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Thema: Lebensgefühl mit covid 19

  1. #2386
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    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    Die darüber hinaus unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig sind:

    Zweifel an Verhältnismäßigkeit: Gericht in Hannover gibt Eilanträgen gegen Ausgangssperre recht

    https://www.rnd.de/panorama/ausgangs...LIJQXP5UE.html

    “Die Region habe „insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen zu einer wesentlichen, im Umfang der Gefahrenrealisierung gewichtigen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führen würde“.
    gilt allerdings nur für den jeweiligen Antragssteller:

    Nach mehreren Eilanträgen ist die Regel für die jeweiligen Antragsteller ausgesetzt, nicht aber für die Allgemeinheit gekippt – die Regionsverfügung gilt also weiter.



    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    Wird wohl in anderen Regionen nicht anders aussehen sollte jemand gerichtlich dagegen vorgehen. Eigentlich nur traurig, dass man es überhaupt so weit kommen lässt zumal das nicht das erste Mal ist, dass derartige Beschränkungen kassiert werden.
    "kassiert" ist wohl etwas übertrieben, wenn die Verfügung für diejenigen, die nicht geklagt haben, weiter gilt

    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    alles nicht unbedingt etwas, womit man sich als Verantwortlicher rühmen kann.
    Mir sind Verantwortliche lieber, denen es um mehr um Verantwortung und weniger um Ruhm geht.

  2. #2387
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    Zitat Zitat von Pansapiens Beitrag anzeigen
    gilt allerdings nur für den jeweiligen Antragssteller:

    Nach mehreren Eilanträgen ist die Regel für die jeweiligen Antragsteller ausgesetzt, nicht aber für die Allgemeinheit gekippt – die Regionsverfügung gilt also weiter.
    Wobei dieses "gilt nur für den jeweiligen Antragsteller" - was wir ja schon bei vielen Maßnahmen im Laufe des letzten Jahres hatten - mich auch schwer an der vorgeblichen Neutralität der Gerichte zweifeln lässt. Das heißt die kommen da für mich eher wie der verlängerte Arm der Legislative/Exekutive rüber. Wenn die Ausgangssperre gegen die Rechte von Herrn X oder Frau Y verstößt, gilt das ja wohl auch für Herr/Frau Z und so weiter.

  3. #2388
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    Zitat Zitat von Julian Braun Beitrag anzeigen
    Wobei dieses "gilt nur für den jeweiligen Antragsteller" - was wir ja schon bei vielen Maßnahmen im Laufe des letzten Jahres hatten - mich auch schwer an der vorgeblichen Neutralität der Gerichte zweifeln lässt. Das heißt die kommen da für mich eher wie der verlängerte Arm der Legislative/Exekutive rüber. Wenn die Ausgangssperre gegen die Rechte von Herrn X oder Frau Y verstößt, gilt das ja wohl auch für Herr/Frau Z und so weiter.
    Gerichte sind (fast) immer voll auf Linie der Regierung und daher eine der wichtigsten Stütze des jeweiligen Regimes - auch in Deutschland! Hier entwickeln wir uns seit einigen Jahren immer mehr in Richtung Neo-DDR.

  4. #2389
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    Zitat Zitat von Julian Braun Beitrag anzeigen
    Wobei dieses "gilt nur für den jeweiligen Antragsteller" - was wir ja schon bei vielen Maßnahmen im Laufe des letzten Jahres hatten - mich auch schwer an der vorgeblichen Neutralität der Gerichte zweifeln lässt. Das heißt die kommen da für mich eher wie der verlängerte Arm der Legislative/Exekutive rüber. Wenn die Ausgangssperre gegen die Rechte von Herrn X oder Frau Y verstößt, gilt das ja wohl auch für Herr/Frau Z und so weiter.
    Ich kenne die Urteilsbegründung nicht, und der eigentliche Artikel ist hinter einer Bezahlschranke.
    Da steht aber was von "Eilantrag".
    Eventuell hat die Entscheidung über einen Eilantrag regelmäßig nur aufschiebende Wirkung für den konkreten Antragssteller und nicht die Aussetzung einer allgemeinen Maßnahme zur Folge?
    In BaWü hat - bei entsprechen niedrigen Inzidenzzahlen - ein Gericht ja die Ausgangssperre mit Wirkung für alle aufgehoben.

  5. #2390
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    Zitat Zitat von Karateka Beitrag anzeigen
    Gerichte sind (fast) immer voll auf Linie der Regierung und daher eine der wichtigsten Stütze des jeweiligen Regimes - auch in Deutschland!
    Diese Wahrnehmung teile ich nicht.
    Spontan fällt mir da das Urteil gegen die Abschiebung des Bin-Laden-Leibwächter ein.
    Geändert von Pansapiens (03-04-2021 um 07:58 Uhr)

  6. #2391
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    Zitat Zitat von Pansapiens Beitrag anzeigen
    Eventuell hat die Entscheidung über einen Eilantrag regelmäßig nur aufschiebende Wirkung für den konkreten Antragssteller und nicht die Aussetzung einer allgemeinen Maßnahme zur Folge?
    Kann sein! (Dann wäre es natürlich wünschenswert, wenn mit solchen Entscheiden irgendwie automatisch eine allgemeine Prüfung in Gang gesetzt wird.)

  7. #2392
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    Zitat Zitat von Julian Braun Beitrag anzeigen
    Kann sein! (Dann wäre es natürlich wünschenswert, wenn mit solchen Entscheiden irgendwie automatisch eine allgemeine Prüfung in Gang gesetzt wird.)
    Die Region Hannover schreibt dazu in einer Pressemeldung:
    Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom Samstag, 2. April 2021, zu Ausgangsbeschränkungen in der Region Hannover wird die Region Hannover nun vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg Beschwerde einlegen. Das Gericht hatte den Eilanträgen von vier Antragstellern gegen die Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr stattgegeben. Da das Verwaltungsgericht Osnabrück am Tag zuvor für mehrere Gesundheitsämter eine Ausgangssperre bestätigt hat, ist es aus Sicht der Region Hannover notwendig, dass das OVG Lüneburg hierzu aus Gründen größerer Klarheit entscheidet. Nach der OVG-Entscheidung wird feststehen, ob die Regelung in der Region Hannover weiter Bestand haben wird.

    https://garbsen-city-news.de/aktuell...inzelpersonen/
    Geändert von Pansapiens (03-04-2021 um 07:40 Uhr)

  8. #2393
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    Zitat Zitat von Julian Braun Beitrag anzeigen
    Kann sein! (Dann wäre es natürlich wünschenswert, wenn mit solchen Entscheiden irgendwie automatisch eine allgemeine Prüfung in Gang gesetzt wird.)
    Ich (Nichtjuristin) habe das Thema "einstweilige Verfügung" so verstanden, dass da im Normalfall sowieso ein "richtiges" Verfahren ansteht, dass das Gericht aber anerkennt, dass für den Antragsteller deutliche und unzumutbare Nachteile entstehen, wenn er bis zum Ausgang dieses Verfahrens warten muss. Und dass daher "einstweilig" entschieden wird, um ihm diese Nachteile zunächst zu ersparen.

    Natürlich kann dann zwischen der einstweiligen Verfügung und der Hauptverhandlung jeder der Kontrahenten von sich aus einen Rückzieher machen (im Beispiel könnte also die Stadt die verordnete Ausgangssperre zurücknehmen), um eine weitere Watschn vom Gericht zu vermeiden.

    Wie mir ein befreundeter Jurist zusätzlich mal erklärt hat (hoffe, ich gebe es richtig wieder) wird das Gericht aber eher geneigt sein eine einstweilige Verfügung im Sinne des Antrages auszusprechen, wenn es eine mindestens geringe Wahrscheinlichkeit sieht, dass der Antragsteller auch im eigentlichen Verfahren obsiegt.
    Völlig Abwegiges werden sie entsprechend eher abschmettern.

  9. #2394
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    Standard Lebensgefühl mit covid 19

    Zitat Zitat von Pansapiens Beitrag anzeigen
    Mir sind Verantwortliche lieber, denen es um mehr um Verantwortung und weniger um Ruhm geht.
    Nur haben durchaus viele Politiker ja einen Amtseid geleistet in dem auch was von „getreu der Verfassung“ oder „das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen“ und auch „und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde“.

    Deswegen sind mir Verantwortliche lieber die ihren Job ernst nehmen und nach über einem Jahr Pandemie dann nicht irgendwelche Schnellschüsse raushauen die nicht verfassungsgemäß sind.

    Hier auch ein passendes Interview mit dem ehemaligen Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Hr. Kirchhof (paywall):

    https://www.welt.de/politik/deutschl...schuetzen.html


    Egal ob jetzt die Fixierung auf die Inzidenz, die Heranziehung der drohenden Überlastung des Gesundheitswesens oder die fehlende Abwägung von Rechtsgütern (interessant daran - genau das was jetzt vielfach im Kontext mit AZ ja gefordert wird...) - so richtig gut kommen die politisch Verantwortlichen da nicht weg.


    Das OVG Lüneburg hat in der Vergangenheit schon mehrfach schlecht oder unzureichend begründete Maßnahmen kassiert (was ja eigentlich auch normal sein sollte - schließlich müssen nicht Lockerungen begründet werden, sonder die Einschränkung von Grundrechten die vielfach ein faktischer Berufsverbot bedeutet):

    https://oberverwaltungsgericht.niede...en-198645.html


    Insofern kann man durchaus davon ausgehen, dass die Ausgangssperren gekippt werden - die Frage ist halt nur wann.
    Geändert von Little Green Dragon (03-04-2021 um 08:57 Uhr)
    "It's not the size of the dog in the fight, it's the size of the fight in the dog." M. Twain

    "Whoever said one person can’t change the world never ate an undercooked bat..."

  10. #2395
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    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    Nur haben durchaus viele Politiker ja einen Amtseid geleistet in dem auch was von „getreu der Verfassung“ oder „das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen“ und auch „und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde“.

  11. #2396
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    Für wen gelten eigentlich die Ausgangssperren?

    Wenn in Kreis A Ausgangssperre ist, und und in Kreis B nicht...
    Darf sich dann ein Bewohner von Kreis B nachts in Kreis A draußen aufhalten?
    Oder ist das auch ein Betretungsverbot?
    Und darf sich ein Bewohner von Kreis A nachts in Kreis B draußen aufhalten, wenn er Kreis A vor Beginn der Ausgangssperre verlassen hat?

  12. #2397
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    Zitat Zitat von kloeffler Beitrag anzeigen
    Prophet?
    realist

  13. #2398
    carstenm Gast

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    Zitat Zitat von Pansapiens Beitrag anzeigen
    Für wen gelten eigentlich die Ausgangssperren?

    Wenn in Kreis A Ausgangssperre ist, und und in Kreis B nicht...
    Darf sich dann ein Bewohner von Kreis B nachts in Kreis A draußen aufhalten?
    Oder ist das auch ein Betretungsverbot?
    Und darf sich ein Bewohner von Kreis A nachts in Kreis B draußen aufhalten, wenn er Kreis A vor Beginn der Ausgangssperre verlassen hat?
    Eine Ausgangssperre gilt innerhalb eines definierten Gebietes.

  14. #2399
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    Zitat Zitat von carstenm Beitrag anzeigen
    Eine Ausgangssperre gilt innerhalb eines definierten Gebietes.
    das ist schon klar, was genau da gilt ist aber unterschiedlich:

    In Bayern etwa gilt die nächtliche Ausgangssperre in kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage überschritten wurde. Dort ist dann von 22 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt.

    da darf ich dann also in einem Gebiet mit Ausgangssperre mich nicht außerhalb der Wohnung aufhalten.
    Sperrgebiet.

    In Sachsen hingegen gilt: Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, ist dort ab dem zweiten darauffolgenden Werktag das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt.

    Da darf ich dann nur die Unterkunft in dem Gebiet nicht verlassen.
    Wenn sich meine Unterkunft allerdings in einem Gebiet befindet, wo ich die verlassen kann, könnte ich mich in dem Gebiet wo Bewohner ihre Unterkunft nicht verlassen dürfen, nachts noch im Freien aufhalten, falls das der Wortlaut der Regelung ist.

  15. #2400
    carstenm Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Pansapiens Beitrag anzeigen
    das ist schon klar, ...
    Pardon, dann habe ich deine Frage mißverstanden:
    Wenn in Kreis A Ausgangssperre ist, und und in Kreis B nicht...
    "Darf sich dann ein Bewohner von Kreis B nachts in Kreis A draußen aufhalten?
    Oder ist das auch ein Betretungsverbot?
    Und darf sich ein Bewohner von Kreis A nachts in Kreis B draußen aufhalten, wenn er Kreis A vor Beginn der Ausgangssperre verlassen hat?"

    Ich habe diese Frage so gelesen, daß du der Auffassung wärest, die Ausgangsbeschränkung wären an Personen, und da insbseondere an deren Wohnsitz, Reiseziel oder -herkunft gebunden, und jetzt unterschiedliche Konstellationen abfragst.
    Das aber ist nicht der Fall, sondern die Verfügungen beziehen sich auf Territorien.

    was genau da gilt ist aber unterschiedlich:
    Ich gebe zu: Ich verstehe nicht welchen Unterschied du siehst.

    In Bayern lautet die Formulierung in der entsprechenden Verordnung: "... Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt ...". In Sachsen lautet der Text der Verordnung: "Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt ...".
    In beiden Bundesländern sind Ausnahmen formuliert, unter der Bezeichnung "triftige Gründe" (Sachsen) oder "gewichtige Gründe" (Bayern).

    Hilfst du mir auf die Sprünge, worin du einen Unterschied ausmachst?

    Wenn sich meine Unterkunft allerdings in einem Gebiet befindet, wo ich die verlassen kann, könnte ich mich in dem Gebiet wo Bewohner ihre Unterkunft nicht verlassen dürfen, nachts noch im Freien aufhalten, falls das der Wortlaut der Regelung ist.
    Aus deiner Fallbeschreibung lese ich wieder eine personengebundene Rechtskonstruktion heraus. Aber - wie gesagt - die Beschränkungen sind jeweils Gebietsgebunden. Also - abgesehen davon, daß ich keinen faktischen Unterschied sehe zwischen Sachsen und Bayern - könnte man "Vorteile" des eigenen Wohnsitzes nicht "mitnehmen".

    Konkret:
    Meine Lebensgefährtin wohnt in einem Gebiet, in dem vorgestern Ausgangsbeschränkungen in Kraft getreten sind. Sie darf ihre Wohnung nicht verlassen (was aber z.B. beinhaltet, sie darf den Müll in den hauseigenen Container bringen. Sie darf in Tiefgarage zu ihrem Auto gehen.) Dort, wo ich wohne, gibt es bis dato aber keine Ausgangsbeschränkungen. Ich darf daher zwar durch den Wohnort meiner Lebensgefährtin hindurchfahren und winken. Ich darft dort jedoch nicht aus dem Auto steigen, um zu ihrer "häuslichen Unterkunft" (Text der Verfügung) zu gelangen.
    Geändert von carstenm (03-04-2021 um 17:40 Uhr)

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