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Thema: Was macht das Messer in der Tasche ?

Baum-Darstellung

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  1. #11
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    Standard

    Zitat Zitat von krav maga münster Beitrag anzeigen
    Was von einzelnen Usern hier einfach übersehen wird, dass nach deutschen Gesetz der Grad zwischen Opfer und Täter ein ganz schmaler ist.

    Grad in einer asymmetrischen Auseinandersetzung wird man schneller als Täter angesehen als einem lieb ist und muss sich dementsprechend auch verantworten.

    Da hilft es nicht, wenn das subjektive Gefühl einem vermittelt, dass man ja derjenige war der angegriffen wurde.

    Gruß Markus
    Insbesondere wenn widersprüchliche Zeugenaussagen ins Spiel kommen, die die gesamte Szenerie nicht von Anfang an beobachtet haben.

    Allerdings kennt das StGB, auch folgende Paragraphen:

    § 33
    Überschreitung der Notwehr

    Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.


    sowie:

    § 34
    Rechtfertigender Notstand

    1Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. 2Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


    und:

    § 35
    Entschuldigender Notstand

    (1) 1Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. 2Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

    (2) 1Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. 2Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.


    Quelle: dejure.org
    Geändert von Willi von der Heide (20-09-2019 um 12:26 Uhr)

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