Grundsätzlich greifen Schutzmaskenpflichten in den Schutzbereich der Freiheitsrechte wohl insbesondere
wie folgt ein:
– Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Die Pflicht, einen Mundschutz zu tragen kann das Recht,
das äußere Erscheinungsbild selbstbestimmt zu gestalten, beeinträchtigen.34
– Körperliche Unversehrtheit: Das Tragen eines Mundschutzes stellt jedenfalls dann eine
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar, wenn es sich auf die Gesundheit
auswirkt, beispielsweise durch Verursachung von Atemschwierigkeiten, Hervorrufen allergischer
Reaktionen oder gar durch unsachgemäße Anwendung und eine dadurch hervorgerufene
Anreicherung der Viren.35 Bei nur geringfügigen Beeinträchtigungen der körperlichen
Unversehrtheit durch rein äußerliche Maßnahmen (z. B. die bloße Beeinträchtigung des
sozialen Wohlbefindens) liegt nach überwiegender Meinung kein Eingriff vor.36
– Glaubensfreiheit: Das Tragen eines Mundschutzes kann einen Eingriff in die Glaubensfreiheit
darstellen, sofern eine Religion oder Weltanschauung Gesichtsverhüllungen verbietet.
– Versammlungsfreiheit: Der Grundrechtschutz aus Art. 8 GG wird wohl verkürzt, wenn eine
Versammlung nur unter bestimmten Auflagen (z. B. Tragen eines Mundschutzes) stattfinden
kann. Ein Eingriff liegt auch bei lediglich beschränkenden Maßnahmen vor.37
– Berufsfreiheit: Ein Eingriff ist gegeben, wenn die Maßnahme die Wahl oder Ausübung eines
Berufes einschränkt oder unmöglich macht. Die Maßnahme muss sich entweder unmittelbar
auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben.
Es genügt daher nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung nur unter bestimmten
Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet.38 Die Pflicht einen Mundschutz
zu tragen, kann jedenfalls dann einen Eingriff darstellen, wenn sich die Pflicht auf einen
bestimmten Beruf (wie Altenpfleger oder Koch) bezieht.
– Allgemeine Handlungsfreiheit: Das Gebot einen Mundschutz bei Nutzung des öffentlichen
Nahverkehrs oder auch bei Betreten eines Geschäftes o. Ä. zu tragen, stellt einen Eingriff in
die allgemeine Handlungsfreiheit dar.