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Thema: Der Coranavirus breitet sich jetzt wieder aus.......

  1. #12721
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    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    ...

    Daraus resultiert folgendes Ergebnis / folgende Schlussfolgerung:

    Es gibt - wenn überhaupt - Hinweise auf leichte positive Effekte. ...
    Nö:

    ...Corona-Studie: Forschungsergebnisse zeigen wahre Wirkung von Masken

    Eine Studie von Prof. Emil Reisinger, Tropenmediziner der Universitätsmedizin Rostock, hat nun die Wirkung von Masken erneut unter die Lupe genommen und bestätigt: „Die Modellrechnungen bestätigen, dass durch die Verwendung von Masken, vor allem in Verbindung mit anderen nichtmedizinischen Maßnahmen (zum Beispiel Einhaltung eines Mindestabstands), die Ausbreitung von SARS-CoV-2 stark verlangsamt und die Infektionsgefahr vermindert wird“, heißt es dort etwa.

    Masken-Studie: Bisher ungeahnter Schutz bei Covid-19 nachgewiesen

    Und noch einen weiteren, womöglich noch wichtigeren Nutzen legen die Ergebnisse der im Ärzteblatt veröffentlichten Studie nahe: Offenbar kann ein Mund-Nasen-Schutz im Falle einer Infektion auch zu einem milderen Krankheitsverlauf beitragen. „Weitere Beobachtungen sprechen ebenfalls dafür, dass das Risiko, nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 Krankheitssymptome zu entwickeln, stark von der Infektionsdosis abhängt“, so die Begründung. Somit schützen Masken vermutlich nicht nur das Umfeld des Trägers, sondern auch den Träger selbst vor COVID-19, schlussfolgert Reisinger. Grund für diesen positiven Effekt könnte demnach die geringere Viruslast sein, die Personen durch einen Mund-Nasen-Schutz einatmen.

    Reisinger konnte sogar einen Effekt auf die Sterblichkeit ausmachen: „Auch lassen die bisherigen Erfahrungen vermuten, dass in Ländern, in denen von Anfang an ein hoher Bevölkerungsanteil Masken getragen hat, die COVID-19-Pandemie deutlich weniger Menschenleben fordert, als in Ländern, in denen das nicht der Fall ist .“
    Masken-Studie: Beobachtungen aus Schweizer Armee untermauern Ergebnisse

    Auch Erkenntnisse aus Einheiten schweizerischer Streitkräfte würden diese Beobachtung untermauern. Dort wurden bei zwei gemeinsam untergebrachten Kompanien erst neun Tage nach dem ersten Infektionsfall Masken und Mindestabstände angeordnet. 30 Prozent der Soldaten seien an Covid-19 erkrankt, bei 62 Prozent der asymptomatischen Soldaten seien Antikörper nachgewiesen worden. In einer anderen Kompanie, in der bereits vor dem ersten Infektionsfall Masken getragen wurden, sei kein einziger erkrankt. Antikörper seien bei nur 15 Prozent nachgewiesen worden.


    Corona: Studie zur Wirksamkeit von Masken - Fazit der Ergebnisse

    [b]Als Fazit fasst die Studie die Ergebnisse wie folgt zusammen: „Die zitierten Daten legen in ihrer Gesamtheit nahe, dass das Tragen von Gesichtsmasken in öffentlichen Räumen zur Verminderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 entscheidend beitragen kann. Auch dort, wo die Infektion nicht vermieden wird, werden durch Reduktion der Infektionsdosis wahrscheinlich symptomatische Erkrankungen verhindert oder die Schwere der Erkrankungen reduziert“.
    https://www.merkur.de/welt/coronavir...-90180967.html


    Oder hier:

    ...Modellköpfe bei Experimenten in Japan und Deutschland

    An der University of Tokyo in Japan testeten Forscher die Luftübertragung des Virus in einem Versuchsaufbau mit zwei sich gegenüberstehenden Modellköpfen. Der eine Kopf schleuderte echte Coronaviren, vergleichbar mit einem Husten, in die Raumluft, die der andere Kopf einatmete. Das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt setzte ebenfalls eine Modellpuppe ein, um zu untersuchen, wie Masken das Verhalten von Aerosolen in geschlossenen Räumen beeinflussen. Die Technik, die dabei verwendet wurde, dient normalerweise zur Untersuchung von Luftströmen in der Luft- und Raumfahrt. Beide Forschungsgruppen kamen in ihren Experimenten zu dem Schluss, dass die Ansteckungsgefahr vor allem dann gesenkt werden kann, wenn die infizierte Person eine Maske trägt. ...
    https://www.swr.de/wissen/studien-ma...rkung-100.html


    Oder:

    ... Mainz – In der thüringischen Stadt Jena ist es durch die frühzeitige Einführung einer Maskenpflicht gelungen, die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 „praktisch auf null“ zu senken. Zu diesem Ergebnis kommt jetzt eine Studie der Universität Mainz, die heute der Öffentlichkeit vorgestellt wurde.

    Die Studie bestätigt die Ergebnisse einer Meta-Analyse der Welt*gesund*heits*organi*sation (WHO), die der Mund-Nase-Bedeckung in der letzten Woche ebenfalls eine gute Schutzwirkung attestiert hatte.
    https://www.aerzteblatt.de/nachricht...onen-vermieden
    Geändert von Kusagras (18-02-2021 um 17:54 Uhr)

  2. #12722
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    edit, doppelt

  3. #12723
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    Standard Der Coranavirus breitet sich jetzt wieder aus.......

    Zitat Zitat von Kusagras Beitrag anzeigen
    Nö:
    Möchtest Du dem ECDC jetzt seine eigenen Schlussfolgerungen erklären ja?

    Das was ich geschrieben und verlinkt habe ist genau das Ergebnis zu dem das ECDC kommt, nachdem es sich eine Vielzahl von durchgeführten Studien angeschaut hat.

    Egal ob Dir das passt oder ob Du das inhaltlich nicht verstehst.

    Aber die erzählen ja bestimmt auch wieder nur „Bockmist“ gell?
    "It's not the size of the dog in the fight, it's the size of the fight in the dog." M. Twain

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  4. #12724
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    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    ...
    Das was ich geschrieben und verlinkt habe ist genau das Ergebnis zu dem das ECDC kommt, nachdem es sich eine Vielzahl von durchgeführten Studien angeschaut hat....
    Ja und, so wie ich das sehe sind drei der von mir erwähnten Studien bzw. die in den von mir erwähnten Quellen aufgeführten Studien nicht in der von dir aufgeführten Studie dabei.

    Zudem: JEDE Studie hat ihre Limitationen, auch die von dir aufgeführte:

    ... Limitations

    This assessment is undertaken based on facts known to ECDC at the time of publication. There are some limitations related to the methodological approach used for the literature review, e.g. search limitations, andquality and risk of bias assessment performed by one reviewer for each study among a team of 10 reviewers. The data extraction table and the risk of bias assessment were agreed and piloted within the review team. Other limitations relate to the identified evidence, such as: small number of studies addressing the primary review question; small number of randomised studies; and large heterogeneity. Although we included all studies on adverse effects identified through our search, we did not perform a systematic review of these studies nor did we include knowledge, attitude and perception (KAP) studies and surveys, so some information on adverse effects may have been missed. We did not apply a GRADE evidence-to-decision framework for the development of the recommendations. ...

    ...Aber die erzählen ja bestimmt auch wieder nur „Bockmist“ gell?
    Ist gut möglich.

  5. #12725
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    Ich war sehr optimistisch eingestellt, was zukünftige Lockerungen betraf. Ein Freund, der bei Biontech arbeitet sagte mir gerade, dass man wegen der Mutationen mit der 3. Welle rechnen muss. Keine Aussage darüber ob, die auch von dem aktuellen Impfstoff abgedeckt werden. Und paradoxer Weise stehen da mehrere hundert Millionen Dosen bereit, die auf die Freigabe warten.
    Aller höherer Humor fängt damit an, dass man die eigene Person nicht mehr ernst nimmt -WT-Herb
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  6. #12726
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    Zitat Zitat von Kannix Beitrag anzeigen
    Ich war sehr optimistisch eingestellt, was zukünftige Lockerungen betraf.

    Es gibt ja bereits erste Stimmen die den Klima-Lockdown fordern. Ans Klima glauben die Leute auch eher.

  7. #12727
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    Hi,

    Und noch eine Sorgen-Mutation:

    The new strain appears to have originated overseas but is different from other types that have been found sporadically in Japan, according to the National Institute of Infectious Diseases. It has the E484K mutation on the spike protein of the virus that has been found in other variants, which may undermine the effectiveness of vaccines.
    https://www.reuters.com/article/us-h...KBN2AJ01T?il=0

    Gruß

    Alef

  8. #12728
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    Hatte mir nicht einer schon vor Monaten hier gesagt über das Thema Masken würde schon langen nicht mehr diskutiert werden?
    Viele Grüße
    Thomas
    https://www.thiele-judo.de/portal/

    The reality is, you can say ANYTHING you want. You just have to be willing to face the consequences of your choice.

  9. #12729
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    Bundesjustizministerin Christina Lambrecht zum Thema Grundrechtseinschränkungen:

    Länder müssen Verhältnismäßigkeit von Corona-Regeln prüfen

    https://www.faz.net/aktuell/politik/...-17205699.html


    „Begründungspflichtig ist die Anordnung von Einschränkungen und nicht deren Lockerung.“ Die Gerichte würden das sehr genau beobachten. „Diese genaue Kontrolle ist nicht nur ein Gebot des Rechtsstaats, sondern trägt auch zur Akzeptanz der Corona-Entscheidungen in der Bevölkerung bei“, sagte die Justizministerin. Sie unterstrich: „Grundrechtseingriffe müssen immer verhältnismäßig und gut begründet sein.“

    Gut wir haben auch einen Bankkaufmann und Politikwissenschaftler als Gesundheitsminister, aber bei Fr. Lambrecht als (ehemalige) Rechtsanwältin und jetzige Justizministerin kann man wohl schon sagen sie ist "vom Fach" ist und wohl daher unter den Begriff der "Juristin" zu subsumieren wäre - oder ist das dann einfach zu abstrakt?


    Ok die Jungs und Mädels brauchen vielleicht auch noch mal einen (Nachhilfe-)Lehrer wenn es um die Abgrenzung von "abstrakt" und "konkret" geht, aber die freuen sich bestimmt über jeden Input:


    https://www.bundesverfassungsgericht...bvq002920.html

    Ziel der Verordnung ist namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist. Sollte es, was die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens und das Verwaltungsgericht als konkret möglich angesehen haben, bei Durchführung der Versammlung an dem geplanten Versammlungsort am Isarufer zur Ansammlung einer Vielzahl von Menschen – spontanen Versammlungsteilnehmern, Schaulustigen oder Gegendemonstranten – auf engem Raum kommen, bestünde die konkrete Gefahr einer weiteren und nicht nachvollziehbaren Ausbreitung des Virus, die insbesondere zum Schutz einer Überlastung medizinischer Behandlungskapazitäten vermieden werden soll.

    So so - konkrete Gefahr, nicht abstrakt. Wieso beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage - wenn doch laut Lehramtsmeinung es bereits vollkommen ausreichend würde, dass ein abstrakte Gefahr bestehen könnte?


    Eine entsprechende Erklärung bietet hier u.a. der VGH München:

    https://www.gesetze-bayern.de/Conten...N-6313?hl=true

    Die Antragsgegnerin wird zu prüfen haben, ob aus infektionsschutzrechtlichen Gründen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats die Erteilung des Genehmigungsbescheides unter Auflagen möglich ist. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob den dargestellten Infektionsgefahren beispielsweise durch Abstandsregelungen, Umzäunung und Kenntlichmachung des Versammlungsgeländes und/oder die Begleitung durch Polizei begegnet werden kann.


    Es bedarf zunächst also schon einmal einer konkreten / unmittelbaren (befürchteten) Gefährdung durch etwaige Demos - hier kann man auch sonst auch noch mal ins Versammlungsgesetz schauen:

    https://dejure.org/gesetze/VersG/15.html

    Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

    Hier lediglich mit einer „abstrakten Gefährdung“ zu argumentieren reicht also offensichtlich nicht, aber selbst wenn man eben auf der Ebene bzw. beim Vortrag zur Gefahrenprognose eine konkrete/tisierte Gefahr (im Sinne von „Ansteckung ist hinreichend wahrscheinlich“ bzw. „kann nicht ausgeschlossen werden“) argumentiert muss trotzdem geprüft werden, ob ein milderes Mittel als ein Verbot – nämlich z.B. die Vorgabe von Auflagen – möglich ist. Die Gerichte drehen in ihrer Argumentation hier also die Maßstäbe ein wenig um – sofern eine Ansteckung nicht ausgeschlossen werden kann könnten Verbote rechtmäßig sein – trotzdem muss selbst dann geprüft werden ob diese Gefahr nicht durch Auflagen entschärft werden kann.

    Insofern zieht das BVerfG die Folgerung, dass bei Versammlungsverboten eine intensivere verwaltungsgerichtliche Kontrolle geboten ist, die nicht in erster Linie auf eine Interessenabwägung abstellt (BVerfGE 69, 315, 364).

    https://versammlungsrecht.org/bverfge-69-315-brokdorf/



    Nun wollte jemand mit der BVerfGE Entscheidung:

    https://www.bundesverfassungsgericht...bvq014520.html

    bzw. eher dieser Pressemitteilung:

    https://www.tagesschau.de/inland/querdenken-107.html

    den „Nachweis“ führen, dass den Gerichten allein ein abstrakte Gefahr ausreichen würde um ein Demoverbot zu erlassen.


    Schauen wir doch mal:

    Zum einen steht in der Pressemitteilung selbst schon:

    So argumentierte nun auch das Karlsruher Gericht: "Es wäre nicht geeignet, dem Antragsteller ein Schutz- und Hygienekonzept aufzuerlegen, dessen Einhaltung letztlich nicht zu erwarten" sei. Zum einen sei am geplanten Demo-Ort erkennbar nicht genügend Platz für 20.000 Teilnehmer. Zum anderen sei aufgrund der Erfahrungen bei vorangegangenen Demos die Einhaltung von Hygienevorschriften nicht zu erwarten.

    Aha – man sagt also explizit nicht „abstrakte Ansteckungsgefahr“ reicht aus, sondern beschäftigt sich mit der Frage ob die Gefährdung nicht auch durch andere Maßnahmen / Auflagen so gering gehalten werden könnte und es somit mildere Mittel als ein Totalverbot gäbe.

    Der Platz reiche nicht aus und man greift auf Erfahrungswerte zurück, dass etwaige Auflagen nicht eingehalten werden würden oder können.


    Was sagt das Bundesverfassungsgericht denn in seine Entscheidung jetzt genau:

    Eine (noch zu erhebende) Verfassungsbeschwerde erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wäre aber auch nicht erkennbar erfolgreich.


    So so – ein Verfassungsbeschwerde (wg. verfassungswidrigkeit des Verbots) ist nicht offensichtlich unbegründet – wie kann das denn bitte sein, wenn doch bereits angeblich eine „abstrakte Gefahr“ vollkommen ausreichend sein soll um ein Verbot verfassungsgemäß zu rechtfertigen?


    Bei Durchführung der beantragten Versammlung mit einer Teilnehmerzahl von ca. 20.000 Personen würden nach der vom Antragsteller nicht widerlegten Feststellung der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens die gebotenen Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Dass die hierauf bezogenen Risikoeinschätzungen und tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts offensichtlich fehlsam wären, ergibt sich weder aus den Darlegungen des Antragstellers noch ist dies nach dem derzeitigen Verfahrensstand sonst erkennbar.

    Aha – die Vorinstanzen haben die Veranstaltung also auch schon nicht pauschal „wegen abstrakter Gefahr“ verboten, sondern das Verbot u.a. damit begründet, dass die Auflagen (hier Mindestabstand) allein schon aufgrund der räumlichen Gegebenheiten bei der angemeldeten Teilnehmerzahl von 20.000 nicht eingehalten werden können. Wenn Auflagen – die als milderes Mittel zunächst vorrangig in Betracht gezogen werden müssen – aber gar nicht faktisch eingehalten werden können – dann bleibt es zunächst bei dem Verbot, da:

    Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich aber nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens herausstellte, dass die Untersagung der Versammlung verfassungswidrig war, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre von erheblichem Gewicht nicht nur im Hinblick auf den Antragsteller, dem die Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit in Bezug auf diese Versammlung vollständig verwehrt worden wäre, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt.

    Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung und würde sich später herausstellen, dass die Untersagung der Versammlung zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich und daher rechtmäßig war, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter, die ebenfalls von hohem Gewicht sind, betroffen.

    Bei Gegenüberstellung der jeweiligen Folgen muss das Interesse des Antragstellers an einer Durchführung der geplanten Versammlung mit ca. 20.000 Teilnehmern zurücktreten.




    Unterm Strich – was heißt dieser Beschluss also jetzt tatsächlich?

    Das – wie behauptet – hier das Gericht eine bloße abstrakte Gefahr als ausreichend für ein Verbot erachtet? Nein.

    Letztendlich hat das Gericht nur gesagt:

    Wir wissen nicht (und können auf die Schnelle auch gar nicht klären) ob ein Verbot verfassungswidrig ist oder nicht. Da offensichtlich aber die örtlichen Gegebenheiten nicht geeignet sind um 20.000 Personen die Durchführung der Demo unter Einhaltung der Auflagen zu ermöglichen wird das vorinstanzliche Verbot nicht aufgehoben – im Rahmen der Interessenabwägung muss hier ein möglicher ungerechtfertigter Eingriff in die Grundrechte deshalb (ausnahmsweise) hingenommen werden.
    Geändert von Little Green Dragon (19-02-2021 um 13:52 Uhr)
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  10. #12730
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    Die Hass und Hetzetendenz zieht sich weiter ducrh die Gesellschaft und nimmt immer krasserer Foremn an:


    Lauterbach sagt Dienst in Impfzentrum ab: „Gefährdung“

    Der SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach hat seinen geplanten Dienst in einem Leverkusener Impfzentrum abgesagt. „Leider hat es schon im Vorfeld so viele angekündigte Proteste gegen das Leverkusener Impfzentrum gegeben, dass ich den Start erst einmal absagen muss. Polizei und Sicherheitsbehörden sahen Gefährdung“, twitterte Lauterbach am Freitag. Der Politiker hatte vorher angekündigt, sich „wie alle Mitglieder des Impfzentrums“ auch selbst mit dem Vakzin von Astrazeneca impfen zu lassen.
    https://www.hellwegeranzeiger.de/nac...g-1605661.html

    (Und derweil Briefbomben u.a. gegen Lidlmitarbeiter versandtwerden und hochgehen, mit Verletzten, alles krank)

  11. #12731
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    Zitat Zitat von ThomasL Beitrag anzeigen
    Hatte mir nicht einer schon vor Monaten hier gesagt über das Thema Masken würde schon langen nicht mehr diskutiert werden?
    Kann gut sein, aber dieser teil des Schutzes wird halt gerne schlecht geredet. Ob die jeweiligen Protagonisten einem Operateeur dann das Masketragen erlassen?

  12. #12732
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    @LGD
    Du hast wirklich zuviel Freizeit, oder? Der Lockdown scheint wohl arg an dir zu nagen.


    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    Bundesjustizministerin Christina Lambrecht zum Thema Grundrechtseinschränkungen:

    Länder müssen Verhältnismäßigkeit von Corona-Regeln prüfen


    „Begründungspflichtig ist die Anordnung von Einschränkungen und nicht deren Lockerung.“ Die Gerichte würden das sehr genau beobachten. „Diese genaue Kontrolle ist nicht nur ein Gebot des Rechtsstaats, sondern trägt auch zur Akzeptanz der Corona-Entscheidungen in der Bevölkerung bei“, sagte die Justizministerin. Sie unterstrich: „Grundrechtseingriffe müssen immer verhältnismäßig und gut begründet sein.“...
    Keine Einwände meinerseits. Schrieb ich jemals, dass Maßnahmen nicht überprüft werden sollen?

    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    ...Gut wir haben auch einen Bankkaufmann und Politikwissenschaftler als Gesundheitsminister, aber bei Fr. Lambrecht als (ehemalige) Rechtsanwältin und jetzige Justizministerin kann man wohl schon sagen sie ist "vom Fach" ist und wohl daher unter den Begriff der "Juristin" zu subsumieren wäre - oder ist das dann einfach zu abstrakt? ...
    Blödsinn ist es zu glauben, ein Minister müsste zwangsläufig "vom Fach" sein. Der hat Staatssekretäre und seinen Beraterstab, der ihm entsprechend zuarbeitet.


    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    ...Ok die Jungs und Mädels brauchen vielleicht auch noch mal einen (Nachhilfe-)Lehrer wenn es um die Abgrenzung von "abstrakt" und "konkret" geht, aber die freuen sich bestimmt über jeden Input:...
    Die sicher nicht. Du müsstest aber nochmal in dich gehen und prüfen, ob, nur weil das Wörtchen "konkret" irgendwo im Text auftaucht, damit auch eine konkrete Gefahr im juristischen Sinne gemeint ist.

    Schauen wir mal, was die Quellenlage dazu sagt:

    https://www.juracademy.de/polizeirec...hrenarten.html

    Eine konkrete Gefahr ist die in einem einzelnen Fall bestehende Gefahr. Bei diesem einzelnen Fall handelt es sich um einen durch Zeit, Ort und Umstände klar bestimmten oder bestimmbaren Lebenssachverhalt. Der so ermittelte Lebenssachverhalt ist die Grundlage, eine Gefahr anzunehmen. Aus dem Lebenssachverhalt muss sich daher die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Schadens kausal ergeben, ohne dass hierfür weitere Umstände hinzutreten müssen. Sind weiter Umstände erforderlich, um eine Gefahrenlage zu bejahen, so liegt lediglich die Gefahr einer Gefahr vor. Eine derartige Situation reicht für die Annahme einer konkreten Gefahr gerade nicht aus.
    "Beispiel 1: Der Hund des A hat bereits mehrfach Passanten angefallen und verletzt. Die zuständige Polizeibehörde ordnet die Tötung des Hundes an. Hier wird an einen Lebenssachverhalt angeknüpft, der sich klar im Hinblick auf Zeit, Ort und Umstände bestimmen lässt. Es geht um den Hund des A, der auffällig ist. Die Auffälligkeiten sind konkret. Es liegt eine konkrete Gefahr vor.


    Beispiel 2: Bei Großveranstaltungen gehen mitgeführte Glasflaschen und Gläser häufig zu Bruch und stellen eine Verletzungsmöglichkeit für die Teilnehmer dar. Die zuständige Polizeibehörde verfügt ein Verbot, Glasbehältnisse mit sich zu führen. Hier ist problematisch, ob sich aus dem Lebenssachverhalt, Glasbehältnisse dabei zu haben, kausal die Wahrscheinlichkeit von Verletzungen ergibt. Nicht die Mitführung der Glasbehältnisse, sondern der Entschluss, sie zu zerstören, begründet die Gefahrenlage. Damit trägt der zugrunde gelegte Lebenssachverhalt grds. nicht die Annahme einer Gefahr."


    Davon zu unterscheiden ist die abstrakte Gefahr. Sie liegt vor, wenn in allgemeinen Lebenssachverhalten, Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen nach allgemeiner Lebenserfahrung oder aufgrund fachkundiger Erkenntnisse eine Gefahr grundsätzlich, typischerweise bestehen kann. Es handelt sich also bei der abstrakten Gefahr immer um eine Vielzahl denkbarer räumlich und zeitlich bestimmter Fälle. Zwischen ihnen und einem möglichen Schaden bedarf es nur eines Zusammenhangs, der typischerweise besteht. Er ist also gerade losgelöst von einer im konkreten Fall festzustellenden Wahrscheinlichkeit. Die abstrakte Gefahr kann mithin unabhängig von konkreten Umständen, die erst noch hinzutreten müssen, angenommen werden. Sie erfasst somit auch die Situation einer Gefahr der Gefahr.
    "...Beispiel 2: Taubenfütterungsverbot, da von Tauben Gesundheitsgefährdungen und Verunreinigungen im Stadtgebiet ausgehen.


    Beispiel 3: Im Fall des Verbots, Glasbehältnisse mit zu führen, kommt eine abstrakte Gefahr in Betracht, wenn eine entsprechende tatsächlich abgesicherte Prognose erstellt werden kann."


    Die konkrete Gefahr unterscheidet sich von der abstrakten Gefahr nicht in ihrer Intensität. Vielmehr ist sie anders geartet. Sie betrifft einen anderen Sachverhalt. Dies ergibt sich aus dem jeweiligen Bezugspunkt, von dem aus die Gefahr beurteilt wird: die konkrete Gefahr knüpft an den Einzelfall, die abstrakte Gefahr an den typischen Fall an.
    https://www.juraforum.de/lexikon/gefahr-konkrete

    Eine Gefahr ist im Allgemeinen ein, durch eine beliebige Ursache eingetretener, ungewöhnlicher Zustand, der sich ohne Eingriff von außen in einen Schaden für ein Rechtsgut umwandeln kann. Die Gefahr ist dann konkret, wenn im entsprechenden Einzelfall bzw. nach der Lebenserfahrung ein sofortiger Handlungsbedarf besteht, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist.

    Insoweit ist also eine Abgrenzung zur „abstrakten Gefahr“ vorzunehmen, die bereits dann besteht, wenn ein gewisses Gefahrenpotential zwar besteht, ein sofortiger Handlungsbedarf jedoch nicht gegeben es. Der Unterschied liegt somit hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
    "Beispiel für eine konkrete Gefahr:
    Ein Raucher hält sich mit seiner brennenden Zigarette in der Nähe einer Zapfsäule auf. Es besteht also die konkrete Gefahr, dass sich aufgrund des offenen Feuers das Benzin in der Zapfsäule entzündet und es dadurch zu einem Brand kommt."


    https://www.bpb.de/apuz/291180/abstr...polizeigesetze

    Tatsächlich handelt es sich juristisch gesehen bei konkreten und abstrakten Gefahren um ganz unterschiedliche Sachverhalte, je nach Realitätsmodus: "‚Konkret‘ ist die Gefahr, wenn sie im Einzelfall tatsächlich besteht, ‚abstrakt‘, wenn sie einen bloß hypothetischen, vorgestellten, aber typischerweise gefährlichen Sachverhalt meint." Es handelt sich bei der abstrakten Gefahr also um eine Imagination der Sicherheitsbehörden, die Vorfälle der Vergangenheit durch gedankliche Extrapolation auf zukünftige Möglichkeiten und worst cases hin fortschreibt.

    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    ...Ziel der Verordnung ist namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist. Sollte es, was die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens und das Verwaltungsgericht als konkret möglich angesehen haben, bei Durchführung der Versammlung an dem geplanten Versammlungsort am Isarufer zur Ansammlung einer Vielzahl von Menschen – spontanen Versammlungsteilnehmern, Schaulustigen oder Gegendemonstranten – auf engem Raum kommen, bestünde die konkrete Gefahr einer weiteren und nicht nachvollziehbaren Ausbreitung des Virus, die insbesondere zum Schutz einer Überlastung medizinischer Behandlungskapazitäten vermieden werden soll....
    Da liegt dein Denkfehler, der auch nicht dadurch ausgeräumt wird, dass du Zeilen fett hervorhebst. Nur weil etwas als "konkret" möglich erachtet wird, muss deswegen noch lange keine konkrete Gefahr im juristischen Sinne vorliegen.
    Entsprechend der von mir zitierten Fallbeispiele müsste das heißen, dass ich vor Ort konkret infizierte Personen ausmachen kann, die andere Nicht-Infizierte dann anstecken. Wer kann das auf einer Demo im Vorhinein, geschweige denn rückwirkend? Wie du selber schreibst, im Grunde niemand. Auch und erst recht kein Gericht.

    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    ...So so - konkrete Gefahr, nicht abstrakt. Wieso beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage - wenn doch laut Lehramtsmeinung es bereits vollkommen ausreichend würde, dass ein abstrakte Gefahr bestehen könnte?...
    Weil Jemand vorm Verfassungsgericht geklagt hat? Am Ende kann ja auch immer die Situation vorliegen, dass überhaupt keine Gefahr besteht. Weder abstrakt noch konkret. Und dann zu unrecht Verboten würde.

    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    ...Eine entsprechende Erklärung bietet hier u.a. der VGH München:

    https://www.gesetze-bayern.de/Conten...N-6313?hl=true

    Die Antragsgegnerin wird zu prüfen haben, ob aus infektionsschutzrechtlichen Gründen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats die Erteilung des Genehmigungsbescheides unter Auflagen möglich ist. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob den dargestellten Infektionsgefahren beispielsweise durch Abstandsregelungen, Umzäunung und Kenntlichmachung des Versammlungsgeländes und/oder die Begleitung durch Polizei begegnet werden kann.


    Es bedarf zunächst also schon einmal einer konkreten / unmittelbaren (befürchteten) Gefährdung durch etwaige Demos...
    Hier wirfst du Dinge durcheinander. Eine abstrakte Gefahr kann auch "unmittelbar" sein. Der schief am Straßenrand stehende Baum stellt eine abstrakte Gefahr dar, kann aber trotzdem bei starkem Wind auf vorbeifahrende Autos krachen und die so unmittelbar gefährden.
    Was dabei jetzt "befürchtet" bedeuten soll, keine Ahnung. Abstrakte Gefahren sind ebenfalls "befürchtete" Gefahren.

    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    ...hier kann man auch sonst auch noch mal ins Versammlungsgesetz schauen:

    https://dejure.org/gesetze/VersG/15.html

    Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist....
    Eine "unmittelbare" oder "gegenwärtige" Gefahr kenne ich aus dem Polizeirecht und muss nach meinem Dafürhalten abgegrenzt werden von einer "konkreten" Gefahr, als die du sie ja hier scheinbar verstanden wissen willst. Das Polizeirecht kennt ja noch viel mehr Arten von Gefahren, um polizeiliches/behördliches Einschreiten situativ zu begründen.

    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    ...Hier lediglich mit einer „abstrakten Gefährdung“ zu argumentieren reicht also offensichtlich nicht, aber selbst wenn man eben auf der Ebene bzw. beim Vortrag zur Gefahrenprognose eine konkrete/tisierte Gefahr (im Sinne von „Ansteckung ist hinreichend wahrscheinlich“ bzw. „kann nicht ausgeschlossen werden“) argumentiert muss trotzdem geprüft werden, ob ein milderes Mittel als ein Verbot – nämlich z.B. die Vorgabe von Auflagen – möglich ist. Die Gerichte drehen in ihrer Argumentation hier also die Maßstäbe ein wenig um – sofern eine Ansteckung nicht ausgeschlossen werden kann könnten Verbote rechtmäßig sein – trotzdem muss selbst dann geprüft werden ob diese Gefahr nicht durch Auflagen entschärft werden kann...
    Das ist jetzt alles deine Deutung. Kannst du gerne so sehen. Teilweise begründest du die aber, indem du juristische Begrifflichkeiten unsauber gebrauchst. Von daher hat das für mich wenig Relevanz.

    Am Ende gebe ich aber auch zu, dass es in der Praxis oft schwer ist, beide Formen (abstrakt/konkret) sauber voneinander abzugrenzen, respektive, dass die Übergänge oft fließend sind.
    Ich wollte den Begriff "konkret" daher so verstanden wissen, wie du ihn für dich definiert hattest.
    Du meintest nämlich ein gerichtliches Verbot sei nur dann statthaft und zukünftig zu erwarten, wenn:

    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    ...Konkret würde heißen es ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Abstandsunterschreitung von Demo-Teilnehmer A zu Demo-Teilnehmer B zu einer Ansteckung führt und deswegen Oma O im Anschluss infiziert wird.

    Das ist hier nicht gegeben, allein schon weil man im Vorfeld ja gar nicht sagen kann ob Teilnehmer A oder B überhaupt infiziert sind und deswegen eine Abstandsunterschreitung überhaupt zu einer Ansteckung führen kann...
    Und das ist eben Unsinn, weil das natürlich im Vorfeld niemand genau sagen kann. Dafür müsste man Demo-Teilnehmer testen, oder eine Teilnahme nur mit vorherigem Corona-Test gestatten.


    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    ...So argumentierte nun auch das Karlsruher Gericht: "Es wäre nicht geeignet, dem Antragsteller ein Schutz- und Hygienekonzept aufzuerlegen, dessen Einhaltung letztlich nicht zu erwarten" sei. Zum einen sei am geplanten Demo-Ort erkennbar nicht genügend Platz für 20.000 Teilnehmer. Zum anderen sei aufgrund der Erfahrungen bei vorangegangenen Demos die Einhaltung von Hygienevorschriften nicht zu erwarten...
    Wo siehst du jetzt hier den Bezug zur abstrakten oder konkreten Gefährdungslage? Scheint mir einzig deine persönliche Auslegung zu sein.

    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    ...Aha – man sagt also explizit nicht „abstrakte Ansteckungsgefahr“ reicht aus, sondern beschäftigt sich mit der Frage ob die Gefährdung nicht auch durch andere Maßnahmen / Auflagen so gering gehalten werden könnte und es somit mildere Mittel als ein Totalverbot gäbe...
    Man beschäftigt sich mit einer abstrakten Gefahrensituation und prüft diese.

    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    ...Der Platz reiche nicht aus und man greift auf Erfahrungswerte zurück, dass etwaige Auflagen nicht eingehalten werden würden oder können...
    Was jetzt nicht entscheidend wäre für die Frage ob abstrakt oder konkret.


    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    ...Was sagt das Bundesverfassungsgericht denn in seine Entscheidung jetzt genau:

    Eine (noch zu erhebende) Verfassungsbeschwerde erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wäre aber auch nicht erkennbar erfolgreich.


    So so – ein Verfassungsbeschwerde (wg. verfassungswidrigkeit des Verbots) ist nicht offensichtlich unbegründet – wie kann das denn bitte sein, wenn doch bereits angeblich eine „abstrakte Gefahr“ vollkommen ausreichend sein soll um ein Verbot verfassungsgemäß zu rechtfertigen?...
    Die Antwort gibst du dir doch selber:

    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen
    ...Letztendlich hat das Gericht nur gesagt:

    Wir wissen nicht (und können auf die Schnelle auch gar nicht klären) ob ein Verbot verfassungswidrig ist oder nicht. Da offensichtlich aber die örtlichen Gegebenheiten nicht geeignet sind um 20.000 Personen die Durchführung der Demo unter Einhaltung der Auflagen zu ermöglichen wird das vorinstanzliche Verbot nicht aufgehoben...
    Was aber wiederum keine konkrete Aussage zu der Frage wäre, um welche Art von Gefährdung es sich hier handelt.

    Am Ende bleibt es dabei, dass deine Begründung gegen ein etwaiges Demoverbot Murks war. Ob du darum nun soviel Gewese machst, oder nicht.
    Geändert von Kensei (19-02-2021 um 16:02 Uhr)

  13. #12733
    Registrierungsdatum
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    Standard

    Zitat Zitat von Kensei Beitrag anzeigen
    Was aber wiederum keine konkrete Aussage zu der Frage wäre, um welche Art von Gefährdung es sich hier handelt.
    Ähm sorry - Du wolltest Du mit der Entscheidung belegen / suggerieren, dass hier das Gericht sich irgendwie zum Thema "abstrakte Gefahr" inhaltlich geäußert hätte res. das bereits eine "abstrakte Gefahr" allein ausreichend wäre res. das diese Entscheidung dem was ich dazu geschrieben hatte inhaltlich irgendwie widersprechen würde - nicht ich. Ich habe lediglich aufgezeigt warum das eben schlicht verkehrt ist. Das Du jetzt damit um die Ecke kommst um zu sagen: "Aber die haben sich doch gar nicht zu dem Thema geäußert..." - da kann man nur antworten: Ja eben!


    Und am Ende bleibt es daher dabei, dass es vollkommener Murks ist mit dieser Entscheidung etwas gegenteiliges belegen zu wollen. Deine sonstigen Ausführungen zu dem Thema zeigen einmal mehr nur, dass Du hier ein - sagen wir mal recht interessantes - Verständnis davon hast wie sich das so mit den Rechtsnormen und Gerichtsentscheidungen so verhält - warum habe ich ja nun extensiv genug ausgeführt.



    Da kannst Du gern weiter versuchen mir irgendwelchen Gefährdungsbegriffen aus dem Polizeirecht um die Ecke zu kommen - das interessiert im Kontext von Grundrechtseinschränkungen dann erstmal herzlich wenig (außer vielleicht, dass z.B. bei der Reform des Bayrischen Polizeiaufgabengesetzes ja bereits eine "drohende Gefahr" in Teilen als verfassungswidrig bzw. nicht ausreichend angesehen wurde um Grundrechte damit (dauerhaft) einzuschränken). Aber wenn wir schon dann im Polizeirecht unterwegs sind:

    Eine abstrakte Gefahr ist hingegen bereits dann anzunehmen, wenn sich aus einer Sachlage nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete Gefahren ergeben können. Abstrakte Gefahren genügen in der Regel nicht, um in die Grundrechte eingreifende Einzelmaßnahmen zu rechtfertigen; derartige Gefahrenlagen führen lediglich zur Zuständigkeit der Polizei.

    https://www.juwiss.de/30-2017/
    Geändert von Little Green Dragon (19-02-2021 um 16:13 Uhr)
    "It's not the size of the dog in the fight, it's the size of the fight in the dog." M. Twain

    "Whoever said one person can’t change the world never ate an undercooked bat..."

  14. #12734
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    Standard

    Zitat Zitat von Little Green Dragon Beitrag anzeigen

    Eine abstrakte Gefahr ist hingegen bereits dann anzunehmen, wenn sich aus einer Sachlage nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete Gefahren ergeben können. Abstrakte Gefahren genügen in der Regel nicht, um in die Grundrechte eingreifende Einzelmaßnahmen zu rechtfertigen; derartige Gefahrenlagen führen lediglich zur Zuständigkeit der Polizei.

    https://www.juwiss.de/30-2017/
    Was doch aber nicht mehr bedeutet, als das Demonstrationen immer noch möglich sind, du sie auch anmelden kannst, aber das Gericht die mögliche Zulassung mit der Polizei abspricht.

    Konkret, wenn du gegen die Diskriminierung von Möpsen am kommenden Sonntag auf dem Kudamm demonstrieren willst und einen Demonstrationsplan vorlegst muß der nicht perse abgelehnt werden.

  15. #12735
    Registrierungsdatum
    04.12.2013
    Beiträge
    6.477

    Standard Der Coranavirus breitet sich jetzt wieder aus.......

    Zitat Zitat von Paradiso Beitrag anzeigen
    Was doch aber nicht mehr bedeutet, als das Demonstrationen immer noch möglich sind, du sie auch anmelden kannst,
    Ja eben da - Überraschung - es nicht allein ausreicht ein Verbot auszusprechen, weil es zu Ansteckungen oder Abstandsunterschreitungen kommen könnte.

    Ein Umstand den kensei ja vehement verneint.


    Es ist nun mal in der juristischen Bewertung ein Unterschied ob man ein Verbot begründet indem man sagt:

    „Geht nicht, weil vielleicht Abstände unterschritten werden könnten und dadurch Ansteckungen begünstigt werden könnten.“

    oder

    „Geht nicht, weil bei 20.000 angemeldeten Teilnehmern auf einer Fläche von xy Quadratmeter es faktisch unmöglich ist die geforderten Abstände einzuhalten und es daher unweigerlich zu Abstandsunterschreitungen kommt wodurch Ansteckungen begünstigt werden könnten.“
    "It's not the size of the dog in the fight, it's the size of the fight in the dog." M. Twain

    "Whoever said one person can’t change the world never ate an undercooked bat..."

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