Verlängerung des Lockdowns bis zum 15. Februar
Private Zusammenkünfte sollen weiterhin im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Personen gestattet sein. Dabei sollen die Personen, die außerhalb des Haushaltes getroffen werden, "möglichst konstant und möglichst klein gehalten" werden.
Medizinische Masken sollen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften verpflichtend zu tragen sein. Kontakte im öffentlichen Personenverkehr sollen weiter stark reduziert werden.
Schulen sollen bis 15. Februar geschlossen bleiben. Schließlich gebe es Hinweise, nach denen die Virus-Mutation B.1.1.7 sich auch unter Kinder und Jugendlichen stärker verbreite als "bei dem bisher bekannten Virus". Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden.
Kitas bleiben im Notbetrieb.
Mehr Schutz für Alten- und Pflegeheime: Für das Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen solle eine FFP2-Maskenpflicht bei Kontakt zu Patienten eingeführt werden. Zudem solle es Schnelltests beim Betreten der Einrichtung geben und verpflichtende Testung des Personals. Die Bundeswehr solle bei den Testungen unterstützen
Keine Homeoffice-Pflicht, jedoch sollten Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen - sofern die Tätigkeiten es zulassen. Betriebe sollten zudem flexible Arbeitszeiten anbieten, um das Aufkommen in den öffentlichen Verkehrsmitteln zu reduzieren.
15-Kilometer-Bewegungsradius nicht nur für Hotspots: „In Landkreisen, die aufgrund ihrer hohen 7-Tages-Inzidenz bis zum 15. Februar absehbar die Inzidenz von 50 nicht unterschreiten können, werden die Länder nunmehr auch unterhalb einer Inzidenz von 200 solange und so umfangreich weitere lokale oder regionale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen, insbesondere Ausgangsbeschränkungen und/oder die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, dass eine entsprechend schnelle Senkung der Infektionszahlen erreicht wird.“
Härtere Regeln für Gottesdienste: "Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt Maskenpflicht auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt, Zusammenkünfte mit mehr als 10 Teilnehmern wurden beim zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage zuvor angezeigt."