er sollte nach Willen der Revision der Nebenkläger wegen BEIHILFE verurteilt werden, wie ich es oben als Möglichkeit dargestellt habe.
Aber NICHT als Mittäter. Den unterschied ignorierst du weiterhin
Das Landgericht hatte im übrigen sogar nur auf Fahrlässigkeit entschieden
Und das hat der Bundesgerichtshof BESTÄTIGT.
Zitat:
Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen mehrerer Waffendelikte, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in neun Fällen und mit fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er vor allem seine Verurteilung wegen der Fahrlässigkeitstaten beanstandet.
Zudem ist das Urteil von 22 Nebenklägern mit dem Ziel angefochten worden, statt eines Fahrlässigkeitsvorwurfs die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag oder Mord zu erreichen.
Der Bundesgerichtshof hat sowohl das Rechtsmittel des Angeklagten als auch die der Nebenkläger als unbegründet verworfen, da die Verurteilung, insbesondere die Begründung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit und
die Ablehnung eines bedingten Beilhilfevorsatzes rechtsfehlerfrei erfolgten.