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Thema: Training nur mit App

  1. #1
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    Standard Training nur mit App

    In einem Monat soll ja die Stopp Corona App auch im Deutschland sein. In Österreich läuft eine ähnliche App scheinbar positiv. Ich habe nun aus einigen Quellen den Vorschlag gelesen, dass Gyms ihren Mitgliedern diese App "vorschreiben", wenn sie wieder am Training mit Kontakt teilnehmen wollen, ansonsten nur Training mit Sicherheitsabstand. Nach anfänglicher automatischer Abwehrhaltung finde ich die Idee gar nicht mehr so schlimm. Wenn das der Preis dafür ist wieder Rollen zu können (auch mit festem Trainingspartner), dann wäre ich bereit dazu. Wie seht ihr das?
    Frank Burczynski

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  2. #2
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    Persönlich würd ich den Preis zahlen, um wieder Trainieren zu können. Mit einem festen Trainingspartner wär es für mich schlecht, da ich schichtbedingt unregelmäßig trainiere.

    Andererseits haben wir Mitglieder, die kein Smartphone haben, die vielleicht ein (zu) altes Gerät haben oder sich der Datenerfassung nicht unterwerfen möchten, die würde ich ungern außen vor lassen. Der Vorstand hat ohnehin Namen und Kontaktdaten jedes Teilnehmers, mit einer regelmäßig geführten Liste sollte also eine Nachverfolgung ebenso möglich sein.

  3. #3
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    Zitat Zitat von Fleyh Beitrag anzeigen
    ...

    Andererseits haben wir Mitglieder, die kein Smartphone haben, die vielleicht ein (zu) altes Gerät haben oder sich der Datenerfassung nicht unterwerfen möchten, die würde ich ungern außen vor lassen. Der Vorstand hat ohnehin Namen und Kontaktdaten jedes Teilnehmers, mit einer regelmäßig geführten Liste sollte also eine Nachverfolgung ebenso möglich sein.
    So planen wir das auch.
    Mein Englisch ist zu schlecht. Ich löse das physikalisch!

  4. #4
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    laut sportverbänden soll man zunächst sowieso für jedes training ohnehin eine liste der anwesenden führen, dafür braucht es keine app.

    alledings natürlich wichtig schnell sich zu isolierse3n oder das training auszulassen, wenn mna eine nichtricht von der app bekommt, aber dies ist ja alles nicht nachprüfbar.

  5. #5
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    Zitat Zitat von jkdberlin Beitrag anzeigen
    Ich habe nun aus einigen Quellen den Vorschlag gelesen, dass Gyms ihren Mitgliedern diese App "vorschreiben", wenn sie wieder am Training mit Kontakt teilnehmen wollen, ansonsten nur Training mit Sicherheitsabstand.

    Ich glaube nicht, dass im Streitfall eine derartige Regelung juristisch Bestand haben würde - zumindest nicht bei kommerziellen Gyms.

    Das würde wohl gegen das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz verstoßen, da die Nichtnutzung einer derartigen App ja keine unmittelbare Auswirkung auf die „Gefährlichkeit“ eines Teilnehmers hat - man würde ja eh nur nachträglich darüber informiert werden, dass man sich in der Nähe eines identifizierten Erkrankten aufgehalten hat. In den 10-14 Tagen bis dahin würde man ja trotzdem unwissentlich zum Training gehen und potentiell andere anstecken können, gerade da der Virus ja vermehrt zu Beginn einer Erkrankung weitergegeben wird.

    Insofern bietet die App keinen unmittelbaren Schutz der anderen Mitglieder die eine Ausnahme vom AGG rechtfertigen würde.


    Dazu kommen eine Reihe praktischer Probleme:

    - kein / zu altes Handy
    - was macht man mit den Kids ohne Smartphone
    - wer will kontrollieren ob die App auch wirklich installiert ist und auch tatsächlich genutzt wird
    - resultiert daraus indirekt eine „Mitführpflicht“ des Handys? (Ich habe z.B das Ding am WE selten einstecken wenn ich raus gehe)
    -...

    Insofern kann man das ggf. empfehlen - es zur Pflicht zu machen halte ich aus den o.g. Gründen für wenig sinnvoll.
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  6. #6
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    Äh, verstehe ich nicht. Was hat das AGG damit zu tun? Es wird niemand wegen Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität diskriminiert. Es hat auch nichts mit einem Arbeitsverhältnis zu tun. Das greift hier also gar nicht.

    Kein (modernes) Handy? Okay, dann halt bitte nur zum Solo Training.
    Kontrolle? Einfach zeigen lassen.
    Ja, du musst dein Handy mit dabei haben.
    Frank Burczynski

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  7. #7
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    Aber was bringt es dir, wenn ich die App nur zum Training dabei habe? Der Nutzen der besteht ja nur, wenn ich sie ständig dabei habe.
    “Das ist zwar peinlich, aber man darf ja wohl noch rumprobieren.”
    - Evolution

  8. #8
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    Zitat Zitat von OliverT Beitrag anzeigen
    Aber was bringt es dir, wenn ich die App nur zum Training dabei habe? Der Nutzen der besteht ja nur, wenn ich sie ständig dabei habe.
    Mir persönlich? Gar nichts. Dir vielleicht etwas Sicherheit. Genau deswegen würde ich sie immer dabei haben. Aber es geht wohl den Gyms eher darum, dass diese Ketten im Training/Gym erkannt werden.
    Frank Burczynski

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  9. #9
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    Zitat Zitat von jkdberlin Beitrag anzeigen
    Äh, verstehe ich nicht. Was hat das AGG damit zu tun? Es wird niemand wegen Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität diskriminiert.
    Der Begriff der Weltanschauung im AGG bezieht sich nicht ausschließlich auf religiöse Motive.

    »Der Begriff dient als Sammelbezeichnung für alle religiösen, ideologischen und politischen Leitauffassungen« (Stein, in:
    Rust/Falke 2007, § 1 AGG, Rn. 65)

    Positiv muss Weltanschauung daher definiert werden als ein für die Lebensführung eines Menschen verbindliches und identitätsstiftendes Verständnis des menschlichen Lebens und der Welt,
    welches von einer relevanten Zahl anderer geteilt wird. - Antidiskriminierungsstelle des Bundes


    Soviele Amische oder Quäker wird es zumindest in DE nicht geben, aber hier hätte man ja sogar religiös motivierte Ablehnung von Handys / Technik, aber wie gesagt so weit braucht man gar nicht gehen - wenn sich jemand darauf beruft es gehöre zu seiner Weltanschauung ohne so eine App durch die Gegend zu laufen wird man bestimmt genug "Gleichgesinnte" finden um hier auf eine relevante Zahl im Sinne des AGG zu kommen.

    Es hat auch nichts mit einem Arbeitsverhältnis zu tun. Das greift hier also gar nicht.
    Was ist mit Mitarbeitern / angestellten Trainern? Da hast Du ein Arbeitsverhältnis. Sind die ausgenommen (was dann keinen Sinn machen würde), oder dürfen wenn sie sich verweigern nur noch kontaktloses Training geben? Wie gesagt in einem e.V. oder wo die Trainer ehrenamtlich tätig sind mag das bei einem allgemeinen Konsens noch klappen, aber sicher nicht für alle in der Fläche.

    Darüber hinaus greift das AGG auch bei angebotenen Dienstleistungen - hier ist zwar die Weltanschauung (noch) kein Kriterium, aber sollten sich solche wie von Dir beschriebenen Tendenzen durchsetzen, dann ist das wohl sicherlich bald Gegenstand von politischen Diskussionen.

    Kein (modernes) Handy? Okay, dann halt bitte nur zum Solo Training.
    Wer also zu arm ist - überspitzt gesagt - bleibt draußen?


    Kontrolle? Einfach zeigen lassen.
    Wann und wie oft? Einmal? Jedes mal vor dem Training? Wer kontrolliert das bei Gyms die den kompletten Tag auf haben? Bei jedem? QR-Scanner am Eingang?
    Akku gerad leer - kein Training?

    Ein Gym ist weder in der Position noch in der Lage hier wirklich sinnvoll die (dauerhafte) Nutzung sicherzustellen. Insofern ist so eine Regelung nichts anderes als ein "Feigenblatt" wie das polizeiliche Führungszeugnis für Trainer auch (nur weil man noch nicht erwischt wurde heißt das ja nicht, dass man eben wirklich zuverlässig ist).


    Ja, du musst dein Handy mit dabei haben.
    Gleiches wie zuvor - wer soll das wann und wie bitte sinnvoll kontrollieren? Willst Du am Wochenende jemanden aus Deinem Gym der Dir zufällig über den Weg läuft ernsthaft fragen ob er das Handy am Mann hat? Und wer kontrolliert, ob eines der Mitglieder dann ggf. eine Meldung über einen Kontakt per App bekommen hat? Muss jeder einen wöchentlichen Auszug des App-Protokolls dann ans Gym schicken?

    Wenn es eh auf Vertrauensbasis laufen soll kann man sich so eine "Pflicht" auch sparen und eben nur appellieren, dass die Mitglieder so eine App nutzen sollen. Sollte so eine Regelung tatsächlich verpflichtend kommen und jemand will dann trotzdem noch in so einem Gym trainieren wäre es ja nun auch überhaupt kein Problem (finanzielle Mittel vorausgesetzt) sich ein "trainingskonformes"
    Gerät zu besorgen um den Ansprüchen gerecht zu werden und den Rest der Zeit trotzdem zu tun uns zu lassen was man für richtig hält. Einen echten Mehrwert generiert man dadurch nicht, sondern bewegt sich in eine für mein Verständnis sehr ungesunde Richtung.


    Was genau den jetzt letztendlich bei dieser App rauskommen soll (die nächste "Quarantäne"-App steht ja nun auch schon in den Startlöchern), aktuell heißt es ja:

    "Befinden sich zwei Smartphones länger als 15 Minuten in höchstens zwei Meter Nähe, wird die fremde ID, zunächst lokal, in einer Kontaktliste gespeichert. Wer positiv auf Covid-19 getestet wird, kann so die in den vergangenen 14 Tagen gespeicherten IDs freigeben. Die Kontaktpersonen werden dann gewarnt und aufgefordert, sich testen zu lassen."

    Jetzt bekommt man also bis zu 14 Tagen nach einem "kritischen" Kontakt die Aufforderung sich testen zu lassen (von automatischer Quarantäne ist noch nicht die Rede). Bis zum eigentlichen Test vergehen dann noch ein paar Tage (in denen man dann nicht zum Training geht). Und dann fällt der Test ggf. sogar schon wieder negativ aus, weil man mit der Nummer längst durch ist - trotzdem war man in der Zeit vorher beim Training und hat potentiell andere angesteckt. Und dann? Gibt man die Info über den negativen Test ans Gym und alles ist gut? Oder lässt sich dann das gesamte Gym testen, weil man Kontakt zu jemanden hatte der Kontakt zu jemandem hatte obwohl der Test negativ war?

    Und wie lange / weit will man dieses Spiel dann weiterspielen? Woher sollen die Testkapazitäten dafür kommen und wer soll das bezahlen?

    Im Kern ist nichts gegen so eine App zu sagen - sie kann sicherlich den Gesundheitsämtern die Arbeit an der ein oder anderen Stelle erleichtern. Einen echten Mehrwert der eine verpflichtende Nutzung für Gyms oder andere Einrichtungen (Altersheime, Schwimmbad, Kino) rechtfertigen würde kann ich momentan nicht erkennen.
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  10. #10
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    Standard

    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen

    [i]"Befinden sich zwei Smartphones länger als 15 Minuten in höchstens zwei Meter Nähe, wird die fremde ID, zunächst lokal, in einer Kontaktliste gespeichert. .
    Heißt dann auch, lagert meine Tasche mehr als 2m von der Tasche meines Trainingspartners, dann ladet er nichtmal auf der Liste, selbst wenn wir die ganze Zeit, mit viel Kontakt, auf dem Boden rumgekullert sind.
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  11. #11
    venom1984 Gast

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    Und wie will man sicherstellen bzw überprüfen das blutooth oder gps überhaupt immer an ist? Ich z.b. hab beides permanent aus um Akku zu sparen und schalte es nur ein wenn ich es wirklich brauche.

  12. #12
    Registrierungsdatum
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    Zitat Zitat von jkdberlin Beitrag anzeigen
    . Aber es geht wohl den Gyms eher darum, dass diese Ketten im Training/Gym erkannt werden.
    Aber dafür brauche ich ja keine App. Das kann man auch mit einer Anwesenheitsliste.
    Einen Mehrwert hat die App ja nur, wenn ich damit durchgängig rumlaufe und dadurch verhindert wird, dass ich infiziert überhaupt erst zum Training komme.
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  13. #13
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    Zitat Zitat von OliverT Beitrag anzeigen
    Heißt dann auch, lagert meine Tasche mehr als 2m von der Tasche meines Trainingspartners, dann ladet er nichtmal auf der Liste, selbst wenn wir die ganze Zeit, mit viel Kontakt, auf dem Boden rumgekullert sind.
    Nun ja - da wäre es dann eben "konsequent" wenn man die Handys zu Beginn einsammelt und dann auch alle auf einem Haufen lagert - quasi rollen für die Smartphones...

    Wenn man noch etwas länger drüber nachdenkt fallen einem bestimmt noch andere Punkte ein an denen man "nacharbeiten" müsste um hier einen echten Mehrwert zu generieren der eine Pflicht rechtfertigen könnte.
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  14. #14
    Gast Gast

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    ist eine solche app überhaupt schon anwendungsbereit verfügbar?

    falls ja, was sagen eigentlich datenschutzbeauftragte zu einer solchen app?
    https://www.datenschutzbeauftragter-...ebenwirkungen/

    Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Datenschutz-Folgenabschätzung

    Sie fragen sich möglicherweise, was es mit einer Datenschutz-Folgenabschätzung auf sich hat. Was wie ein Wort-Ungeheuer aus den Untiefen deutscher Behörden klingt, könnte helfen, Licht ins Dunkel der geplanten Corona-Tracing-App zu bringen. Nach Art. 35 DSGVO müssen alle Datenverarbeiter vor riskanten Verarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen. Das ist bei der Corona-Tracing-App unbestritten der Fall, denn schließlich handelt es sich um eine massenhafte Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Es wird daher kritisiert, dass das Robert Koch Institut bisher keine Datenschutz-Folgenabschätzung veröffentlicht hat. Denn diese könnte eine Grundlage für eine gesellschaftliche Debatte zu den Risiken und Chancen einer solchen App ermöglichen.

    Mangels einer Datenschutz-Folgenabschätzung von offizieller Seite hat das „Forum der InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung“ e.V. („FIfF“) kurzerhand selbst eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt. Kurzerhand? Nicht ganz. Immerhin setzt er sich über gut 100 Seiten mit der Funktionsweise, den Akteuren und möglichen Risiken einer möglichen Corona-App auseinander.

    https://www.fiff.de/dsfa-corona
    Erhebliche Risiken auch bei dezentraler Ausgestaltung

    Das FIfF stellt zunächst fest, dass die Datenschutzkonformität der geplanten App keine klare Ja/Nein Antwort ermöglicht, sondern die Beurteilung komplexe Erwägungen erfordert.

    Hauptrisiken – fehlende Freiwilligkeit und Interventionsmöglichkeiten

    Es besteht die Gefahr der mangelnden Freiwilligkeit der App-Nutzung. Es könnte ein faktischer Nutzungszwang entstehen. So könnten Arbeitgeber beispielweise die Rückkehr an den Arbeitsplatz an die Nutzung der App koppeln. Denkbar ist auch, dass die App als Zugangsvoraussetzung zu Gebäuden, Räumen oder Veranstaltungen genutzt wird. Das FIfF spricht insofern von der Illusion der Freiwilligkeit.
    diesen nutzungszwang sehe ich bereits gegeben, wenn eine teilnahme am training nur unter nutzung dieser app möglich ist.


    Es besteht auch die Gefahr tiefgreifender Grundrechtseingriffe bei „Fehlalarm“. So sei es denkbar, dass es zu einer Kontaktmessung durch die Wand zwischen zwei Wohnungen kommt oder bei vorbeilaufenden Passanten bei Erdgeschosswohnungen sowie fehlerhaften Positivtests von Laboren. Entscheidend ist hier, welche Maßnahmen an die Feststellung eines Kontakts mit einem Infizierten geknüpft werden. Besteht beispielsweise keine Möglichkeit gegen eine verordnete Quarantäne zu intervenieren, besteht die Gefahr ungerechtfertigter Freiheitsbeschränkungen.

    Auch die DSGVO sieht in Art. 22 Abs. 3 bei Entscheidungen aufgrund automatisierter Verarbeitungen eine Anfechtungsmöglichkeit vor. Bisher sieht jedoch keines der vorgeschlagenen oder eingesetzten Systeme dahingehend Möglichkeiten vor.
    Weitere Schwachstellen und Risiken

    Weitere Risiken werden in Kapitel 7 (S. 69) geschildert:

    Ein weiteres Risiko stellt das Verhaltensscoring dar. So könnten die Kontaktverläufe infizierter Nutzer verwendet werden, um nachzuvollziehen, wie viel eine Person mit Anderen in Kontakt getreten ist. Behörden könnten bei individueller Nachverfolgung im schlimmsten Fall anhand des Verhaltensscorings Strafverfolgung einleiten, eine individuelle Beteiligung an den Behandlungskosten an den Scores bemessen oder über den Zugang zu knappen medizinischen Ressourcen entscheiden (z.B.: »wer sich gemäß Datenauswertung fahrlässig verhalten hat, hat den Beatmungsplatz nicht verdient«).
    trägt man einen aluhut, wenn man diese möglichkeiten benennt?

    Zudem sind Freiheitsbeschränkung bei Nichtnutzung der App denkbar. Ein Vorschlag des Tagesspiegels in einem Gastkommentar vom 07.04.2020 lautete:

    Prinzip Führerschein: Wer mit Maske und ›Corona-App‹ sein Gefährdungspotenzial für Andere reduziert, sollte nicht weiter beschränkt werden.
    Es ist zudem nicht auszuschließen, dass es zu einer „Sekundärnutzung“ der Tracing-App kommt. So könnten nach einem Terroranschlag Stimmen laut werden, die eine Nutzung der App zur Feststellung von Terrorverdächtigen fordern. Nach dem Motto: „Mittel die man hat, sollte man auch nutzen“.
    Auch unklar ist, wie verhindert werden kann, dass Telefon-Betriebssystem-Hersteller wie Apple oder Google Informationen abgreifen, da sie als App-Plattform-Betreiber die technisch und organisatorische Infrastruktur von Apps bereitstellen. Sie verarbeiten die bei der Nutzung anfallenden Metadaten als Bestandteil ihrer Geschäftsmodelle.
    Risikofaktoren: Gesundheitsdaten und Anonymität

    Wegen der Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten, ist zudem besondere Vorsicht geboten. Weil nur Daten derjenigen Personen übertragen werden, die als infiziert diagnostiziert wurden, sind die übertragenen Daten zugleich Gesundheitsdaten. Ihre Verarbeitung ist nach Art. 9 DSGVO nur besonders beschränkten Maße zulässig.
    Eine mögliche Rechtsgrundlage ist die Einwilligung der Betroffenen, die jedoch nur bei freiwilliger Erteilung wirksam ist. Alternativ könnten gesetzliche Grundlagen geschaffen werden. Das Infektionsschutzgesetz bietet bisher nach überwiegender Ansicht keine Rechtsgrundlage dafür.

    Besonderes Augenmerk muss auch der Gewährleistung der Anonymität der Nutzer gelten. Nur durch einen mehrdimensionalen Ansatz könne der Personenbezug wirksam und irreversibel von den verarbeiteten Daten abgetrennt werden, so dass danach von anonymen Daten gesprochen werden kann. Allen derzeit vorliegenden Vorschlägen fehle es aber an einem solchen expliziten Trennungsvorgang. Der FIfF schlägt daher in Kapitel 8 (S. 79 f) rechtliche, technische und organisatorische Anforderungen vor, deren Umsetzung in der Praxis eine wirksame und irreversible Trennung sicherstellen sollen.

  15. #15
    Gast Gast

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    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    Nun ja - da wäre es dann eben "konsequent" wenn man die Handys zu Beginn einsammelt und dann auch alle auf einem Haufen lagert - quasi rollen für die Smartphones...

    Wenn man noch etwas länger drüber nachdenkt fallen einem bestimmt noch andere Punkte ein an denen man "nacharbeiten" müsste um hier einen echten Mehrwert zu generieren der eine Pflicht rechtfertigen könnte.
    die punkte, die man nacharbeiten müsste, werden hier aufgeführt:
    https://www.datenschutzbeauftragter-...ebenwirkungen/

    der folgende text besagt, was aus datenschutzrechtlicher sicht bei dieser app berücksichtigt werden MÜSSTE, aber noch nicht berücksichtigt wurde:
    Kommt ein Corona-App Gesetz?

    Eine Gruppe renommierter Datenschützer hat am 03. Mai einen Vorschlag für ein Gesetz zur Einführung und zum Betrieb einer App-basierten Nachverfolgung von Infektionsrisiken mit dem SARS-CoV-2 (Corona) Virus veröffentlicht.

    https://www.malteengeler.de/wp-conte...ersion-1.0.pdf
    in diesem vorschlag steht u.a., wie einige der dringlichsten rechtlichen fragen geregelt werden sollten:
    Einwilligung nicht geeignet

    Die Autoren gehen von der Prämisse aus, dass eine Einwilligung nicht als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten geeignet ist und auch das Infektionsschutzgesetz dafür aktuell keine Rechtsgrundlage enthält. Durch den Vorschlag sollen frühzeitig Grenzen für die Nutzung und den Betrieb der App geschaffen werden.
    Begrüßenswerte Regelungen

    In § 3 wird klargestellt, dass die Nutzung und Installation freiwillig ist, keine Pflicht für medizinische Maßnahmen besteht und die App zudem jederzeit gelöscht werden darf.

    In § 5 wird das technische Verfahren unter Nutzung von Bluetooth geschildert, sodass möglichst wenig personenbezogene Daten verarbeitet werden (Datensparsamkeit).

    Weiter wird auch eine strenge Zweckbindung geregelt und ein Ablaufdatum des Gesetzes.
    Zudem soll das RKI nach § 8 eine Datenschutz-Folgenabschätzung in geeigneter Form öffentlich zur Verfügung stellen.

    Auch weitere Maßnahmen wie ein monatlicher Transparenzbericht zur Nutzung der App sowie die Klarstellung, dass keine Pflicht zur Registrierung einer Infizierung besteht, sind gute Maßnahmen für eine datenschutzkonforme Ausgestaltung einer Corona-App.
    bedauerlicherweise gibt es alle diese regelungen bisher nur im obenstehend zitierten vorschlag, aber nicht in den gesetzesvorlagen zur regelung einer solchen app.

    Die Schaffung eines Gesetzes könnte abereine parlamentarische Debatte zu den Vorteilen und Risiken einer Corona App entfachen. Man könnte so schon frühzeitig vielen der oben aufgezählten Risiken begegnen. Es ist begrüßenswert, dass der Vorschlag von einigen Parteien des Bundestags aufgegriffen wurde. Auch das FIfF hatte diesen diskutiert. Man muss sich aber auch bewusstmachen, dass andere Risiken wie beispielsweise die Gefahr eines faktischen Nutzungszwangs oder die Datennutzung durch die App-Store Betreiber sich durch ein solches Gesetz wohl nicht beseitigen lassen.

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