Zitat von
Ripley
Geht's noch? Dienst ist Dienst und Freizeit ist Freizeit! Da hat der Arbeitgeber aber mal NULL Mitsprache!
So zeigt sich, dass der oben genannte Grundsatz [ dass der Arbeitgeber kein Recht darauf hat, festzulegen was der Arbeitnehmer in seiner Freizeit zu tun oder zu lassen hat] nicht grenzenlos gewährleistet werden kann. Eine weitere Fallgruppe stellen dabei solche Hobbys dar, welche mit dem Wettbewerbsinteresse des Arbeitgebers kollidieren. Wenn ein Musiker in einem Orchester, als Hobby Konkurrenzmusikveranstaltungen anbietet, dann läge ein solcher Fall vor.
Zudem ist es dem Arbeitnehmer untersagt, sich während einer Krankheit genesungswidrig zu verhalten. So hat das BAG Entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei einer Hirnhautentzündung Fallschirmspringen oder Skilaufen zu unterlassen hat (BAG, Urt. v. 02.03.2006, Az. 2 AZR 53/05).
Somit stellt sich die Folgefrage, inwieweit der Arbeitgeber dann über eine vertragliche Gestaltung in das Privatleben des Arbeitnehmers eingreifen kann. Dies lässt sich nicht über § 106 GewO regeln, sondern muss einer Inhaltskontrolle von AGB nach §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), standhalten. Hierzu lassen sich keine Pauschalaussagen treffen. Vielmehr ist dies vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Nach dem BAG gehört Skispringen, Drachenfliegen oder Motorradrennen fahren nicht zu solch gefährlichen Hobbys, als dass diese präventiv untersagt werden könnten. Etwas anderes gilt allerdings bei bestimmten Positionen, wie z.B. Geschäftsführern, Leitenden Angestellten, Leitenden Ärzten oder Partnern einer Kanzlei. Etwas anderen gilt auch bei solchen Berufen, die maßgeblich von einer kontinuierlichen Präsens, wie bei einem Radiomoderator abhängig sind. Genauso kann erwartet werden, dass ein LKW- bzw. Taxifahrer vor Antritt der Arbeit keinen Alkohol getrunken hat. Ein weiteres Beispiel ist, dass dort kein Urlaub gemacht werden soll, in den denen eine besonders hohe Gefahr von Ansteckungen besteht.
Des Weiteren gibt es die Ausübung gefahrgeneigter Hobbys, also solchen Hobbys, bei denen im Grundsatz bereits einer erhöhte Verletzungsgefahr besteht (Bsp. Drachenfliegen). Falls bei solchen Sportarten ein Arbeitsausfall die Folge ist, kann der Entgeltfortzahlungsanspruch entfallen, sofern dem Arbeitnehmer ein „Verschulden“ vorgeworfen werden kann.
Wird durch die Freizeitgestaltung der Ruf der Firma gefährdet (Bsp. rassistische Äußerungen in sozialen Netzwerken), oder durch diese Gestaltung die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, kann es zu Sanktionen bis hin zur Kündigung kommen.
https://www.ra-pavel.de/inwieweit-da...er-eingreifen/