dieses grenzen hat nunmal jeder in individuellen Rahmen .bis hierhin sehen wir es gleich .
    nur , habe ich auch , DANACH , den juristischen teil mit im Auge (Betonung auf danach ) .
    im Moment der SV denke ich nicht daran . aber das Verhalten DANACH wird ev. davon diktiert ^^
    Hatte ich so verstanden, auch schon bei deinem Post davor. Trainierst du du denn speziell für SV?
    Besser gefragt, trainierst du so, dass du während des Trainings bereits Sachen ausschließt, welche dir im Nachgang juristische Probleme bereiten können?

    In meinem Fall gebe ich zu, dass ich nicht speziell in Richtung rechts-konformer-SV trainiere. Ist vielleicht nicht so smart von mir.

    Liebe Grüße
    DatOlli

  5. #35
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    Zitat Zitat von Pansapiens Beitrag anzeigen
    kannst Du bitte belegen, wo der BGH diese grundsätzlich Regel für eine Tötungsabsicht bekannt gegeben hat?
    Kannst ja mal bei den entsprechenden Behörden nachfragen. Die, mit denen wir zusammenarbeiten und unsere Standards entwickeln, haben da ganz eindeutige Meinungen. Die selben Meinungen zu dem Thema habe ich so auch aus anderen behördlichen Einheiten gehört und so sehen das auch die Anwälte und Richter in meinem Umfeld.
    Das gilt natürlich noch mal mehr bei einer Garantenstellung, aber wie du schon schriebst, ist jemand, der in einem RNC ist, unter Kontrolle, das Zuziehen wird da zum Problem, auch (und vor allem) in der SV, zumindest bei unbewaffnet 1:1.
    Geändert von kanken (07-06-2019 um 11:54 Uhr)

  6. #36
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    Ich frage mich, ob Weggehen nach der ersten Hilfe reicht, damit man juristisch aus dem Schneider ist, oder ob man noch verpflichtet wäre einen Krankenwagen zu rufen und sich bei der Polizei zu melden. Eigentlich ist erste Hilfe ja nur dazu da die kurze Zeit zu überbrücken, bis die Profis kommen.
    "Ich habe alle diese Degen selbst geschmiedet und übe täglich acht Stunden mit ihnen, um einen Piraten töten zu können." "Du brauchst dringend ein Mädchen mein Freund!" (Fluch der Karibik)

  7. #37
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    Die einschlägigen Urteile des BGH kann jeder selbst einsehen und nach Stichworten suchen. Ich bin mir recht sicher, dass dort unterschieden wird zwischen Amtspersonen die darauf trainiert sind, und mit mehreren Personen agieren, und zwischen Normalbürgern denen keine besondere Kompetenz unterstellt wird insofern sie nicht formal trainiert sind. Rentnern im eigenen Haus wurde ja schon der tödliche Schusswaffeneinsatz zugestanden, das dürfte nochmal ne Ecke höher sein als "Würgegriff!!!". Pansi hat ja schon ein Urteil gefunden in dem etwas differenzierter geurteilt wurde.

    Mir ist allerdings klar dass ich maximal 8 Sekunden halten darf damit kein Schaden einsetzt.
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  8. #38
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    Zitat Zitat von DatOlli Beitrag anzeigen
    Hatte ich so verstanden, auch schon bei deinem Post davor. Trainierst du du denn speziell für SV?
    Besser gefragt, trainierst du so, dass du während des Trainings bereits Sachen ausschließt, welche dir im Nachgang juristische Probleme bereiten können?

    In meinem Fall gebe ich zu, dass ich nicht speziell in Richtung rechts-konformer-SV trainiere. Ist vielleicht nicht so smart von mir.

    Liebe Grüße
    DatOlli
    genau umgekehrt . ich benutze alle die Erfahrungen aus SV , oder Prügelsituationen und gleiche das immer mit meinem jetzigen Training ab , ob Techniken oder Verhalten Sinn machen, so zu üben . deswegen bin ich auch immer ein wenig mißtrauisch zu traditionell usw.

    deswegen unterscheide ich auch strikt zw. Grundlagentraining ala Mechanik und Struktur usw und dem Anwendungstraining . in der Anwendung fließen die Grundlagen mit ein ,aber die Anwendungen selber richten sich nach den gemachten Erfahrungen , ob ich sie als Spielerei , koordinationsübungen usw. eintakte oder als anwendbare tools die dann auch so geübt werden .

    was das Ausschliessen angeht . nee. hab ich nicht auf dem Schirm da zu selektieren weil sich das in Real selber selektiert .
    Körperschienen zu benutzen um zu den Augen zu kommen und Reaktionen im Clinch zu generieren ja .das nutze ich , aber ich weiss , das ich wahrscheinlich nie bewust in ein Auge stechen werde . so als Vorsatz . so realistisch bin ich . also hat das kein fokus beim üben . ist das selektieren ? bissel schon . nur genauso wenig übe ich hohe Tritte aus dem Flikflak heraus ^^ auch selektion ?

    Würfe auf Hinterkopf und Gesicht ablegen , mit Puppe , ja . weils sowieso in real immer mal wieder vorgekommen ist . also was solls , dann halt richtig . direkt auf Schädeldach , nein usw. da ist schon eine gewisse Selektion vorhanden .

    es sind also NICHT die juristischen Probleme der Motor meiner Wahl , sondern ich selber und zu was ich bereit bin.
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  9. #39
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    Zitat Zitat von kanken Beitrag anzeigen
    Kannst ja mal bei den entsprechenden Behörden nachfragen.
    Beim BGH? Es würde mich überraschen, wenn sich das BGH die Blöße gäbe, eine einfache Regel zum Feststellen einer subjektiven Tötungsabsicht aufzustellen.

    Zitat Zitat von kanken Beitrag anzeigen
    aber wie du schon schriebst, ist jemand, der in einem RNC ist, unter Kontrolle, das Zuziehen wird da zum Problem, auch (und vor allem) in der SV, zumindest bei unbewaffnet 1:1.
    Ich hab nicht geschrieben, dass der unter Kontrolle ist, sondern, dass das so gesehen werden kann.
    Das hängt aber von Einzelfall ab.
    Ich hatte auch schon mal jemand im Haltegriff (kein RNC) der mir mit empfindlichem Übel drohte, sobald ich ihn loslasse...da kann ich doch davon ausgehen, dass der Angriff nicht sicher beendet ist...je nach Situation soll ich dann warten, bis jemand vorbei kommt?
    Außerdem könnte es ja sein, dass ich aus Furcht, Schrecken oder Verwirrung zuziehe....
    Geändert von Pansapiens (07-06-2019 um 12:29 Uhr)

  10. #40
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    Zitat Zitat von Cam67 Beitrag anzeigen
    genau umgekehrt .
    ...
    ...es sind also NICHT die juristischen Probleme der Motor meiner Wahl , sondern ich selber und zu was ich bereit bin.
    Alles klar, hatte ich mir schon so gedacht, war mir aber natürlich nicht sicher, daher die Rückfrage.
    Ist also grob ähnlich wie bei mir.

    Liebe Grüße
    DatOlli

  11. #41
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    Das ist auch mal wieder die geschickte Darstellung einer persönlichen Ansicht. Nachdem Pansi ja ein tatsächliches, faktisches, echtes, so stattgefundendes BGH-Urteil zitiert hat, stellt sich der Sachverhalt doch etwas anders dar. Der Ladendetektiv hat DREI MINUTEN zugezogen, so blöd kann einer allein eigentlich gar nicht sein.

    5 Sekunden während eines erfolgten tatsächlichen Angriffs liegt in dem von den BGH-Richtern formulierten Notwehrbereich, und so kann man das persönlich auch in Anspruch nehmen so es jemals dazu kommen sollte. Da fragt man auch nicht die Kumpel von einem der bei der Polizei war mit Stille Post und persönlich eingefärbter Meinung, sondern liest das Urteil. Natürlich muss man damit rechnen dass man vor einem Amtsgericht erstmal ein mieses Urteil kassiert, da der BGH ja nur involviert wurde weil es unterschiedliche Rechtsauffassungen zumindest zwischen Richtern und Verteidigern gegeben hat.

    Ich persönlich würde einen Würgegriff nur einsetzen wenn das notwendig erscheint, und nicht weil ich keinen Bock habe mich mit der Person auseinanderzusetzen. Bei Ladendieben wäre diese Schwelle eher nicht erreicht.
    "Man kann Leuten nicht verbieten, ein ***** zu sein." (Descartes)

  12. #42
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    Im Urteil heißt es:

    E. Strafbarkeit des D gemäß § 212 I StGB
    D hat sich möglicherweise wegen eines Totschlags gem. § 212 I strafbar gemacht, als er A solange würgte, bis dieser starb.
    Den tatbestandsmäßigen Todeserfolg hat D durch sein Verhalten in objektiv zurechenbarer Weise verursacht. Fraglich ist allein, ob D mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Voraussetzung des vorsätzlichen Handelns ist unbestritten die Kenntnis des rechtsgutsgefährdenden Charakters der eigenen Handlung. Bei Tötungsdelikten ist daher die Kenntnis des Täters von der objektiven Todesgefährlichkeit des Handelns zu fordern. Schon dies ist hier fraglich. D würgte A mit dem linken Arm am Hals. Bei festem Zudrücken lässt sich so eine generelle objektive Lebensgefährlichkeit dieses Verhaltens nicht bestreiten. Fraglich ist aber, ob D persönlich hiervon Kenntnis nahm. Denn auf das während der ersten drei Minuten des Würgevorganges erfolgte zweimalige Fragen des K, „ob der Mann noch Luft bekomme“, antwortete D jeweils bejahend. Damit war ihm in seiner Lage nicht einmal klar, dass er A einer objektiven lebensgefährdenden Behandlung aussetzte. Folglich fehlt D schon das kognitive Vorsatzelement. D hatte daher keinen Tötungsvorsatz. Er hat sich nicht gem. § 212 I strafbar gemacht, als er A würgte, worauf dieser starb.
    und

    F. Strafbarkeit des D gemäß § 227 I StGB
    D hat sich möglicherweise der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 I schuldig ge- macht, als er A beim Festhalten am Hals würgte, worauf dieser erstickte.
    I. 1. Zunächst müsste als Grunddelikt eine Körperverletzung gem. §§ 223-226 (s. § 227 I) vorliegen. In Betracht kommt eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 I Nr. 4, 5. Mit dem Würgen hat D den A körperlich misshandelt. Mit dem Eintritt der Bewusstlosigkeit hat D bei A einen pathologischen Zustand hervorgerufen. Der objektive Tatbestand des § 223 I liegt daher vor. Als K und S dem D beim Festhalten halfen, waren auch mehrere „beteiligt“, so dass § 224 I Nr. 4 verwirklicht sein könnte. Voraussetzung für eine Beteiligung Mehrerer ist nicht mittäterschaftliches Handeln gem. § 25 II, auch ist nicht erforderlich, dass die „Anderen“ tatbestandsmäßige Körperverletzungen begehen. Erfasst werden soll nach der ratio legis viel- mehr nur die Situation erhöhter abstrakter Gefährlichkeit, die von Mehreren an einem Körper- verletzungsgeschehen beteiligten Personen dann ausgeht, wenn diese in engem räumlich- zeitlichem Zusammenhang der Körperverletzung beiwohnen und eine jederzeitige Einwir-
    Grunddelikt
    3
    Schwere Folge Unmittelbarkeitszusam- menhang
    kungsmöglichkeit haben (Stree in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., 2001, § 224, Rn. 11). Vorliegend sind die körperlichen Misshandlungen von K, S und D ab dem Eintreffen von K und S sogar gemeinschaftlich verwirklicht. § 224 I Nr. 4 ist daher objektiv und subjektiv tatbestand- lich verwirklicht.
    § 224 I Nr. 5 setzt eine das Leben gefährdende Behandlung voraus. Das Würgen des D er- wies sich vorliegend sogar als konkret lebensschädigend. D war sich dieser Lebensgefährlich- keit aber nicht bewusst. Folglich liegt § 224 I Nr. 5 nicht vor.
    Das Grunddelikt ist gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 4 gegeben.
    2. Der Tod des A ist als schwere Folge gem. § 18 auch eingetreten.
    3. Zwischen dem Grunddelikt und der Todesfolge müsste ein unmittelbarer Gefahrzusam-
    menhang bestehen, um die hohe Strafdrohung des § 227 I zu rechtfertigen. Voraussetzung dafür ist, dass sich aus der Körperverletzungshandlung oder aus dem Körperverletzungserfolg heraus eine spezifische Todesgefährlichkeit ergibt und sich diese konkret in dem Todeserfolg auch realisiert hat. Vorliegend ist die Tathandlung, das feste Würgen am Hals, spezifisch todesgefährlich. Diese Gefährlichkeit der Tathandlung hat sich auf eigentümliche Weise auch realisiert. Auch der Körperverletzungserfolg einer Bewusstlosigkeit infolge des anhaltenden Würgens kann spezifisch todesgefährlich sein. Zwar ist das Stadium des Bewusstseinsverlustes an sich kaum todesgefährlich. Aber wenn wegen der Bewusstlosigkeit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls das Opfer keine Reaktionsmöglichkeiten oder Möglichkeiten zur Einflussnahme auf den Täter (z. B. durch Aufgabenzeichen, Bitte um Lockerung des Griffs usw.) mehr hat, dann ist auch der Erfolgseintritt der Bewusstlosigkeit spezifisch todesgefährlich. So verhält es sich hier. Folglich ist der Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Körperverletzungshandlung und -erfolg sowie dem Todeseintritt gegeben.
    http://geb.uni-giessen.de/geb/vollte...2005-12-23.pdf

    Das „Festhalten“ in einem RNC ist völlig in Ordnung (dann ist es halt nur eben kein RNC ).
    Das Würgen (also im Sinne von „Lichter aus“) wird hier höchstgerichtlich als „todesgefährlich“ eingeschätzt und damit ist es in etwa dem Gebrauch einer Klinge gleichzusetzen.
    Wann man in der SV zu so einem Mittel greifen kann sollte man da schon wissen...

    Dieses Urteil IST übrigens der Grund warum so etwas bei uns nicht gelehrt wird . Weder im Rahmen des Eingreifens in der Garantenstellung noch als probates Mittel zur SV.
    Geändert von kanken (07-06-2019 um 14:04 Uhr)

  13. #43
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    Danke für die vielen, schnellen und kompetenten Antworten zum Thema RNC in der SV.

    Zitat Zitat von Willi von der Heide Beitrag anzeigen
    Man sollte dieses Thema hier und dieses zusammenlegen: https://www.kampfkunst-board.info/fo...igungstraining
    Dieses Video ist ja Teil von Königs YT-Channel "Intelligente Selbstverteidigung" mit offenbar ansprechenden Videos, kompetent erscheinenden Tips und Erklärungen, der in den YT-Kommentaren überwiegend gelobt wird. Manche
    Tipps der Serie halte ich auch für plausibel, vor allem wenn es darum geht, eine Gefahr zu erkennen und ihr auszuweichen. Aber immer wenn WT-Technik und -Logik ins Spiel kommt, wird es für mich unglaubwürdig.

    Der RNC war eigentlich nicht das Hauptthema dieses Videos "Warum viele Abwehren in der Selbstverteidigung nicht funktionieren", ist mir aber besonders aufgestoßen, wegen der für mich unglaubwürdigen technischen Ausführung des RNC (was ja kompetent bestätigt wurde) und vor allem wegen der juristischen Bewertung "beste Möglichkeit, den Angreifer schlafen zu legen - perfekt" (und dann noch vergessen, nach der ersten Hilfe, Krankenwagen/Polizei zu rufen), "sehr gut für die Verhältnismäßigkeit". Die Kommentare und Zitate von kanken zeigen mir eindeutig, dass der RNC ein höchst problematisches Mittel ist. "Ein RNC ist in der SV das Dümmste was man machen kann, die Gerichte urteilen da ganz eindeutig." bestätigt dann auch meine Meinung. Von einem GM, der eine für die "SV bestens geeignete KK" vertritt, hätte ich eine so undifferenzierte Aussage zu RNC nicht erwartet.

    Zitat Zitat von Willi von der Heide Beitrag anzeigen
    ... RNC bzw. Hadaka Jime erinnern mich an das Feldenkrais-System ... eine einzige Technik ! Mehr nicht.

    http://www.survivorlibrary.com/libra...eldenkrais.pdf
    Danke schön für den historischen Link zum Buch von Feldenkrais über seine Nahkampfmethode.

  14. #44
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    Zitat Zitat von DatOlli Beitrag anzeigen
    Ernsthaft, ich werde auch lieber bewusstlos durch eine Karotidenwürge als durch Schläge, Tritte oder Waffen, vor allem wenn ich dann noch in eine stabile Seitenlage gebracht werde.
    Das ist absolut unrealistisch. Wenn du von einem Fremden mit einer Würge angegriffen wirst, kannst du nicht davon ausgehen, dass der dich sanft entschlummern lassen will und dann auch noch in ne stabile Seitenlage bringt. So einen Angriff würde ich instinktiv (und vermutlich die meisten Menschen) als Mordabsicht werten. Jedem Fremden, der mir an die Kehle geht (bildlich gesprochen) bringe ich null Vertrauen entgegen.

    Ich rede jetzt nicht von Polizei etc., sondern von Leuten, deren Absichten ich nicht einschätzen kann. Wenn ich angegriffen werde und mir beispielsweise jemand eine langt, sind die Chancen sehr groß, dass ich trotzdem um eine Deeskalation bemüht bin - wer mir an die Kehle geht, braucht darauf nicht mehr zu hoffen - dem sollte klar sein, dass er entweder die Lage 100% kontrolliert oder sich selbst mit ernsthaften Konsequenzen anfreunden sollte.

    Ich denke, dass eine Würge bei den meisten Menschen reflexartig Panik auslöst und maximale Gegenwehr mobilisiert.

  15. #45
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    Zitat Zitat von kanken Beitrag anzeigen
    Im Urteil heißt es:

    ...Bei festem Zudrücken lässt sich so eine generelle objektive Lebensgefährlichkeit dieses Verhaltens nicht bestreiten. Fraglich ist aber, ob D persönlich hiervon Kenntnis nahm. Denn auf das während der ersten drei Minuten des Würgevorganges erfolgte zweimalige Fragen des K, „ob der Mann noch Luft bekomme“, antwortete D jeweils bejahend. Damit war ihm in seiner Lage nicht einmal klar, dass er A einer objektiven lebensgefährdenden Behandlung aussetzte. Folglich fehlt D schon das kognitive Vorsatzelement. D hatte daher keinen Tötungsvorsatz....
    Auch wenn es OT ist - das ist ja eine merkwürdige Logik.
    D könnte auch problemlos die Frage bejaht haben (entgegen besserem Wissen), um so die Möglichkeit zu bekommen, A weiter zu würgen und töten zu können.

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