Zitat von
Little Green Dragon
Dann ist den Aussagen der Polizei NRW nicht zu trauen:
Wer hat Zugriff auf die Datei?
Auskünfte aus der Datei erhalten alle Polizeibehörden der Länder und des Bundes im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge und ihrer jeweiligen rechtlichen Befugnisse.
Eine Übermittlung dieser Daten an andere Stellen richtet sich im Einzelfall nach den jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder und des Bundes. Eine Übermittlung an Stellen außerhalb der Polizei, zum Beispiel an Fußballverbände oder -vereine, findet nicht statt
https://polizei.nrw/artikel/datei-gewalttaeter-sport
Eventuell wird eine Empfehlung eines Stadion-Verbots für Person XY nicht als Datenübermittlung angesehen, sondern als zweckbestimmte Nutzung der Information.
Was bei einer Frage eines KS-Clubs oder gar Arbeitgebers nach einer bestimmten Person meines Erachtens nach nicht gegeben ist.
Harry Hooligan und Gerd Gewaltbereit sind abseits ihres Hobbys vielleicht wertvolle Mitglieder der Gesellschaft und fallen im heimischen Aikioclub nicht auf.
Auch der DFB hat Regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Stadionverboten:
(2) Die personenbezogenen Daten der Stadionverbote dürfen nur zweckgebunden durch die Vereine, den DFB, die Deutsche Fußball Liga GmbH
(DFL) und die in § 9 Absatz 4 genannten Stellen erhoben, verarbeitet und
untereinander übermittelt werden. Die Daten werden nach Ablauf von 6
Monaten nach Ablauf des Stadionverbots gelöscht.
(3) Die Dateien bzw. Karteien der Stadionverbote sind nur von besonders
Beauftragten zu führen und durch technisch-organisatorische Maßnahmen
vor dem Zugriff Unberechtigter zu sichern. Die Beauftragten der Vereine
und des DFB/der DFL sind zur Beachtung des Datengeheimnisses zu
verpflichten (§ 5 Bundesdatenschutzgesetz).