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Thema: Coronavirus - es wird langfristig einen Engpass bei Gesichtsmasken geben

  1. #5536
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    Zitat Zitat von Seemann Beitrag anzeigen
    ...
    Vermutlich stehe ich damit hier sehr alleine...
    Absolut nicht.
    Aber ich halte die Diskussion hier für ziemlich fruchtlos. - Wie sollte es auch anders sein? - Kein Entscheiderforum.

    Freue mich übrigens über jeden Fachmann und Praktiker, der hier schreibt (Das gibt mir die Möglichkeit meine Gedankengänge zum Thema zu überprüfen). Der Rest interessiert mich eher als Meinungsindikator bzw. als Unterhaltung zwischen den Kundengesprächen und Verkaufsvorgängen.

    Anders ausgedrückt, lese ich hier in erster Linie wegen dir und wegen Kanken.


    Liebe Grüsse
    DatOlli

  2. #5537
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    Zitat Zitat von Pansapiens Beitrag anzeigen
    Quellenangaben sind überbewertet....
    Wo hat man den jetzt gefunden?
    hätte ich angegeben, aber ich habs im Live Ticker ohne Angabe gefunden, daher keine Quelle...
    Der Tote wurd nachträglich auf Corona getestet, ein Pathologe wurde stutzig und hatte eine Gewebeprobe eingeschickt.

    gruss
    Andreas Rebers: Provinz ist da, wo der Lehrer zu den Intellektuellen zählt.

  3. #5538
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    Zitat Zitat von Klaus Beitrag anzeigen
    Es sollte aber unumstritten sein, dass Atemkondensat ohne jede Hemmung weiter fliegt als mit irgendeiner Hemmung, und sich diese Flughöhe und Verweildauer in Atmungshöhe auf die Verbreitungswahrscheinlichkeit auswirkt. Die Wirksamkeit der Maßnahmen lassen sich logischerweise erst im Nachhinein bewerten, und nie gegen eine fiktive Gegenwart ohne diese Maßnahmen.
    fürs RKI ist es scheinbar recht neu. Im März wurde von Masken noch abgeraten. Jetzt mir mehr Infizierten und höherem Ansteckungsrisiko gehen sogar Schals.


    gruss
    Andreas Rebers: Provinz ist da, wo der Lehrer zu den Intellektuellen zählt.

  4. #5539
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    Zitat Zitat von Pansapiens Beitrag anzeigen
    Wenn man behauptet, eine Meinung sei überholt, dann muss man doch erst mal wissen, was überhaupt gemeint ist.
    Mein heißgeliebter Sprecher sagt "it is at least 10 to 20 times more deadly!" und das ergibt sich nicht aus den Ergebnissen von Dr Ioannidis!


    Zitat Zitat von Kusagras Beitrag anzeigen
    DEs größtes Boulevardblatt blässt zur Klärungs-Attacke:

    "Drei Experten, drei Meinungen Wie sehr kann man sich auf unsere Virologen verlassen?



    Laschet gibt jetzt als Kanzlerkandidat Gummi.

    https://www.bild.de/politik/inland/p...9712.bild.html

    Warte, Fakt ist, dass ein NEUES Datenset zeigt die Epidemie hatte Mitte März ihren Höhepunkt? Ich weiß nicht ob sich noch wer an die Aussagen von Dr Wittkowski, Prof Dr Homburg, oder Prof Dr Kuhbander erinnert?

    Das erste Interview mit Prof Dr Homburg war am 17.04.2020.......

    Zitat Zitat von Kusagras Beitrag anzeigen
    Der Infektiologe Jeremey Farrar im sehr umfassenden u. lesenswerten Interview mit DIE ZEIT:





    https://www.zeit.de/wissen/gesundhei...irus-impfstoff
    In der Biographie am Ende fehlt das er zum Ritter geschlagen wurde, er ist SIR Jeremey Farrar und gehört der wissenschaftlichen Beratergruppe der WHO an!

    Es mag übrigens so klingen, als ob er der Strategie R0 unter 1 zu halten zustimmt, aber eine genauen Worte sind "So niedrig wie möglich halten und von Südkorea, Singapur und Deutschland lernen", was ein sehr großer Unterschied ist.

    Interessant ist dieses Zitat:

    Schauen wir uns Südkorea an. Die haben es bisher super gemacht. Sie haben gesagt: Solange wir es nicht besser wissen, behandeln wir diese Infektion wie jede andere potenziell gefährliche Infektionskrankheit. Wir testen jetzt so viele Menschen wie möglich, so oft wie möglich. Wir machen ihre Kontaktpersonen restlos ausfindig. Wir stecken sie in Quarantäne. Und wir kümmern uns um die Menschen, die krank sind. Das klingt einfach, aber es ist sehr schwer zu organisieren.
    Breaking News:

    Das ist genau DAS was wir eigentlich schon immer in unserem deutschen Infektionsschutzgesetz stehen haben!

    § 25
    Ermittlungen
    (1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit.
    (2) 1Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 2, 3, 5 und 8 entsprechend. 2Das Gesundheitsamt kann eine im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit erforderliche Befragung in Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine dritte Person, insbesondere an den behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der betroffenen Person oder der nach § 16 Absatz 5 verpflichteten Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft verpflichtet.
    (3) 1Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. 2Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden,

    1. Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie
    2. das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.
    3Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist. 4Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.
    (4) 1Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. 2Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.
    (5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
    https://dejure.org/gesetze/IfSG/25.html


    § 27
    Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes
    (1) Das Gesundheitsamt unterrichtet insbesondere in den Fällen des § 25 Absatz 1 unverzüglich andere Gesundheitsämter, deren Aufgaben nach diesem Gesetz berührt sind, und übermittelt ihnen die zur Erfüllung von deren Aufgaben erforderlichen Angaben, sofern ihm die Angaben vorliegen.

    ...............................................
    https://dejure.org/gesetze/IfSG/27.html

    § 28
    Schutzmaßnahmen
    (1) 1Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 2Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. 3Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. 4Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
    (2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.
    (3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.
    Der Paragraf wurde am 27.03.2020 geändert, der Ursprüngliche Abs 1 lautete:

    (1) 1 Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. 2 Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. 3 Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. 4 Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
    https://www.buzer.de/gesetz/2148/al88113-0.htm

    § 29
    Beobachtung
    (1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden.
    (2) 1Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. 2§ 25 Absatz 3 gilt entsprechend. 3Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. 4Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 5 oder § 36 Absatz 1 sowie beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33. 5§ 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. 6Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
    https://dejure.org/gesetze/IfSG/29.html

    § 30
    Quarantäne
    (1) 1Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. 2Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.
    (2) 1Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. 2Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. 3Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. 4Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
    (3) 1Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. 2Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. 3Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. 4Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. 5Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. 6Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
    (4) 1Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. 2Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.
    (5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.
    (6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.
    (7) 1Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. 2Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.
    https://dejure.org/gesetze/IfSG/30.html


    Wieso Covid-19 jetzt, mit Blick auf das Infektionsschutzgesetz, sonderlich anders behandelt werden sollten als z.B. Masern, oder Pocken, deren R0 weit weit weit weit weit weit höher ist als Covid-19 und die damit schon damals trotzdem unter Kontrolle gebracht wurden, verstehe ich jetzt nicht so ganz.

    Covid-19 ist eine weitere Infektionskrankheit, die gefährlich werden kann, sie hat aber die Infektion an sich nicht grundlegend neu erfunden.

    Gruß

    Alef

  5. #5540
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    Zitat Zitat von Alephthau Beitrag anzeigen
    ...

    Wieso Covid-19 jetzt, mit Blick auf das Infektionsschutzgesetz, sonderlich anders behandelt werden sollten als z.B. Masern, oder Pocken, deren R0 weit weit weit weit weit weit höher ist als Covid-19 und die damit schon damals trotzdem unter Kontrolle gebracht wurden, verstehe ich jetzt nicht so ganz.

    Covid-19 ist eine weitere Infektionskrankheit, die gefährlich werden kann, sie hat aber die Infektion an sich nicht grundlegend neu erfunden.

    Gruß

    Alef
    Vllt. weil man gegen die genannten eine Impfung zur Hand hat?
    Vllt. auch weil man da weiss, das es eine Immunität gibt nach überstandener Krankheit (bzw. Impfung).
    Vllt. weil wir über C-19 zu wenig wissen, auch in Bezug auf Immunität?

    Liebe Grüße
    DatOlli

  6. #5541
    SalvaMea Gast

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    Das RKI hat heute morgen erklärt, die Corona-Reproduktionsrate sei auf 1,0 gestiegen. Jeder Infizierte stecke also wieder einen weiteren Menschen an.

    Nach den aktuellen Corona-Zahlen haben wir seit 19.04. (bis auf einen Tag) deutlich weniger als 2.000 Neuinfektionen pro Tag. Die Verdopplungsrate liegt bei 64,5 Tagen. Wie kann da die Reproduktionsrate steigen?

  7. #5542
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    Zitat Zitat von DatOlli Beitrag anzeigen
    Vllt. weil man gegen die genannten eine Impfung zur Hand hat?
    Vllt. auch weil man da weiss, das es eine Immunität gibt nach überstandener Krankheit (bzw. Impfung).
    Vllt. weil wir über C-19 zu wenig wissen, auch in Bezug auf Immunität?

    Liebe Grüße
    DatOlli
    Dir ist aber schon aufgefallen, dass das Infektionsschutzgesetz keine Krankheiten nennt bei diesen Maßnahmen? Liegt daran, dass es auch gegen unbekannte Krankheiten gedacht war und ist!

    Das ist übrigens der Vorgänger:

    Bundes-Seuchengesetz

    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start..._1588063329701

    Gruß

    Alef

  8. #5543
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    Zitat Zitat von Alephthau Beitrag anzeigen
    Dir ist aber schon aufgefallen, dass das Infektionsschutzgesetz keine Krankheiten nennt bei diesen Maßnahmen? Liegt daran, dass es auch gegen unbekannte Krankheiten gedacht war und ist!

    Das ist übrigens der Vorgänger:

    Bundes-Seuchengesetz

    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start..._1588063329701

    Gruß

    Alef
    In meiner Antwort ging es um "Kontrolle" und warum man mit Pocken, Masern und Co anders umgeht.
    Ich hätte das deutlicher machen müssen, damit es nicht missverstanden werden kann. - Dafür Sorry. Ich nahm halt an, dass wäre aus der Antwort ersichtlich. - Nun ja "assumption is the mother ...".

    Liebe Grüße
    DatOlli

  9. #5544
    * Silverback Gast

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    Zitat Zitat von AlexAikido Beitrag anzeigen
    War die Berliner Kodderschnauze jemals nicht rauh?
    Yessi, war sie immer schon - nur jetzt kommt wohl offenbar noch eine gewisse "Grundaggressivität" on top dazu

  10. #5545
    * Silverback Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Pansapiens Beitrag anzeigen
    ...
    Vielleicht setzen sich jetzt mit dem Fuß bedienbare Türklinken durch?...
    Gibt's bei uns im (Miets)Haus schon seit ewigen Zeiten; soll heißen: Diese (eigentlich recht nette) Trainingsgelegenheit für was-auch-immer steht jedem nach individueller Lust und Laune schon ewig frei (Ausnahme: Wenn gerade auf der (Glas-)Tür-Gegenseite jemand zum Hausschlüssel greift) .

  11. #5546
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    Zitat Zitat von SalvaMea Beitrag anzeigen
    Nach den aktuellen Corona-Zahlen haben wir seit 19.04. (bis auf einen Tag) deutlich weniger als 2.000 Neuinfektionen pro Tag. Die Verdopplungsrate liegt bei 64,5 Tagen. Wie kann da die Reproduktionsrate steigen?
    *ironie an*
    Weil man das gern so möchte? Schließlich muss man ja weitere Argumente gegen Lockerungen haben...
    *ironie aus*

    Ganz vereinfacht gesprochen:

    Die R-Kennziffer ist keine genaue Wissenschaft es ist eine Schätzung - bei der Berechnung werden u.a. bestimmte Faktoren mit reingenommen die auf Annahmen desjenigen beruhen der die Rechnung durchführt. Und das RKI hat ja schon die ganze Zeit vor dem Super-Gau durch das Osterwochenende gewarnt und dem daraus resultierenden Anstieg der Neuinfektionen dann nach 14 Tagen.

    Jetzt nimmst Du also Deine Berechnungsformel und schreibst da dann an der Stelle mit dem Wert der Neuinfektionen das hin was Du als diesen Wert vermutest. Du erwartest höhere Infektionen - et voila die R-Kennziffer steigt (Überraschung!) auf einen höheren Wert. Würdest Du von einer geringeren Anzahl an Neuinfektionen ausgehen, dann würde (noch mal Überraschung!) der R-Wert sinken. Ein Wunder der Mathematik...

    Insofern bildet die R-Kennziffer nicht das tatsächliche Infektionsgeschehen, sondern das erwartete ab (jaja ich weiß das ist jetzt sehr grob gefasst).


    Das RKI selbst sagt dazu:

    Das Nowcasting und die R-Schätzung beziehen alle übermittelten Fälle mit Erkrankungsbeginn bis 3 Tage vor Datenstand ein. Fälle mit neuerem Erkrankungsbeginn wurden nicht berücksichtigt, da sie noch nicht in ausreichender Zahl übermittelt wurden und zu instabilen Schätzungen führen würden.

    Mit Datenstand 25.04.2020 wird die Reproduktionszahl auf R = 0,9 (95%-Konfidenzintervall: 0,7-1,1) geschätzt. Das bedeutet, dass im Mittel fast jeder mit SARS-CoV-2 Infizierte eine weitere Person
    ansteckt und die Zahl der Neuerkrankungen leicht zurückgeht.


    Heißt also:

    Die Senkung der letzten 3 Tage sind noch gar nicht in der Schätzung mit drin. Die Ungenauigkeit der Schätzung liegt min. bei 0,2 des angegeben Wertes. Eine R0 = 1,0 heute kann also eigentlich auch eine 0,8 oder eine 1,2 sein. Oder unterm Strich: Wissen tut man es eigentlich nicht.


    EDIT:

    Das RKI schreibt zu Basisreproduktionszahl:

    Verschiedene Studien verorten die Zahl der Zweitinfektionen, die von einem Fall ausgehen (Basisreproduktionszahl R0) zwischen 2,4 und 3,3. Dabei wurden einzelne Studien mit deutlich höheren Schätzwerten nicht berücksichtigt. Dieser Wert kann so interpretiert werden, dass bei einem R0 von etwa 3 ungefähr zwei Drittel aller Übertragungen verhindert werden müssen, um die Epidemie unter Kontrolle zu bringen. Das R0 in China wurde im WHO-China Joint Mission Report in der Abwesenheit von Maßnahmen als 2–2,5 angegeben.

    Wenn man sich jetzt also diese Studien zu den Zweitinfektionen anschaut wird man feststellen, dass da auch niemand neben hergelaufen ist, sondern das auch hier wieder viel mit Annahmen und Ableitungen gearbeitet worden ist. Ob 2,4 - 3,3 jetzt stimmt oder die (ohne Maßnahmen) von 2 - 2,5 - kein Mensch weiß das eigentlich wirklich. Aber es wird darüber philosophiert ob (mathematisch) gesehen eine Änderung der Schätzung von 0,1 das System zum kollabieren bringt oder nicht.


    Zum Vergleich - aus dem WHO Report zum "Tracing":

    As of 17 February, in Shenzhen City, among 2842 identified close contacts, 2842 (100%) were traced and 2240 (72%) have completed medical observation. Among the close contacts, 88 (2.8%) were found to be infected with COVID-19.

    As of 17 February, in Sichuan Province, among 25493 identified close contacts, 25347 (99%) were traced and 23178 (91%) have completed medical observation. Among the close contacts, 0.9% were found to be infected with COVID-19.

    As of 20 February, in Guangdong Province, among 9939 identified close contacts, 9939 (100%) were traced and 7765 (78%) have completed medical observation. Among the close contacts, 479 (4.8%) were found to be infected with COVID-19.


    Von den engen Kontakten der Infizierten sind also je nach Situation 0,9 bis 4,8 % der Kontakte angesteckt worden. Leider gibt es keine Angabe dazu auf wie viele Infizierte sich diese engen Kontakte verteilen, insofern kann man hier nicht rückrechnen was das hinsichtlich der R-Kennziffer aussagt.
    Geändert von Little Green Dragon (28-04-2020 um 11:00 Uhr)
    "It's not the size of the dog in the fight, it's the size of the fight in the dog." M. Twain

    "Whoever said one person can’t change the world never ate an undercooked bat..."

  12. #5547
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    Zitat Zitat von DatOlli Beitrag anzeigen
    In meiner Antwort ging es um "Kontrolle" und warum man mit Pocken, Masern und Co anders umgeht.
    Ich hätte das deutlicher machen müssen, damit es nicht missverstanden werden kann. - Dafür Sorry. Ich nahm halt an, dass wäre aus der Antwort ersichtlich. - Nun ja "assumption is the mother ...".

    Liebe Grüße
    DatOlli
    Naja warum wurde mit der Schweinegrippe nicht anders umgegangen? Da gab's auch keine Impfung und die vorhandene war nachweislich oft nicht wirksam und auch schädlich.

  13. #5548
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    Zitat Zitat von DatOlli Beitrag anzeigen
    In meiner Antwort ging es um "Kontrolle" und warum man mit Pocken, Masern und Co anders umgeht.
    Ich habe deine Antwort schon richtig verstanden und meine Antwort ist deshalb schon richtig!

    Das Bundes Seuchenschutzgesetz, sowie der Nachfolger Infektionsschutzgesetz dienten/dienen der Kontrolle/dem Umgang von, und insbesondere, unbekannten Krankheiten.

    Gruß

    Alef

  14. #5549
    Gast Gast

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    https://www.faz.net/aktuell/wirtscha...-16744106.html

    Reisende sollen nicht nur im öffentlichen Nahverkehr, sondern auch in den Fernzügen der Deutschen Bahn Schutzmasken tragen. Eine solche Maskenpflicht will Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) in Abstimmung mit den Ministerpräsidenten diese Woche auf den Weg bringen, wie er am Montag in Berlin ankündigte.
    In städtischen Bussen, S-, U- und Straßenbahnen ist das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in allen Bundesländern seit Wochenbeginn Pflicht. Scheuer erwartet große Zustimmung für seinen Vorschlag. „Es entwickelt sich ein kulturelles Bewusstsein für den Schutz durch die Maske“, sagte er. „Jeder wird seine Maske dabei haben.“ Insofern sei eine Maskenpflicht im Fernverkehr kein „Sprung“. Wichtig sei nur, dass in Deutschland in dieser Hinsicht kein Flickenteppich entstehe.

  15. #5550
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    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    Die R-Kennziffer ist keine genaue Wissenschaft es ist eine Schätzung - bei der Berechnung werden u.a. bestimmte Faktoren mit reingenommen die auf Annahmen desjenigen beruhen der die Rechnung durchführt. .
    Ich muss da gerade an das hier denken:



    https://www.youtube.com/watch?v=NzIx33j8KEY



    Gruß

    Alef

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