(8) In Ausnahmefällen und nach Konsultation des Antragstellers
kann die Genehmigung für das Inverkehrbringen unter bestimmten Bedingungen, die insbesondere die Sicherheit des Arzneimittels, die Information der zuständigen Behörden über alle Zwischenfälle im Zusammenhang mit seiner Anwendung und die zu ergreifenden Maßnahmen
betreffen, erteilt werden. Die Genehmigung für das Inverkehrbringen
kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann,
dass er aus objektiven und nachprüfbaren Gründen keine vollständigen
Daten über die Wirksamkeit und Sicherheit des Arzneimittels bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zur Verfügung stellen kann, und muss
auf einem der in Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG genannten Gründe
beruhen. Die Aufrechterhaltung der Genehmigung für das Inverkehrbringen ist von der jährlichen Neubeurteilung dieser Bedingungen abhängig