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Inryoku
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Pansapiens
Wie das aus der Richtern unterstellten Annahme "Wer ein Messer mitführt, setzt es im Zweifel auch ein" folgen soll, ist mir nicht ganz klar.
Beim Landgericht hat man das ja anscheinend tatsächlich so gesehen, am BGH dann aber wohl nicht.
Ja, mir scheint, das Landgericht war der Auffassung, es wäre fahrlässig, ein Butterflymesser zu einer Schlägerei mitzunehmen.
Das BGH meinte dagegen, es wäre ein Widerspruch, wenn man zwar erlaube, sich mit einem Butterflymesser zu verteidigen, aber dann aber die Folgen dieser berechtigten Verteidigung bestrafe, nur weil man sich durch Mitnahme eines Messers fahrlässig in die Lage versetzt habe, eben diese Folgen hervorzurufen.
Zumindest deute ich so diese Aussage:
Auch ein Rückgriff auf das verbotene Führen des Butterflymessers zur Zurechnung des Verletzungserfolgs unter dem
Gesichtspunkt fahrlässigen Handelns ist nicht zulässig. Es wäre ein Widerspruch, wenn die Rechtsordnung zum einen
die Befugnis erteilte, das Notwehrrecht auszuüben, zum anderen aber gerade für diesen Fall die Bestrafung aufgrund
eines Delikts androhte, dessen tatbestandliche Voraussetzungen mit der Ausübung dieser Befugnis erfüllt werden
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SalvaMea
So ist es - und zwar seit über 30 Jahren. Damals wollten manche Richter über §35 StGB eine Mitschuld des Messerkämpfers konstruieren (danach gilt das Prinzip des entschuldigenden Notstands nicht wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat). Die Gerichte haben argumentiert, dass bewaffnete Menschen Notwehrsituationen nicht aus dem Weg gehen, sondern es gerne "drauf ankommen lassen". War nach meiner Erinnerung auch ein Politikum, weil man schon damals die Messer von der Straße haben wollte.
Eventuell entspricht das auch den Befürchtungen von manchen hier: Nicht nur, dass ein Messerträger dieses unberechtigt einsetzen könnte, sondern auch, dass eine eigentlich berechtigte aber eben fatale Notwehrhandlung vermieden werden könnte, weil sich ein Unbewaffneter weniger zutraut, auf seinem Recht zu bestehen.
Natürlich stellt auch eine durch Notwehr berechtigte Tötung für den Verteidiger nicht immer den optimalen Ausgang dar.
Siehe den Fall des Berliners, der mittels tödlicher Gewalt seine Wertsachen verteidigte, dann aber, zumindest öffentlich, wünschte, er hätte seine Wertsachen hergegeben.
Das kann natürlich jeder im Einzelfall für sich so halten, aber man kann sich fragen - Kannix ja in irgendeinem Messerthread auf Kant verwiesen - ob man möchte, dass das Recht dem Unrecht im Zweifelsfall weichen soll, zum allgemeinen Gesetz erhoben werden soll.
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Inryoku
Was mich allerdings wundert ist, dass im Urteil nur vom "unerlaubten Führen" des Butterflymessers die Rede ist, obwohl doch alleine schon der Besitz eines solchen Messer verboten ist.
ich hab im Waffengesetz nachgeschaut:
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 2 Abs. [...] 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1[...] Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 [...] einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
Da könnte es sein, dass man auch bei mehreren der mit "oder" verknüpften Handlungen, nur für eine bestraft wird, also für den Umgang, der in §2 als Überbegriff genannt ist?
Ansonsten hat er es wahrscheinlich erworben, besessen, mitgenommen und geführt also bis zu 12 Jahre?