§ 10
Sport
(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt, soweit in dieser
Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind zulässig
1. kontaktfreies Training einzeln oder unter Wahrung der Kontaktbeschränkung nach § 2
Abs. 1,
2. kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer
Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2
Satz 1 oder
3. Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer
Trainerin oder einem Trainer
im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen.