Zitat von
Julian Braun
Meinst du?
Ja, was nicht verboten ist, ist erlaubt.
Zitat von
Julian Braun
"Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
Da lese ich z.B. raus, dass Behinderung nicht in Satz 1 erwähnt wird, sondern in Satz 2.
Würde Satz 1. Behinderungen mit meinen, wäre Satz 2. überflüssig, dann dürfte der Staat aber niemanden wegen seiner Behinderung bevorzugen oder Gesetze erlassen die eine solche Bevorzugung zulassen.
Zitat von
Julian Braun
Darf man wegen seiner Körpergröße oder Körperfülle benachteiligt werden? (Gab es nicht schon mal Rechtsstreite wegen dicken Leuten in Fliegern?) Benachteiligung wegen Armut ist da auch nicht direkt angeführt, spielt aber gerade im Bildungssystem eine große Rolle.
Wie gesagt, gibt es noch Absatz 1, der allen Menschen Gleichheit vor dem Gesetz garantiert.
Warum braucht es dann noch Absatz 3?
Nach meinem Eindruck, neben dem von Klaus erwähnten Historischen Kontext, in dem das GG entstanden ist, wegen möglicher legitimer Ausnahmen.
Von Absatz 1 kann abgewichen werden und es gibt laut Wikipedia, unterschiedliche Ansichten oder "Formeln", wann eine Abweichung zulässig ist.
Die (ältere) Willkürformel und die (neuere) Verhältnismäßigkeitsformel.
Folgt man der (älteren) Willkürformel können vernünftige Sachgründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Folgt man der Verhältnismäßigkeitsformel, müssen dies Sachgründe ins Verhältnis gesetzt werden zu der Grundrechtseinschränkung, also gewichtig sein.
Unter Anwendung dieses Maßstabs setzt die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung voraus, dass diese einen legitimen Zweck verfolgt. Hierbei handelt es sich um ein Zweck, der dem Allgemeinwohl oder einem anderen Gut von Verfassungsrang dient. Weiterhin muss sich die Ungleichbehandlung dazu eignen, diesen zu erreichen sowie das mildeste, gleichermaßen effektive Mittel darstellen. Schließlich muss die Ungleichbehandlung angemessen sein. Dies trifft zu, wenn sie beim Benachteiligten keine Belastung herbeiführt, die außer Verhältnis zum legitimen Zweck steht
Einer Ungleichbehandlung aufgrund der in Absatz 3. explizit genannten Merkmale sind nach meinem Verständnis des Wikipediartikels wohl engere Grenzen gesetzt, als einer Ungleichbehandlung aufgrund anderer Kriterien:
Die Absätze zwei und drei des Art. 3 GG enthalten spezielle Gleichheitsrechte, die dem allgemeinen Gleichheitssatz vorgehen. Art. 3 Absatz 3 Satz 1 GG nennt mehrere Merkmale, die nur unter engen Voraussetzungen als Differenzierungskriterien genutzt werden dürfen. Hierbei handelt es sich um das Geschlecht, die Abstammung, die Rasse, die Sprache, die Heimat, die Herkunft, der Glauben, sowie die religiöse und politische Anschauung.
Wie eng die Kriterien sind, ist mir nicht klar.
Natürlich sollte niemand aufgrund der Zuordnung zu einer Rasse willkürlich benachteiligt werden.
Bei einer Fahndung aber die Hautfarbe nicht zu nennen, oder auch zu verbieten, bei einer DNA-Probe eines Täters Informationen über den Phänotyp bewusst nicht zu erheben, halte ich für kritisch.
Ich verstehe auch das Problem mit der expliziten Erwähnung des Wortes "Rasse".
Nach geltender Lehrmeinung gibt es keine Menschenrassen. Also kann auch niemand wegen seiner Rasse benachteiligt oder bevorzugt werden.
Aber dennoch gibt es natürlich rassistische Benachteiligung aufgrund von Hautfarbe oder anderen Merkmalen, Namen, etc...
Dafür gibt es dann natürlich die Rechtssprechung, die auslegt, was mit einer Benachteiligung wegen "Rasse" gemeint ist.
Aber wenn im Grundgesetz das als Merkmal drin steht, könnte man auf die Idee kommen, dass es laut Grundgesetz unterschiedliche Rassen gäbe (was die Väter des Grundgesetzes eventuell auch tatsächlich meinten).