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Thema: Sozialgesetzgebung

  1. #1
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    Standard Sozialgesetzgebung

    Kennt sich jemand damit aus ?

    Ich hätte mal ein paar konkrete Fragen:

    Fall 1.) Jemand ist dauerhaft erwerbsunfähig, kann also keine 3 Stunden am Tag arbeiten. Wer ist dann für ihn zuständig ? Das Jobcenter, Rentenversicherung oder ein anderer Träger ?
    Fall 2.) Diese Person beschließt jetzt sich selbständig zu machen - Darf der das einfach so ? Er ist ja schließlich erwerbsunfähig.
    Fall 3.) Ein Hartz 4 Bezieher bekommt einen Praktikumsplatz angeboten ( Erstmal 2 Wochen ). Sind da zwei Wochen nicht viel zu wenig ? Was ist angemessen ... sollten das nicht mind. 4 Wochen sein ? Und kann man das auch in Teilzeit machen ( gesundheitliche Gründe ) ?

    Danke schon mal im Voraus !

  2. #2
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    Moin,

    ich versuchs mal in gebotener Kürze. bei Ergänzungsfragen vielleicht besser per PM

    1.) Grundsätzlich erstmal das Sozialamt (Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Allerdings wäre zu prüfen (fordert das Sozialamt ohnehin zu auf) ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente (befristet oder dauerhaft) besteht. Die zahlt dann der Rententräger. Wenn die den Bedarf deckt, wäre das Sozialamt wieder raus. Sonst könnte man SGB XII noch aufstockend beziehen.

    2.) grundsätzlich kann man ja auch bei festgestellter Erwerbsminderung unter Umständen noch bis knapp unter 3 Stunden täglich arbeiten. ergo ist eine Beschäftigung erstmal nicht schädlich. Bei Vollzeit Erwerbstätigen wird aber ggf. die festgestellte Erwerbsminderung irgendwann verständlicherweise angezweifelt.. Dann würde wieder ein Wechsel zum Jobcenter anstehen. Auch mit der möglicherweise gewährten Rente könnte ggf. es Ärger geben, da müsste man aber die Regularien beim Rententräger direkt erfragen.

    3.) 2 Wochen ist der Regelfall, längere Praktika sind möglich, müssen aber ggf. begründet werden. Dient auch dem Schutz des Arbeitnehmers, schließlich sind Praktika unentgeltlich. Im Anschluss gibt es ja auch bei Arbeitsaufnahme noch eine Probezeit. Der Umfang des Praktikums ist in erster Linie mit dem Betrieb zu klären. Reduzierte Stunden wären ggf. ein Grund für ein längeres Praktikum. Müsste mit dem zuständigen Arbeitsvermittler aber abgeklärt werden.

    so long

    Münsterländer
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  3. #3
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    Zitat Zitat von Münsterländer Beitrag anzeigen


    3.) 2 Wochen ist der Regelfall, längere Praktika sind möglich, müssen aber ggf. begründet werden. Dient auch dem Schutz des Arbeitnehmers, schließlich sind Praktika unentgeltlich. Im Anschluss gibt es ja auch bei Arbeitsaufnahme noch eine Probezeit. Der Umfang des Praktikums ist in erster Linie mit dem Betrieb zu klären. Reduzierte Stunden wären ggf. ein Grund für ein längeres Praktikum. Müsste mit dem zuständigen Arbeitsvermittler aber abgeklärt werden.



    Münsterländer

    Die Praktikumslänge ist nicht unbedingt entscheidend. Die Frage ist, wurde das Praktikum vom AA/Jobcenter genehmigt.
    Bei einem ungenehmigten Praktikum muss der Arbeitgeber den Praktikanten zur Sozialversicherung anmelden und auf jeden Fall den Mindestlohn zahlen. (§22 MiLoG)

  4. #4
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    Zitat Zitat von Wado-Man Beitrag anzeigen
    Die Praktikumslänge ist nicht unbedingt entscheidend. Die Frage ist, wurde das Praktikum vom AA/Jobcenter genehmigt.
    jup, aber bei 2 Wochen ist (wenn sonst keine Besonderheiten vorliegen) von einer Genehmigung auszugehen. So zumindest Praxis hier bei uns.
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  5. #5
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    Zu 2) Es gibt Zuverdienstobergrenzen bei voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente. Wird diese überschritten, so werden die Beträge über der Zuzahlungsgrenze auf die Monatsrentenbeträge (volle oder halbe) angerechnet! Also nicht einmalig sondern ständig. Das kann also auch zur "Nullsummenrechnung" werden und ist ärgerlich und arbeisintensiv.

    Infos hier sind gut erklärt: https://www.deutsche-rentenversicher...verdienen.html
    Did they come to see a man fall or to see him fly?!

  6. #6
    MichaelII Gast

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    Zitat Zitat von Willi von der Heide Beitrag anzeigen
    ...
    Fall 1.) Jemand ist dauerhaft erwerbsunfähig, kann also keine 3 Stunden am Tag arbeiten. Wer ist dann für ihn zuständig ? Das Jobcenter, Rentenversicherung oder ein anderer Träger ?
    die Erwerbsfäigkeit kann nur der Amtsarzt feststellen, an den man verwiesen wird, wenn man beim JobCenter beim ALGII-Antrag eben ankreuzt, keine 3 h arbeiten zu können. Man bekommt auch Vordrucke für den Hausarzt, Schweigepflichtsentbindungen und auch eine Schweigepflichtsentbindung gegenübe dem Rententräger.
    Stimmt der Amtsarzt nach Durchsicht der Diagnosen und einem Termin Grundsätzlich zu, wird man an den Rententräger verwiesen, der eine genauere Untersuchung durchführt und auch zeitlich Begrenzt oder unbegrenzt die Erwerbsunfähigkeit feststellt.
    Zeitgleidh stellt der Jobcenter seine Zahlungen ein und verweist einen an das (ehemalige) Sozialamt um nach SGb XII zu beantragen. Achtung! da können zeitlich ganz schöne Lücken entstehen!!!
    Die Rente, die dann irgendwann der Rententräger einem Mitteilt, wird auf das SGb XIi angerechnet.

  7. #7
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    Ich glaube mal gelesen zu haben das wenn dich Selbständig machst es dann keine Rente aus gesundheitlichen Gründen gibt.
    Wenn es gesundheitlich schlecht ist währe wohl ein zuverdienst im angestellten Bereich besser.

    Und Praktika für 2 Wochen dann wirst wohl ausgenutzt. Falls dir dieses vermittelt wurde dann mußt es wohl machen um keine Leistungskürzung zu haben. Arbeiten um Sozi zu haben nennt sich das dann.
    Geändert von Robb (14-10-2019 um 06:39 Uhr)

  8. #8
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    Vielen Dank an die bisherigen Wortmeldungen. Es betrifft nicht mich, sondern zwei Personen von denen ich weiß. Der eine ist ein schwieriger Fall ( psychisch krank und arbeitsunfähig ) und der andere ist schwerbehindert und langzeitarbeitslos. Der letztere steht gerade an der Schwelle zurück auf den 1. Arbeitsmarkt ... Ich drücke dem ganz besonders die Daumen.

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