Zitat von
kelte
Ansonsten wäre dir aufgefallen, dass Rechtswissenschaftler seit vielen Jahren mindestens ein dutzend verschiedene Lösungsansätze diskutieren und vertreten, um diese Anomalie, die offensichtlich existent ist, zu füllen. Über diese Problematik haben Leute Doktorarbeiten verfasst - ohne zu einem abschließenden Ergebnis zu kommen.
vielleicht hättest Du die von Dir hier verlinkte Dissertation mal lesen sollen, dann wäre dieser hier geäußerte Irrtum vermeidbar gewesen:
Zitat von
kelte
Im Gegensatz zu der hier im Forum oft vertretenen Auffassung ("machen die doch freiwillig, die haben eingewilligt") ist das Thema viel komplexer. Allein schon deshalb, weil diese Einwilligung zwar grundsätzlich notwendig ist, aber eben nicht ausreicht. In Deutschland ist die Einwilligung in eine schwere Körperverletzung oder gar den eigenen Tod sittenwidrig und daher unwirksam. (von medizinischen Behandlungen abgesehen)
Das bedeutet nichts anderes, als das sich im Ring ein Gegner bei einer schweren Verletzung nicht darauf berufen kann, dass der andere freiwillig in den Ring gekommen ist. Genauso wenig wie der Typ am Bahnhof, der sich dort mit einem anderen zu einer Schlägerei trifft und diesen dabei totschlägt.
Nach meinem Wissen ist der aktuelle Lösungsansatz wohl dahingehend, dass Kämpfe im Ring unter sportlichen Regeln als sozialadäquat angesehen werden und damit legal sind - was deren Folgen bis zum Tod einschließt. Auf deutsch: Kämpfe im Ring sind Bestandteil unserer Kultur, unseres gesellschaftlichen Erbes und werden von der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert - und nur deshalb sind diese legal. Wobei klar sein sollte, dass dieser Ansatz letztendlich auch nur eine Krücke ist.
Dort werden mögliche Rechtfertigungsgründe für KV im Sport und Kampfsport diskutiert und die Sozialadäquanz als eher ungeeignet angesehen. Selbst einzelne Vertreter, die die Rechtfertigung von Körperverletzungen als durch Sozialdäquanz gerechtfertigt ansehen, sehen diese bei Kampfsportarten nicht mehr gegeben und verweisen auf .....
Einwilligung.
Die Einwilligung ist wirksam, sobald die Handlung, in die eingewilligt wird, nicht als sittenwidrig eingestuft wird.
§ 228
Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Die Autorin kommt bezüglich der Einwilligung als Rechtfertigungsgrund der KV beim Sport und auch beim Kampfsport zu dem Ergebnis, dass das "Rechtsinstitut der rechtfertigenden Einwilligung" geeignet sei "die Problematik der Sportverletzung zu bewältigen." und dass sich herauskristallisiert, dass "keine Probleme existieren, die nicht sauber mittels Anwendung des Rechtsinstituts der rechtfertigenden Einwilligung gelöst werden können".