Das OVG hat mit Sicherheit nicht festgestellt, dass die Ansteckung von A zu B im Freien nicht wahrscheinlich ist. Weitere deskriptive Substantive lasse ich mal weg. Es ging darum, dass man mit der Begründung dass vermutlich Ordnungswidrigkeiten begangen werden kein Versammlungsverbot durchsetzen kann, weil für eine derartige Einschränkung eines wichtigen Grundrechts die Anforderungen an die Begründung strikt eingehalten werden müssen:
Die Behörde hat es versäumt, sich mit jedem einzelnen Gegenargument der Veranstalter im Einzelnen argumentativ auseinanderzusetzen. Damit sind die formalen Anforderungen an ein Versammlungsverbot nicht erfüllt. Nicht mehr, nicht weniger.Das Gesetz bestimmt deshalb, dass die Gefahrenprognose auf den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten; ein bloßer Verdacht oder Vermutungen sind dafür nicht ausreichend. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen.
Bei der nächsten Demo dieser Art wird das nicht passieren, und man hat ja die Erfahrungen aus dieser Veranstaltung auch zur Begründung. Inhaltlich, was man da gehört hat zeigt die ganze Bandbreite menschlicher Denkstörungen.