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Thema: Mahnung Erstattung Reisepreis

  1. #1
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    Standard Mahnung Erstattung Reisepreis

    Servus alle,

    ich wollte über Ostern eigentlich nach Portugal, Reise wurde vom Veranstalter aber Ende März abgesagt. Meines Wissens nach ist der Veranstalter zur Rückzahlung der Kosten innerhalb von 14 Tagen gesetzlich verpflichtet, diese Frist lief Ostern ab – bisher habe ich das Geld nicht zurück. Ich möchte die Sache jetzt anmahnen. Wie gehe ich richtig vor?

    Ich habe mal folgendes Schreiben aufgesetzt:

    ----------------------------------------------
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe im Februar 2020 eine Pauschalreise nach Portugal für den Zeitraum 08.04.20 bis 17.04.20 bei Ihnen gebucht und bezahlt. Die Reise wurde von Ihrem Unternehmen Ende März 2020 auf Grund der Coronakrise storniert.
    Die bereits gezahlten Beträge wurden mir bisher leider nicht erstattet, hierzu wären Sie als Veranstalter innerhalb von 14 Tagen ab Stornierung verpflichtet gewesen.

    Ich möchte daher die ausstehende Zahlung anmahnen und bitte um Überweisung bis zum 07.05.2020 auf mein Konto bei XXX, IBAN XXX.

    Vorsorglich möchte ich anmerken, dass die Ausstellung eines Gutscheins statt einer Rücküberweisung des Geldes für mich nicht in Frage kommt.

    Mit freundlichen Grüßen

    -------------------------------------------

    Passt das so? Verbesserungsvorschläge?
    Die Buchung erfolgte über ein Reisebüro, Zahlungen gingen aber direkt an den Veranstalter, daher wende ich mich auch dorthin.

    Es handelt sich um einen großen deutschen Reiseveranstalter, keine Hinterhofklitsche. Sollte ich das Schreiben trotzdem per Einschreiben versenden?
    Kannix, 24.06.2010, 14:17 Uhr: "Also ich hab noch oben ein Luftgewehr, ganz normal. Bei Katzen jedenfalls gibts keine sichtbaren Verletzungen"

  2. #2
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    Passt schon so - wird nur leider nicht viel bringen ohne Anwalt, von daher kannst Du die Frist auch kürzer halten und es danach an den Anwalt geben. Die Touristikbranche kämpft ums überleben und hofft auf die Gutscheinlösung der Bundesregierung.
    "It's not the size of the dog in the fight, it's the size of the fight in the dog." M. Twain

    "Whoever said one person can’t change the world never ate an undercooked bat..."

  3. #3
    * Silverback Gast

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    Zitat Zitat von hand-werker Beitrag anzeigen
    ... Sollte ich das Schreiben trotzdem per Einschreiben versenden?
    Unabhängig vom Rest (zu dem ich nichts sagen kann): EINSCHREIBEN würde ich grundsätzlich (!) wählen (ist ja von den Kosten jetzt auch überschaubar); und von den 3 möglichen Einschreibearten würde ich auch in solchen "leichteren" Fällen grundsätzlich die 2. (Übergabe-Einschreiben) wählen!

  4. #4
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    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    Passt schon so - wird nur leider nicht viel bringen ohne Anwalt, von daher kannst Du die Frist auch kürzer halten und es danach an den Anwalt geben. Die Touristikbranche kämpft ums überleben und hofft auf die Gutscheinlösung der Bundesregierung.
    Vor dem Anwalt würde ich es mit Verbraucherschutz bzw. einer Schlichtungsstelle versuchen. Reicht oft schon völlig aus.

  5. #5
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    Expedia hat mir meine Reise nach Barcelona von sich aus zurück erstattet. Geld fürs Hotel und Gutscheine für den Flug.
    Frank Burczynski

    HILTI BJJ Berlin
    https://www.hiltibjj.de


    http://www.jkdberlin.de

  6. #6
    * Silverback Gast

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    Hier gibt's noch ein paar aktuelle Infos dazu: https://www.t-online.de/leben/reisen...auszahlt-.html

  7. #7
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    VORSICHT mit Übergabe-Einschreiben, das ist nicht in jedem Fall rechtssicher. Nur dann, wenn es wirklich angenommen wird, hast du einen hand- und standfesten Nachweis des Zugangs. Und wenn nicht? Der Empfänger ist nicht da, kümmert sich nicht um Benachrichtigung, evtl. absichtlich ... und du wartest und wartest ...

    Einwurfeinschreiben
    sind das bessere Mittel, dann kannst du nämlich nachweisen, daß es beim Empfänger angekommen ist - es ist ZUGEGANGEN. Was er dann damit macht, fällt in seine Verantwortung, du hast aber auf jeden Fall einen Beweis des Zugangs. Und NUR der zählt in der juristischen Welt.

    Ich mach da grad was durch und hab draus gelernt.
    Wer nicht kotzt, ist nicht am Limit

  8. #8
    * Silverback Gast

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    Zitat Zitat von marasmusmeisterin Beitrag anzeigen
    ...
    Einwurfeinschreiben sind das bessere Mittel, dann kannst du nämlich nachweisen, daß es beim Empfänger angekommen ist - es ist ZUGEGANGEN. Was er dann damit macht, fällt in seine Verantwortung, du hast aber auf jeden Fall einen Beweis des Zugangs. Und NUR der zählt in der juristischen Welt.

    ...
    Ich will Dir Deine Erfahrung ja nicht absprechen - und auch den Thread nicht unnötig aufblähen,
    aber NEIN, das Einwurfeinschreiben (EE) ist NICHT das bessere Mittel:
    a) gibts dazu irgendwo was, was Gerichte bzgl. Beweiskraft gesagt haben (hab jetzt nicht danach gesucht, bitte selber machen bei Bedarf) -
    und b) geht das EE in die Richtung: Du kannst weder beweisen, dass es beim Empfänger angekommen (Zugang) ist (0!), noch hast Du überhaupt etwas in der Hand, dass Du etwas verschickt (!!!) hast (weil Dir die Post dazu nichts ausstellt!).
    Die Krönung (mein persönliches Highlight ) war mal, wie mir ein (offizieller) Postbeamte in der Postfiliale erklärte, dass die Beweiskraft dieser 1. (von 3) Variante(n) bei 0 liegt, weil <es folgt O-Ton> "er könne das gerne annehmen, sich umdrehen, und es in den Papierkorb werfen"; und nu beweis Du mal das Gegenteil.

    Mal davon ab, dass die 2. Variante (Übergabeeinschreiben) im Alltagsgebrauch relativ (wasimmer das tatsächlich heißen mag) rechtssicher ist: Der Rat eines teuer bezahlten RA war der: Wirklich rechtssicher sind in D derzeit nur 2 Varianten:
    1. erspar ich mir die Schilderung, weil extrem aufwändig und geht auch nur, wenn der Empfänger beim Sender um die Ecke wohnt (hab ich mal in einer Mietrechtsangelegenheit durchgezogen)
    2. Zusendung per niedergelegtem Schriftstück (NUR DAS alleine hat in D endgültige Beweiskraft des Zugangs (!) - ist aber sündhaft teuer, und geht mWn auch nicht als Privatperson, sondern nur per Anwalt oder von gerichtswegen.
    Sorry für den illusion destroyer, aber das ist der faktische Stand hierzulande heutzutage.

    P.S. @ "und Du wartest und wartest ...": Nach 14 Tagen fruchtloser Zustellung muss das nichtzustellbare Einschreiben zurückgesandt werden.

    Aber wiegesagt, das geht jetzt IMHO arg weit weg vom Thema (in der geschilderten Situation des TE sollte ein Übergabeeinschreiben, falls es erwogen wird, normalerweise ausreichen); deswegen bin ich jetzt draußen.

  9. #9
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    Hi,


    Wir Juristen nennen das ein Anerkenntnis. Aber auch ansonsten ist die Rechtslage eindeutig. § 651h BGB regelt für Pauschalreisen ganz klar, dass ein Storno des Veranstalters diesen zur Erstattung des Reisepreises verpflichtet – selbst bei „höherer Gewalt“.
    https://www.lawblog.de/index.php/arc...for-everybody/

    Reisestorno: So entgeht man vielleicht dem Zwangskredit
    https://www.lawblog.de/index.php/arc...-zwangskredit/

    Gruß

    Alef

  10. #10
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    Zitat Zitat von * Silverback Beitrag anzeigen
    Ich will Dir Deine Erfahrung ja nicht absprechen - und auch den Thread nicht unnötig aufblähen,
    aber NEIN, das Einwurfeinschreiben (EE) ist NICHT das bessere Mittel:
    a) gibts dazu irgendwo was, was Gerichte bzgl. Beweiskraft gesagt haben (hab jetzt nicht danach gesucht, bitte selber machen bei Bedarf) -
    und b) geht das EE in die Richtung: Du kannst weder beweisen, dass es beim Empfänger angekommen (Zugang) ist (0!), noch hast Du überhaupt etwas in der Hand, dass Du etwas verschickt (!!!) hast (weil Dir die Post dazu nichts ausstellt!).
    Die Krönung (mein persönliches Highlight ) war mal, wie mir ein (offizieller) Postbeamte in der Postfiliale erklärte, dass die Beweiskraft dieser 1. (von 3) Variante(n) bei 0 liegt, weil <es folgt O-Ton> "er könne das gerne annehmen, sich umdrehen, und es in den Papierkorb werfen"; und nu beweis Du mal das Gegenteil.

    Mal davon ab, dass die 2. Variante (Übergabeeinschreiben) im Alltagsgebrauch relativ (wasimmer das tatsächlich heißen mag) rechtssicher ist: Der Rat eines teuer bezahlten RA war der: Wirklich rechtssicher sind in D derzeit nur 2 Varianten:
    1. erspar ich mir die Schilderung, weil extrem aufwändig und geht auch nur, wenn der Empfänger beim Sender um die Ecke wohnt (hab ich mal in einer Mietrechtsangelegenheit durchgezogen)
    2. Zusendung per niedergelegtem Schriftstück (NUR DAS alleine hat in D endgültige Beweiskraft des Zugangs (!) - ist aber sündhaft teuer, und geht mWn auch nicht als Privatperson, sondern nur per Anwalt oder von gerichtswegen.
    Sorry für den illusion destroyer, aber das ist der faktische Stand hierzulande heutzutage.

    P.S. @ "und Du wartest und wartest ...": Nach 14 Tagen fruchtloser Zustellung muss das nichtzustellbare Einschreiben zurückgesandt werden.

    Aber wiegesagt, das geht jetzt IMHO arg weit weg vom Thema (in der geschilderten Situation des TE sollte ein Übergabeeinschreiben, falls es erwogen wird, normalerweise ausreichen); deswegen bin ich jetzt draußen.
    Beamter bei der Post .. Ja, die gibt es noch, bis 2040, werden aber seltener.

    Zustellung per niedergelegtem Schriftzug durch den GV ... so haben wir als Verein sogar mal eine Kündigung bekommen. Kostete 10,- Euro für das (ex-) Mitglied. Kann man auch als Otto-Normalbürger.
    Frank Burczynski

    HILTI BJJ Berlin
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    http://www.jkdberlin.de

  11. #11
    * Silverback Gast

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    Ok, einer geht noch ...
    Zitat Zitat von jkdberlin Beitrag anzeigen
    Beamter bei der Post .. Ja, die gibt es noch, bis 2040, werden aber seltener.
    War er; durch und durch! Vollblut-........ (Schlaftablette)


    Zustellung per niedergelegtem Schriftzug durch den GV ... so haben wir als Verein sogar mal eine Kündigung bekommen. Kostete 10,- Euro für das (ex-) Mitglied. Kann man auch als Otto-Normalbürger.
    Ah ok, danke für die Info.

  12. #12
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    Erstmal Danke an alle, Mahnung geht heute raus. Ich entscheide mich für das "normale" Übergabeeinschreiben. Ich unterstelle mal, das ein großer deutscher Konzern nicht die Annahme der Post verweigert.
    @ Silverback + jkdberlin: Was ihr meint, ist eine Postzustellungsurkunde (PZU). Hab ich hier auf dem Schreibtisch liegen (Behörde), kann man als Privatperson aber tatsächlich nur über den Gerichtsvollzieher versenden lassen. Das wäre dann die letzte Möglichkeit, soweit kommt es hoffentlich nicht. Das Ding wird Dir zur Not unter der geschlossenen Tür durchgeschoben und ist ab diesem Moment offiziell zugestellt.
    Kannix, 24.06.2010, 14:17 Uhr: "Also ich hab noch oben ein Luftgewehr, ganz normal. Bei Katzen jedenfalls gibts keine sichtbaren Verletzungen"

  13. #13
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    Hi,

    Hier mal eine wunderschöne Erklärung:

    123recht.de: Herr Hauk, wann gilt ein Brief als zugestellt?

    Rechtsanwalt Hauk: Man muss zwischen Zivil- und Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht unterscheiden.

    .....................................

    123recht.de: Ist das Einwurf-Einschreiben rechtssicher?

    Rechtsanwalt Hauk: Beim Einwurf-Einschreiben wirft der Postbote das entsprechende Schreiben in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers ein. Die Notwendigkeit der Unterschrift des Empfängers besteht nicht. Vielmehr dokumentiert der Postbote die Zustellung mit seiner Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg. Damit ist der Brief in den Machtbereich des Empfängers gelangt. In rechtlicher Hinsicht entspricht dieses Einschreiben nicht den Erfordernissen einer förmlichen Zustellung mit einer Postzustellungsurkunde, so dass eine solche damit auch nicht bewiesen werden kann. Durch das Einwurf-Einschreiben wird zumindest ein Anscheinsbeweis für den rechtzeitigen Zugang erbracht, sofern das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren vom Zusteller eingehalten wurde.
    https://www.123recht.de/ratgeber/exp...__a158079.html


    Ich habe mir übrigens angewöhnt AUs usw per Prio-Brief, dem kleinen Bruder des Einschreibens, zu versenden!

    Gruß

    Alef

  14. #14
    SalvaMea Gast

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    Zitat Zitat von hand-werker Beitrag anzeigen
    Ich unterstelle mal, das ein großer deutscher Konzern nicht die Annahme der Post verweigert.
    Jeder große Konzern bekommt täglich tausende Briefe und hunderte Einschreiben. Der Mitarbeiter der Poststelle unterschreibt eine ganze Liste mit Einschreiben, die er mitnimmt. Er hat weder Zeit noch den Auftrag, sich die Absender der Briefe anzuschauen

    Postzustellungsurkunde (PZU) ... wird Dir zur Not unter der geschlossenen Tür durchgeschoben und ist ab diesem Moment offiziell zugestellt.
    Noch mehr: Der Gerichtsvollzieher hält in seiner Urkunde nicht nur fest, dass er den Brief zugestellt hat, sondern auch, was darin stand! Das ist der entscheidende Unterschied zu allen Einschreibearten - die bestätigen letztlich nur, dass der Empfänger einen Umschlag erhalten hat.

    Ist ein alter Trick, wenn man seine Versicherung kündigen möchte, sich aber eine Hintertür offen halten will. Man schickt einen leeren Umschlag per Einschreiben und hat damit einen Nachweis über den Zugang. So kann man Fristen einfach verstreichen lassen und bei Bedarf später sagen "hey, ich habe damals per Einschreiben gekündigt - hier ist der Einschreibebeleg".

  15. #15
    * Silverback Gast

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    Zitat Zitat von SalvaMea Beitrag anzeigen
    ...
    Ist ein alter Trick, wenn man seine Versicherung kündigen möchte, sich aber eine Hintertür offen halten will. Man schickt einen leeren Umschlag per Einschreiben und hat damit einen Nachweis über den Zugang. So kann man Fristen einfach verstreichen lassen und bei Bedarf später sagen "hey, ich habe damals per Einschreiben gekündigt - hier ist der Einschreibebeleg".
    Exakt!

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