4.4 Immissionsschutz/Anwohnerschutz
Ob, in welchem Umfang (Flächengröße/Anzahl der Plätze) und zu welchen Uhrzeiten auf einer Außengastronomiefläche von Ihnen Gäste bewirtet werden dürfen, hängt häufig von der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung ab.
Der Gaststättenbetrieb darf bestimmte Lärmgrenzwerte nicht überschreiten. Diese Grenzwerte unterscheiden sich nach Tagwerten - für die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr - und Nachtwerten für die restliche Zeit. Die Nachtgrenzwerte sind deutlich niedriger als die Tagwerte. Die geltenden Grenzwerte leiten sich aus dem Bundesimmissionschutzgesetz ab und sind, da sie den Anwohnerschutz gewährleisten sollen, unterschiedlich je nach Art des Gebietes. Sie sind niedrig im Wohngebiet, etwas höher im Mischgebiet und weniger streng im Gewerbegebiet.
Wenn feststeht, dass die Taggrenzwerte eingehalten werden, aber die Nachtgrenzwerte nicht, wird regelmäßig mit der Gaststättenerlaubnis als Auflage eine Betriebszeit-beschränkung für den Garten ab 22 Uhr verbunden. Der Garten muss dann ab 22 Uhr geschlossen sein, und zwar so pünktlich, dass auch die Aufräumarbeiten mit Beginn der Nachtzeit bereits beendet sind.
Eine solche Betriebszeitbeschränkung kann Ihnen auch jederzeit nachträglich auferlegt werden, sobald die Überschreitung der Lärmgrenzwerte belegt ist.
Je nach Gebietscharakter oder schon vorliegenden Anwohnerbeschwerden kann bereits mit dem Antrag die Einreichung eines Prognosegutachtens eines nach § 26 des Bundesimmissionschutzgesetzes bekannt gegebenen Schallschutzgutachters erforderlich sein. Es ist Aufgabe des/r Antragstellers/in dieses Gutachten bei einem solchen in Auftrag zu geben.
In Gaststättenerlaubnissen werden zu Außengastronomieflächen immer nachbarschützende Standardauflagen erteilt. Diese beinhalten
- das Verbot greller Beleuchtung und
- das Verbot der Beschallung (Live-Musik, Lautsprecherboxen usw.).
Wenn aus besonderen Anlässen vereinzelt z.B. Musikdarbietungen im Garten stattfinden sollen, muss rechtzeitig vorher beim Ordnungsamt ein entsprechender Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden.